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Autoliquidation | Selbstveranlagung | Steuererklärungen

Steuerpflichtige in Spanien müssen Steuererklärungen ohne Aufforderung abgeben

Die deutschen Verfahrensabläufe bei der sogenannten „Veranlagung“ sind einem spanischen Steuerpflichtigen völlig fremd. Die Steuerpflichtigen in Spanien – ob spanischer Resident oder Nichtresident – müssen die notwendigen Steuererklärungen im Rahmen der Selbstveranlagung und -versteuerung („Autoliquidation“) abgeben. D.h. der Steuerpflichtige hat folgende Aufgaben selbst zu erledigen:

  • Er muss selbst entscheiden und recherchieren, welche Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen sind. Bei knapp einhundert möglichen unterschiedlichen Steuererklärungen (sog. Modelos) ist das bestimmt keine leichte Aufgabe. Er wird vom spanischen Finanzamt nicht aktiv erinnert oder darauf hingewiesen, welche Steuererklärungen zu welchem Zeitpunkt eingereicht werden müssen.
  • Er hat die Steuerklärung(en) selbst auszufüllen oder erstellen zu lassen und auch auf die Fristen zur Abgabe zu achten. Fristverlängerungen, die eine Abgabe oder die Zahlung der Steuererklärung zu einem späteren Zeitpunkt erlauben, sind nur in wenigen Ausnahmefällen unter Einschränkungen möglich (z.B. Erbschaftsteuer).
  • Zeitgleich mit der Einreichung der Erklärung beim Finanzamt ist die zuvor selbst ausgerechnete Steuerlast durch den Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu zahlen. Diese Zahlung wird bei den Bankinstituten vorgenommen, die dann einen entsprechenden Zahlbeleg über die erklärte und bezahlte Steuer erstellen. Weiterhin erhält der Steuerpflichtige in Spanien keinen Steuerbescheid oder eine wie auch immer geartete Mitteilung des Finanzamtes über die Abgabe der eingereichten Steuererklärung(en) oder die Zahlung der Steuerbeträge. Als Beweis für die Einreichung der Erklärung gibt es den elektronischen Einreichungsnachweis und die Zahlungsbestätigung der Bank. Diese Belege sollte man zwingend aufbewahren, auch um eine Anrechnung in Deutschland zu dokumentieren.

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