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Bilanz in Spanien - rechtliche Grundlagen

Entsprechend dem Dualismus der spanischen rechtliche Grundlagen für Kapitalgesellschaften enthält sowohl das LSA (Artikel 175 bis 180 LSA) als auch der 4 Teil des PGC ein Bilanzgliederungsschema. Letztlich verbindlichen Charakter hat die im PGC vorgesehene Bilanzgliederung, die mit 135 Posten gegenüber 88 Posten des LSA-Schemas wesentlich umfangreicher und unübersichtlicher ausgestaltet ist, dadurch, dass es den Formularen des Handelsregisters zugrunde liegt, die nach einem Minsterialerlass OM vom 14. April 1998 in Ergänzung zu Artikel 34 I CCom und des Reglamento del Registro Mercantil (Artikel 329) aus Gründen der Zweckmäßigkeit für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung zu verwenden sind. Der Anhang I enthält diese Formblätter für die Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Verwendung dieser Formblätter sind Unternehmen, die aufgrund spezieller Bestimmungen andere Formblätter verwenden (Artikel 2 der Verfügung vom 14. Januar 1994). Die Formblätter für den Anhang haben im Gegensatz dazu lediglich fakultativen Charakter.

Die Grundstruktur der spanischen Bilanz entspricht weitgehend dem deutschen Bilanzschema nach § 266 HGB.

Zu beachten sind insbesondere die im Folgenden dargestellten Besonderheiten:

  • Die Aufwendungen für die Errichtung des Geschäftsbetriebs (gastos de establicimiento) werden unter dem Anlagevermögen ausgewiesen. Dieser Posten umfasst im Übrigen auch Gründungskosten (Kosten bis zur Ingangsetzung), für die nach deutschem Recht ein Aktivierungsverbot besteht.
  • Die kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten werden in zwei eigenständigen Hauptposten auf der Passivseite ausgewiesen.
  • Zwischen dem Anlage und dem Umlaufvermögen wird der zusätzliche Hauptposten auf mehrere Geschäftsjahre zu verteilende Aufwendungen (gastos a distribuir en varios ejercicios), zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen wird der zusätzliche Posten Auf mehrere Geschäftsjahre zu verteilende Erträge (ingresos a distribuir en varios ejercicios) eingefügt.
  • Die Rechnungsabgrenzungsposten (ajustes por periodificación) sind Bestandteil des Umlaufvermögens bzw. der Kurzfristigen Verbindlichkeiten.
  • Einen Sonderposten mit Rücklageanteil kennt das spanische Recht nicht.
  • Der deutsche Bilanzposten nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag existiert ebenfalls nicht in der  spanisch Bilanz. In diesem Fall wird vielmehr ein negatives Eigenkapital ausgewiesen.

Die folgende Abbildung stellt die Hauptposten der spanischen Bilanz und der deutschen Bilanz im Strukturvergleich gegenüber:

Spanische Bilanz
AktivaPassiva
AnlagevermögenEigenkapital (positiv/negativ)
Auf mehrere Jahre zu verteilende AufwendungenAuf mehrere Jahre zu verteilende Erträge
UmlaufvermögenRückstellungen
 Langfristige Verbindlichkeiten
 Kurzfristige Verbindlichkeiten

 

Deutsche Bilanz
AktivaPassiva
Nicht durch Eigenkapital gedeckter FehlbetragEigenkapital
Aufwendungen Errichtung GeschäftsbetriebSonderposten mit Rücklageanteil
AnlagevermögenRückstellungen
UmlaufvermögenVerbindlichkeiten
RechnungsabgrenzungspostenRechnungsabgrenzungsposten

 

Die Möglichkeit zur Aufstellung einer verkürzten Bilanz besteht lediglich für kleine Kapitalgesellschaften (Artikel 181 I LSA). Im Übrigen besteht zwar die Möglichkeit der Zusammenfassung von Posten, allerdings mit der Maßgabe, die Posten im Anhang wieder aufzuschlüsseln (Artikel 174 LSA).

Nach Artikel 35 IV CCom sind in der Bilanz auch die Vorjahresbeträge anzugeben, sofern sie mit den Beträgen des abgeschlossenen Geschäftsjahrs vergleichbar sind. Ist dies nicht der Fall, hat eine Anpassung zu erfolgen und es sind gleichzeitig entsprechende Erläuterungen im Anhang vorzunehmen. Im Gegensatz zum spanischen Recht kann eine deutsche Kapitalgesellschaft zwischen einer Anpassung in der Bilanz und einer Erläuterung im Anhang wählen ($ 265 II HGB). Aufgrund der Tatsache, dass der spanische Gesetzgeber mehr Informationen als der deutsche verlangt, kann grundsätzlich von einer besseren zeitlichen Vergleichbarkeit der Bilanzen in Spanien ausgegangen werden.

Unter dem materiellen Inhalt der Bilanz sollen in Abgrenzug zum formellen Inhalt die wesentlichen materiellen Abweichungen im Ausweis im Vergleich zur deutschen Bilanz skizziert werden. Die Fragen der abstrakten und Konkreten Bilanzierungsfähigkeit werden indes in Abschnitt B. weitergehend erläutert.

Das wirtschaftliche Eigentum an Leasinggegenständen bei Vollamortisationsverträgen wird als Anwartschaftsrecht auf den späteren Vermögensübergang unter den immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesen. Alle Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, einschließlich der Optionsprämie, werden als kurzfristige Verbindlichkeiten passiviert. Die Differenz, die während der Vertragslaufzeit zu zahlenden Leasingkosten, werden unter dem Sonderposten Auf mehrere Geschäftsjahre zu verteilende Aufwendungen zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ausgewiesen.

Bei sale and lease back Geschäften erfolgt keine Gewinnrealisation, sofern der Leasingvertrag als Vollamortisationsvertrag ausgestaltet ist. Ebenfalls keine Gewinnrealisation erfolgt bei Tauschgeschäften, dies gilt grundsätzlich auch bei Mischformen, wie Tausch mit Baraufgabe.

Grundstücke und Gebäude werden nicht wie in Deutschland als Bilanzierungseinheit unter einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang aufgefasst. Vielmehr werden die einzelnen Gebäudebestandteile, wie z.B. Elektroinstallationen, gesondert bilanziert und bewertet.

Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden nicht im Umlaufvermögen sondern im Finanzanlagevermögen erfasst.

Währungsforderungen und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich zum Stichtagskurs ausgewiesen. Die sich ergebenden unrealisierten Kursgewinne und Verluste werden unter bestimmten Voraussetzungen aufgerechnet. Im Übrigen werden nicht realisierte Kursgewinne (nach Verrechnung) unter dem Hauptposten Auf mehrere Geschäftsjahre zu verteilende Erträge zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen ausgewiesen.

Diskontierte, nicht fällige Kundenwechsel werden bis zur Einlösung weiterhin unter den Kundenforderungen und die im Rahmen der Diskontierung erhaltenen Mittel unter den Kurzfristigen Bankverbindlichkeiten bilanziert.

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten werden teilweise den Verbindlichkeiten zugeordnet, wie beispielsweise die sich ergebende Abschlusszahlung der Körperschaftsteuer. Lediglich das Risiko aus Künftigen Betriebsprüfungen wird in diesem Fall unter Rückstellungen erfasst.

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