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Mittelstandsmodell | Tax Compliance

Mit dem Mittelstandsmodell können Unternehmen mit Aktivitäten im Ausland durch eine kluge Gestaltung bis zu 50 Prozent Steuern sparen.

Chancen im Ausland - Standortbestimmung

Für Auslandsprojekte mittelständischer Unternehmen bieten die deutschen Steuergesetze attraktive Bedingungen. Jedoch schrecken viele Firmen davor zurück, diese Chancen zu nutzen. Verantwortlich dafür sind vor allem die Risiken, die sich aus der Komplexität eines länderübergreifenden Engagements ergeben. Insbesondere stellen die neuen Compliance-Anforderungen sowie die Vielfalt länderspezifischer Steuer- und Buchhaltungssysteme gerade Mittelständler und ihre Berater vor enorme Herausforderungen, die vielfach als übermächtig wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund haben wir mit der DATEV eine Plattform entwickelt, die nicht nur die genannten Problemfelder meistern hilft, sondern auch auf Ebene der Führung, Verwaltung und Kommunikation erheblichen Mehrwert schafft. Im Folgenden erklären wir das steuersparende „Mittelstandsmodell“ für ausländische Aktivitäten und beschreiben das wachsende Bedrohungsszenario für Unternehmer und ihre Entscheidungsträger. 

Schließlich gehen wir auf die Funktionsweise unserer Lösung ein, die für die wesentlichen Zielländer des deutschen Mittelstandes zur Verfügung steht. Aktuell (Stand Okt. 2021) sind wir in 13 Ländern mit 80 Standorten vertreten. Bis Ende des nächsten Jahres werden wir in 55 Ländern vertreten sein. 

Die wirtschaftliche Stärke Deutschlands stützt sich im Wesentlichen auf die Kraft des Mittelstandes, die sogenannten Hidden Champions. Dabei wird die Wertschöpfung fast zur Hälfte durch ausländische Aktivitäten generiert. International qualifizierte Steuerberater unterstützen die Mittelstandsunternehmen bei der Internationalisierung mit dem sogenannten „Mittelstandsmodell“. Diese Steuergestaltung führt zu einer Steuerentlastung von ca. 50 % für die im Ausland erwirtschafteten Gewinne. Die deutsche Finanzverwaltung legt aufgrund der signifikanten Steuerersparnis besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften. Unternehmen sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Funktionen ausüben, Risiken und Gewinnchancen übernehmen und welche Ressourcen sie dafür einsetzen. Zu dieser unternehmerischen Dispositionsfreiheit gehören auch regelmäßig Fragen der Rechtsform, der Aufgliederung eines Unternehmens sowie der Standortwahl. 

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gelten insoweit keine Besonderheiten. Die Finanzbehörde hat diese Entscheidungen bei der Prüfung, ob bzw. inwieweit bei Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen der Fremdvergleichsgrundsatz i.S. des Außensteuergesetzes beachtet wurde, anzuerkennen, da sie im Regelfall wirtschaftliche Gründe haben. Dieses Steuermodell ist damit für den deutschen Mittelstand eine herausragende Möglichkeit, im internationalen Geschäft wettbewerbsfähig zu sein, zu bleiben oder zu werden. Das ist die positive Seite der Medaille, die wir unter dem Gliederungspunkt: „2. Was ist das Mittelstandsmodell?“ auf Seite 6 näher erläutern.

Die negativen Seiten sollte man aber unbedingt auch kennen:

