Modelo 210 | Einkommensteuererklärung Nichtresidenten in Spanien
Erstveröffentlichung: 16. September 2021
Das Modelo 210 ist die Steuererklärung für Personen und Gesellschaften, die in Spanien nicht steuerlich ansässig sind, aber in Spanien steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Es handelt sich um eine Selbstveranlagung. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige oder sein Berater berechnet die Steuer selbst, reicht die Erklärung ein und führt den Betrag an das spanische Finanzamt ab.
Besonders bekannt ist das Modelo 210 bei Eigentümern von Ferienimmobilien auf Mallorca, Ibiza, Menorca, dem spanischen Festland oder den Kanarischen Inseln. Auch wenn eine Immobilie nicht vermietet wird, kann für Nichtresidenten eine Steuerpflicht entstehen. In diesem Fall wird eine sogenannte fiktive Nutzung der Immobilie angesetzt.
Das spanische Finanzamt beschreibt das Modelo 210 als Formular für die Einkommensteuer von Nichtresidenten ohne Betriebsstätte. Es kann für verschiedene Einkunftsarten genutzt werden, insbesondere für laufende Erträge, zugerechnete Immobilienerträge und Vermögensgewinne.
Wer muss das Modelo 210 einreichen?
Das Modelo 210 betrifft vor allem Nichtresidenten, die in Spanien Einkünfte erzielen. Dazu gehören insbesondere:
Nichtresidenten mit Immobilieneigentum in Spanien
Wer eine spanische Immobilie besitzt und sie selbst nutzt oder leer stehen lässt, muss regelmäßig die fiktive Eigennutzung erklären.
Nichtresidenten mit Mieteinnahmen aus Spanien
Wer eine Immobilie in Spanien vermietet, muss die Mieteinnahmen über das Modelo 210 erklären.
Nichtresidenten beim Verkauf einer spanischen Immobilie
Beim Verkauf einer Immobilie in Spanien ist ein möglicher Veräußerungsgewinn zu erklären.
Nichtresidenten mit Kapitalerträgen oder anderen spanischen Einkünften
Auch bestimmte Kapitalerträge, Dividenden, Zinsen oder andere Einkünfte aus spanischen Quellen können erklärungspflichtig sein.
Das spanische Finanzamt nennt ausdrücklich die Erklärungspflicht für natürliche Personen bei zugerechneten Einkünften aus städtischen Immobilien sowie für Einkünfte aus Vermietung, wenn keine Einbehaltung erfolgt. Ebenfalls genannt werden Gewinne aus der Veräußerung spanischer Immobilien.
Warum ist das Modelo 210 für Immobilienbesitzer auf Mallorca wichtig?
Für viele deutsche, österreichische und schweizerische Eigentümer einer Ferienimmobilie in Spanien ist das Modelo 210 eine der wichtigsten jährlichen Steuererklärungen. Die Steuerpflicht entsteht nicht erst bei einer Vermietung. Auch eine selbst genutzte oder leer stehende Immobilie kann zu einer Einkommensteuerpflicht für Nichtresidenten führen.
Das betrifft besonders Ferienhäuser, Apartments, Fincas und Villen auf Mallorca. Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz steuerlich ansässig bleibt, aber eine Immobilie in Spanien besitzt, unterliegt in Spanien grundsätzlich mit den spanischen Einkünften der Besteuerung für Nichtresidenten.
Entscheidend ist dabei nicht, ob tatsächlich Geld zufließt. Bei selbst genutzten Immobilien wird ein rechnerischer Nutzungsvorteil angesetzt. Dieser wird über das Modelo 210 erklärt.
Welche Einkünfte werden im Modelo 210 erklärt?
Selbst genutzte oder leer stehende Immobilie
Bei einer selbst genutzten oder leer stehenden Immobilie wird keine tatsächliche Miete erzielt. Spanien setzt dennoch eine fiktive Immobilieneinkunft an. Diese wird anhand des Katasterwerts berechnet.
