Zum Hauptinhalt springen

IRNR | Einkommensteuer Nichtresidenten

Spanien hat ein eigenes Gesetz zur Besteuerung von Nichtresidenten (IRNR), das unter anderem die Besteuerung von Immobilienbesitz regelt. Anders als in Deutschland gibt es in Spanien ein eigenes Gesetz für die Besteuerung von Nichtresidenten. Die anzuwendenden Regelungen findet man im IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes). Die steuerliche Ansässigkeit in Spanien wird dabei über die so genannte 183-Tage-Regel bestimmt. Grob gesagt besagt diese, dass man als steuerlicher Resident gilt, wenn man mehr als die Hälfte der Tage im Jahr in Spanien verbringt. Frist für die Einreichung der Einkommensteuer für Nichtresidenten ist der 31. Dezember des Folgejahres.

Nichtresidenten müssen auf ihren selbstgenutzen Immobilienbesitz eine Art Einkommensteuererklärung einreichen. Das spanische Finanzamt betrachtet den fiktiven Nutzwert eines selbstgenutzten Zweithauses als Einkommen und erhebt dafür Steuern. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Nutzungswert ist grundsätzlich 1,1 Prozent des Katasterwerts (valor catastral). Dieser Wert ist dem jährlich erteilten gemeindlichen Grundsteuerbescheid IBI (Impuesto sobre bienes inmuebles) zu entnehmen. Auf diese Bemessungsgrundlage müssen Steuerbürger aus EU-Staaten 19 Prozent bezahlen. Für Steuerbürger aus Nicht-EU-Staaten, also auch Schweizer, sind 24 Prozent angesetzt.

Auch hier ist die Steuererklärung als Selbstveranlagung abzugeben, das heißt der Steuerpflichtige hat die Erklärung nicht nur zu erstellen, sondern gleichzeitig muss er den von ihm selbst errechneten Betrag beim Finanzamt einreichen. Wenn eine Immobilie mehreren Personen, etwa Eheleuten zu gleichen teilen gehört, muss jeder Teileigentümer für seinen Anteil eine Steuererklärung abgeben.

Der spanische Staat erhebt bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und Immobilien eine Steuer in Höhe von 19 % des Verkaufspreises.

Unsere Kompetenzzentren

Beratungsanfrage

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Dienstleistungen.
Ein Experte aus dem zuständigen Kompetenzzentrum wird Ihre Anfrage bearbeiten und sich bei Ihnen melden.