  • Nach der Finanzkrise haben die Staatengemeinschaft, die EU und die Finanzverwaltungen erhebliche und umfangreiche Verschärfungen bei den Compliance-Anforderungen umgesetzt. Der Mittelstand spricht von einer „kaum noch beherrschbaren Komplexität“. Sollte z.B. kein Internes Kontrollsystem (IKS) vorhanden sein, welches in den neuen GoBDs ab dem 01. Januar 2020 beschrieben und gefordert wird, kann die Finanzverwaltung die geschilderten Steuervorteile durch die „Verwerfung der Buchhaltung“ aufheben. Final führt das zu einer effektiven Doppelbesteuerung. In unserem Beitrag „3. Compliance - Feuer mit Papiertüten transportieren?“ auf Seite 9 gehen wir auf diese existenzbedrohenden Szenarien ein.
  • Es ist fast die Regel, dass im Ausland unterschiedliche Buchhaltungssysteme bei leistungsstarken örtlichen Steuerberatern genutzt werden (z.B. in Spanien A3; Frankreich Loop; in Polen Sage etc.). Bei diesem Flickenteppich kann man nur mit intensivem „Excel-Yoga“ eine halbwegs sinnstiftende betriebswirtschaftliche Auswertung generieren. Eine solche Vorgehensweise ist auch keinesfalls GoBD-konform. Gemeinsam mit der DATEV haben wir eine weltweite und einheitliche Plattform geschaffen, mit der die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Daten in Echtzeit eingesehen werden können. In unserem Beitrag „4. Weltweite Plattformlösung statt Excel-Yoga“ auf Seite 12 beschreiben wir die Grundzüge der Lösung.
     

Das Mittelstandsmodell und seine Vorteile

Das „Mittelstands-“ oder „Organträgermodell“ ist eine optimale Steuerstrukturierung des Auslandsengagements deutscher mittelständischer Personengesellschaften. Die deutschen Mittelständler sind häufig als Personengesellschaft, insbesondere als GmbH & Co. KG strukturiert. Möchten sie ein Auslandsengagement eingehen, stehen grundsätzlich drei Alternativen zur Verfügung: das Direktgeschäft, die Beteiligung an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft sowie die Begründung einer ausländischen Betriebsstätte bzw. einer ausländischen Personengesellschaft, welche regelmäßig wie eine Betriebsstätte behandelt wird. 

Direktgeschäft

Das Direktgeschäft in Form des Exports von Waren oder Dienstleistungen ins Ausland ohne die Begründung einer ausländischen Betriebsstätte führt zwar in der Regel nicht zu einer Steuerpflicht im Ausland, die vergleichsweise hohe deutsche Ertragssteuerbelastung der Geschäftstätigkeit bleibt jedoch bestehen: ca. 48%.

Tochterkapitalgesellschaft

Die Investition in eine ausländische Tochterkapitalgesellschaft führt grundsätzlich zur vollen Steuerpflicht hinsichtlich der von der Tochterkapitalgesellschaft erzielten Gewinne im Ausland. Bei Thesaurierung der Gewinne auf Ebene der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft fallen regelmäßig in Deutschland keine Steuern an, sofern die Gesellschaft keiner passiven Tätigkeit im Sinne des Außensteuergesetzes in einem niedrig besteuerten Land nachgeht.

Bei Ausschüttung der Gewinne an eine deutsche Mutterpersonengesellschaft erfolgt keine Freistellung der Dividendeneinkünfte in Deutschland. Im Ausland werden üblicherweise Quellensteuern auf die Dividende erhoben. Es fällt zwar bei einer Beteiligung von mindestens 15 % an der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft keine Gewerbesteuer auf Ebene der deutschen Personengesellschaft an, allerdings werden die Gewinne im Teileinkünfteverfahren auf Ebene der Gesellschafter mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Lediglich die ausländische Quellensteuer kann regelmäßig auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden, so dass die Gewinne wirtschaftlich doppelt besteuert werden. 

Die Steuerbelastung beispielsweise einer spanischen Tochterkapitalgesellschaft beträgt 46% (Soli und Kirchensteuer nicht inkludiert) Etwaigen Vorteilen einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft wie deren Anerkennung als einheimisches Unternehmen, der Haftungsbeschränkung sowie der Möglichkeit der Beteiligung von Miteigentümern oder auch ausländischen Geschäftsführern mit Markt,- und Branchenkenntnissen steht somit eine vergleichsweise hohe Steuerbelastung bei der Beteiligung über eine deutsche Mutterpersonengesellschaft entgegen.

Personengesellschaft oder Betriebsstätte

Soll ein vorhandenes Steuergefälle und damit eine günstigere Besteuerung im Ausland ausgenutzt werden, ohne auf eine Haftungsbeschränkung zu verzichten, so bietet das sogenannte „Mittelstandsmodell“ bei Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, in der Regel eine optimale Strukturierung des Auslandsengagements.