Für Immobilien, deren Katasterwert in einem bestimmten Zeitraum aktualisiert wurde, wird grundsätzlich ein Satz von 1,1 Prozent angewendet. Für andere Immobilien gilt grundsätzlich ein Satz von 2 Prozent. Für die Jahre 2023, 2024 und 2025 nennt das spanische Finanzamt besondere Voraussetzungen für die Anwendung des Satzes von 1,1 Prozent bei aktualisierten Katasterwerten.
Auf diese fiktive Bemessungsgrundlage können bei selbst genutzten Immobilien keine Kosten abgezogen werden. Das spanische Finanzamt stellt klar, dass auf den so ermittelten Betrag keine Kosten abziehbar sind.
Vermietung einer Immobilie
Wer eine spanische Immobilie vermietet, muss die Mieteinnahmen erklären. Bei in der Europäischen Union, Island, Norwegen und Liechtenstein ansässigen Steuerpflichtigen können bestimmte Kosten unter Voraussetzungen abzugsfähig sein. Bei Nichtresidenten aus Drittstaaten kann die steuerliche Behandlung ungünstiger sein.
In der Praxis sind bei Vermietung besonders folgende Punkte zu prüfen:
Höhe der Bruttomieteinnahmen
Vermietete Tage
Eigennutzungstage
Leerstandstage
Abzugsfähige Kosten
Ansässigkeitsstaat des Eigentümers
Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens
Ordnungsgemäße Dokumentation der Kosten
Verkauf einer spanischen Immobilie
Beim Verkauf einer Immobilie in Spanien muss ein Nichtresident einen möglichen Gewinn erklären. Der Gewinn ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen Veräußerungswert und Anschaffungswert, wobei bestimmte Kosten und steuerliche Besonderheiten zu prüfen sind. Das spanische Finanzamt nennt für Immobilienverkäufe eine eigene Erklärungssystematik im Modelo 210.
Bei Verkäufen spanischer Immobilien durch Nichtresidenten ist zusätzlich die Einbehaltung durch den Käufer zu beachten. Diese wird über ein anderes Formular abgewickelt, ist aber für die spätere Erklärung im Modelo 210 relevant.
Welche Steuersätze gelten beim Modelo 210?
Für Nichtresidenten ohne Betriebsstätte gelten je nach Ansässigkeitsstaat und Einkunftsart unterschiedliche Steuersätze.
Für viele typische Einkünfte gilt allgemein:
19 Prozent für Steuerpflichtige mit Ansässigkeit in der Europäischen Union, Island, Norwegen und Liechtenstein
24 Prozent für Steuerpflichtige aus anderen Staaten
Das spanische Finanzamt nennt diese allgemeinen Steuersätze für die Einkommensteuer von Nichtresidenten ohne Betriebsstätte.
Für bestimmte Einkünfte können besondere Steuersätze gelten. Das betrifft unter anderem Dividenden, Zinsen, Pensionen oder bestimmte Arbeitseinkünfte. Deshalb sollte das Modelo 210 nicht schematisch ausgefüllt werden, sondern anhand der konkreten Einkunftsart und der steuerlichen Ansässigkeit geprüft werden.
Wann muss das Modelo 210 eingereicht werden?
Die Fristen hängen davon ab, welche Art von Einkünften erklärt wird.
Selbst genutzte oder leer stehende Immobilie
Bei zugerechneten Einkünften aus städtischen Immobilien ist der Erklärungszeitraum grundsätzlich das Jahr nach dem Entstehen der Einkünfte. Das spanische Finanzamt nennt als Stichtag für die Entstehung dieser Einkünfte den 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Die Erklärung erfolgt im folgenden Kalenderjahr. Bei elektronischer Zahlung per Lastschrift kann die Zahlung nach Angaben des spanischen Finanzamts vom 1. Januar bis zum 23. Dezember veranlasst werden.