Wird im Ausland eine Betriebsstätte oder Personengesellschaft gegründet, wird das deutsche Mutterunternehmen mit den Betriebsstättengewinnen bzw. Gewinnen der ausländischen Personengesellschaft in der Regel im Ausland beschränkt ertragsteuerpflichtig.

Bei Ländern, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wird der ausländische Gewinn allerdings regelmäßig von der Besteuerung in Deutschland freigestellt unter Beachtung des Progressionsvorbehalts. Somit erfolgt bei einer aktiven Tätigkeit der Betriebsstätte bzw. Personengesellschaft im Ausland eine Reduktion der Steuerbelastung auf den zumeist niedrigeren ausländischen Steuersatz. Im Beispielfall einer spanischen Personengesellschaft oder Betriebsstätte beträgt die derzeitige Ertragsteuerbelastung lediglich 25 %.

Zivil- und steuerrechtliches Fazit 

Der Nachteil der mangelnden Haftungsbeschränkung einer ausländischen Personengesellschaft wird durch das „Mittelstandsmodell“ beseitigt, indem bereits bei Beginn eines Auslandsengagements eine deutsche GmbH zwischen die deutsche Mutterpersonengesellschaft und die ausländische Personengesellschaft geschaltet wird, welche die Auslandsbeteiligung hält. Die originäre gewerblich tätige deutsche Mutterpersonengesellschaft (Organträgerin) und die deutsche GmbH (Organgesellschaft) begründen unter Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags eine Organschaft. 

Gestaltung einer Steueroptimierung 

Auf diese Weise wird eine Haftungsbeschränkung im Hinblick auf das Auslandsgeschäft bei gleichzeitigem Erhalt der Steuerfreistellung der ausländischen Gewinne in Deutschland erreicht. Der gesamte Gewinn der ausländischen Personengesellschaft wird über den Ergebnisabführungsvertrag der deutschen Mutterpersonengesellschaft als ausländischer steuerfreier Gewinn zugerechnet. Auf Ebene der Gesellschafter der Mutterpersonengesellschaft ist der ausländische Gewinn ebenso steuerfrei unter Beachtung des Progressionsvorbehalts

Zu prüfen bleibt jedoch bei jeder Art des Auslandengagements das Risiko einer Funktionsverlagerung, um eine steueroptimale Gestaltung aufgrund dessen nicht zu gefährden. Denn eine Verlagerung von Funktionen hätte die Entstrickung stiller Reserven sowie deren Besteuerung zur Folge.

Im Ergebnis führt das „Mittelstandsmodell“ zu einer Reduktion der Besteuerung auf das ausländische zumeist niedrigere Steuerniveau bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung in Bezug auf das Auslandsengagement.

Das Waffenarsenal des Gesetzgebers

Steuern und insbesondere Steuerstrafverfahren haben sich in den letzten Jahren zu einem medial viel beachteten und in der breiten Öffentlichkeit diskutierten Thema entwickelt. Insbesondere der Ankauf von sog. „Steuer-CDs“ mit nachfolgenden Razzien bei Steuerpflichtigen sowie steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Vorstände und Mitarbeiter verschiedener Kreditinstitute dienen hier als Beispiele. Dabei ist das potenzielle Risiko steuerstrafrechtlicher bzw. steuerordnungswidrigkeitsrechtlicher Ermittlungen für Unternehmen und ihre Organe in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Ursache hierfür sind einerseits ein verschärftes regulatorisches Umfeld und eine zunehmend strengere Rechtsprechung des BGH, andererseits aber auch eine verstärkte Nutzung des strafrechtlichen Instrumentariums durch die Finanzbehörden. 

Kommt ein Unternehmen durch illegale Praktiken in die Schlagzeilen und damit in den Fokus der Öffentlichkeit, so droht ein beträchtlicher Ansehensverlust, wobei bereits ein einziger Vorfall genügen kann, um ein über Jahre aufgebautes Unternehmensimage zu beschädigen. 

Ziel eines Tax-Compliance-Systems muss daher sein, die Erfüllung sämtlicher steuerlichen Pflichten sicherzustellen und steuerliche Risiken, die zu einem Reputationsverlust führen können, zu vermeiden. Aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung mit der Verknüpfung zum Strafrecht und der signifikant erweiterten Möglichkeiten der Finanzverwaltung muss leider konstatiert werden, dass den Steuerpflichtigen eine Vielzahl von zusätzlichen Erfüllungsaufgaben aufgebürdet werden. Das zwingt den Steuerpflichtigen dazu, ein weltweites System völliger Transparenz aufzubauen. Der zunehmende Drang der Finanzverwaltung, über Schätzungen die Effizienz bei Betriebsprüfungen zu erhöhen, wird durch die neuen Vorschriften unterstützt.

Folgend ein kleiner Überblick über das aktuelle Waffenarsenal des Gesetzgebers:

  • Steuerhinterziehung durch „Unterlassen“ - Schon „Unterlassen“ kann als Steuerhinterziehung gewertet werden (§ 370 Abs. 1. Nr. 2 AO). Anknüpfungspunkte sind die §§ 370, 378 AO, wenn eine Desorganisation im Unternehmen (z.B. Fehlen eines IKS) nachgewiesen wird. Ein Steuerstrafverfahren richtet sich nicht nur gegen das Unternehmen, sondern auch direkt gegen die handelnden Personen. Eine Vielzahl von Urteilen gegen die handelnden Personen (nicht gegen die Firma) sprechen eine eindeutige Sprache.
  • Persönliche Geldbußen bis zu 10 Mio. € - Geldbußen können nach § 130 OWiG festgesetzt werden, wenn eine Person (z.B. der GmbH-Geschäftsführer oder Ressort- oder Abteilungsleiter) Aufsichtsmaßnahmen „unterlassen“ hat. Als Anknüpfungspunkt dient bei den aktuellen Urteilen häufig die steuerliche Desorganisation aufgrund der Regelungen in der AO. Die Stoßrichtung des Gesetzgebers ist eindeutig.
  • Höhe der Geldbuße - Der BGH äußert sich in seinem Urteil vom 09. Mai 2017 zur Bedeutung der Compliance ebenfalls sehr deutlich: „Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss.“
  • Strategisches Interesse der Finanzverwaltung - Mit den neuen Verwaltungsgrundsätzen vom 03. Dezember 2020 werden die erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten hinreichend beschrieben. Der „Beweisverderber“ soll aus seinem Verhalten keinen Vorteil ziehen. Der Waffenschrank der Finanzverwaltung wurde mit diesen neuen Verwaltungsgrundsätzen aufgerüstet, um im Sinne einer erhöhten Effizienz bei Betriebsprüfungen mit wenig Aufwand hohe Ergebnisse zu erzielen.
  • Verwerfung der Buchhaltung - Bei Betriebsprüfungen für die Zeiträume ab dem 01. Januar 2020 wird sich die Vorgehensweise ändern: Ohne länderübergreifendes Tax-Compliance-System gemäß GoBD ist eine „Verwerfung“ der Buchhaltung der Betriebsstätte und/oder Tochtergesellschaft sehr wahrscheinlich. Die Folge ist, dass die Bemessungsgrundlagen geschätzt werden. Das führt zu einer effektiven Doppelbesteuerung u.v.m.

Angesichts der umfangreichen Einflugschneisen des Gesetzgebers kommt man zum Schluss: „Kein Tax Compliance System zu haben, heißt Feuer mit Papiertüten zu transportieren“.
Auf ein länderübergreifendes Tax-Compliance-System wird wohl kein Unternehmen mehr verzichten können. Zu hoch sind die Sanktionsrisiken im Zusammenhang mit dem Straf-, Zivil- und Steuerrecht. Es geht nicht mehr nur um mögliche Strafen für das Unternehmen. Der Gesetzgeber nimmt eindeutig auch die Organe des Unternehmens ins Visier.

Der hauseigene Steuerberater und Rechtsanwalt 

Gerade mittelständische Unternehmen müssen sich daher mit dem Thema Compliance auseinandersetzen, um sich in dem vorhandenen Regulierungsdschungel bewegen zu können, ohne ins Visier einer der zahlreichen Behörden zu gelangen, die für die Einhaltung der jeweiligen Vorgaben zuständig sind. Ein effizientes Compliance-System kann die bestehenden Risiken erheblich mindern. Dabei ist es für den Mittelstand selbstverständlich nicht nötig, Compliance-Abteilungen zu schaffen und Regularien einzuführen, die den Anforderungen an Dax-Konzerne entsprechen.
Gemeinsam mit dem hauseigenen Steuerberater oder Rechtsanwalt sollte man in einem ersten Schritt im Rahmen einer Risikoanalyse das unternehmsspezifische Minenfeld vermessen. Auf Basis dieser Erkenntnisse sind sodann die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein passendes Compliance-System einzuführen. 

Gerade für den Mittelstand bieten sich in diesem Zusammenhang an vielen Stellen enorme Chancen, da ein solches System durchaus auch helfen kann, Prozesse im Unternehmen zu vereinfachen. Unsere Erfahrung zeigt, dass sich die häufig zu Beginn geäußerte Sorge, solche Maßnahmen würden nur Geld kosten und wenig Mehrwert bringen, bei einer sinnstiftenden Herangehensweise als unberechtigt erweist.
 

Die Mittelständer beauftragen im Ausland häufig leistungsfähige Steuerberatungskanzleien. Das führt dazu, dass die unterschiedlichsten Buchhaltungsprogramme genutzt werden (z.B. in Spanien A3, Frankreich Loop, in Polen Sage usw.). Der resultierende Flickenteppich macht es schier unmöglich, eine länderübergreifende, GoBD-konforme Anwendung zu strukturieren und betriebsprüfungssicher zu administrieren. Die Folgen sind signifikante Informations- und Abstimmungskosten, neben der möglichen Fehlerquote durch das notwendige „Excel-Yoga“. Betriebswirtschaftliche Daten zur Unternehmenssteuerung sind nur mit Zeitverzug und hohem administrativem Aufwand erhältlich.

Weltweiter Lösungsbeitrag mit DATEV

Mit der International Tax Compliance Platform (ITCP) und der integrierten Schnittstelle Tax2DATEV steht den deutschen Unternehmen und deren in- und ausländischen Beratern als Alternative zum Flickenteppich aus länderspezifischen Buchhaltungssystemen eine weltweite Lösung mit DATEV zur Verfügung. Anhand der Grafik auf der folgenden Seite ist die Organisationsstruktur erkennbar.
Prozesse, Funktionen und Nutzpotentiale:

  • Die Überleitung (Mapping) des ausländischen Kontenplans auf die deutschen Kontenpläne SKR 03 / 04 erfolgt automatisiert und wird betriebsprüfungssicher dokumentiert
  • Mittels einer für das entsprechende Land entwickelten Schnittstelle TAX2DATEV werden die Buchungssätze über den Buchungsdatenservice (BDS) ins DATEV Rechenzentrum übertragen
  • Der dazugehörige Beleg (Belegbild) wird mit übertragen und kann über den Beleglink in der gewohnten DATEV-Welt aufgerufen werden
  • Das Monitoring dieser Prozesse wird pro Land durchgeführt und GoBD-konform dokumentiert
  • Die Plattform wird in EU-Rechenzentren gehostet
  • Sprach- und Übersetzungsprobleme gehören genauso der Vergangenheit an wie das „Excel-Yoga“ u.v.m.

Informations- und Kontrollzentrum mit Echtzeitdaten

  • Über die Plattform erhalten Sie u.a. folgende Echtzeitdaten gemäß Stand der Buchhaltung:
  • Aktueller Stand der betriebswirtschaftlichen Daten, Umsatz, Aufwand und Kosten. Die periodischen Vergleichsdaten werden ebenfalls angezeigt
  • Anzeige der aktuellen Körperschaftsteuerbelastung auf Grundlage der Ertragssituation
  • Anzeige der Umsatzsteuerzahllast
  • Aktuelle Darlehensstände mit der Historie und den anstehenden Zahlungszielen
  • Übersicht (zeitlich und der Höhe nach) über alle vergangenen und zukünftig einzureichenden Steuererklärungen
  • Neben den steuerfreundlichen Aspekten eines solide installierten „Mittelstandsmodells“ stärken wir die Praktikabilität ...u.v.m.

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