Vermietung
Bei laufenden Einkünften mit zahlungspflichtigem Ergebnis gilt grundsätzlich die Abgabe innerhalb der ersten 20 Kalendertage der Monate April, Juli, Oktober und Januar für das jeweils vorangegangene Quartal. Seit Einkünften ab dem 1. Januar 2024 kann bei Vermietung oder Untervermietung von Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen auch eine jährliche Zusammenfassung genutzt werden. Dann liegt die Frist in den ersten 20 Kalendertagen des Januars des Folgejahres.
Verkauf einer Immobilie
Bei Gewinnen aus der Veräußerung spanischer Immobilien gilt eine besondere Frist. Das Modelo 210 ist innerhalb von 3 Monaten einzureichen, nachdem zunächst 1 Monat seit dem Verkaufsdatum vergangen ist.
Wie wird das Modelo 210 eingereicht?
Das Modelo 210 kann elektronisch über die Internetplattform des spanischen Finanzamts eingereicht werden. Für natürliche Personen ist unter anderem eine elektronische Identifikation möglich. Das spanische Finanzamt nennt die elektronische Einreichung sowie die Einreichung auf Papier nach vorheriger Erstellung des Formulars in der elektronischen Plattform.
In der Praxis benötigen Nichtresidenten häufig:
Spanische Steuernummer
Katasterreferenz der Immobilie
Katasterwert
Eigentumsquote
Nutzungszeitraum
Vermietungstage und Eigennutzungstage
Nachweise über Einnahmen und Kosten
Bankverbindung für Zahlungen oder Erstattungen
Gegebenenfalls Ansässigkeitsbescheinigung des Wohnsitzstaates
Typische Fehler beim Modelo 210
Die Erklärung wird vergessen
Viele Eigentümer gehen davon aus, dass keine Steuer anfällt, wenn die Immobilie nicht vermietet wird. Das ist falsch. Auch die Selbstnutzung oder der Leerstand kann erklärungspflichtig sein.
Jeder Eigentümer wird nicht separat berücksichtigt
Bei mehreren Eigentümern muss die Erklärung nach Eigentumsanteilen betrachtet werden. Bei Ehegatten oder Familiengesellschaften ist besonders sorgfältig zu prüfen, wer als Steuerpflichtiger gilt und wie die Erklärung einzureichen ist.
Der Katasterwert wird falsch verwendet
Der Katasterwert ist nicht automatisch der Kaufpreis oder der Marktwert. Er ergibt sich aus den Katasterdaten und ist für die Berechnung der fiktiven Immobilieneinkünfte zentral.
Vermietung und Eigennutzung werden nicht sauber getrennt
Wenn eine Immobilie teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt wird, müssen die Zeiträume getrennt werden. Für Vermietungstage gelten andere Regeln als für Eigennutzungstage oder Leerstandstage.
Kosten werden ohne Prüfung abgezogen
Nicht alle Kosten sind abzugsfähig. Besonders bei Nichtresidenten aus Staaten außerhalb der Europäischen Union ist die steuerliche Abzugsfähigkeit eingeschränkt zu prüfen.
Bedeutung für Unternehmer und vermögende Privatpersonen
Das Modelo 210 ist nicht nur ein einfaches Formular. Es ist ein zentraler Baustein der steuerlichen Ordnung bei Immobilienbesitz in Spanien. Für vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien und internationale Investoren ist es besonders relevant, weil spanische Immobilien häufig Teil einer größeren Vermögensstruktur sind.
Wer Immobilien in Spanien direkt, über Ehegatten, über eine Gesellschaft oder über eine Familienstruktur hält, sollte das Modelo 210 in die gesamte Steuerstrategie einordnen. Dabei spielen auch die Vermögensteuer, die Solidaritätsabgabe auf große Vermögen, die Erbschaftsteuer, die Schenkungsteuer und das Doppelbesteuerungsabkommen eine Rolle.
Gerade bei Immobilien auf Mallorca sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Struktur auch langfristig tragfähig ist. Ein Fehler beim Modelo 210 kann später bei Verkauf, Erbschaft, Schenkung oder steuerlicher Prüfung zu Problemen führen.
Praktische Einordnung
Das Modelo 210 ist die wichtigste laufende Steuererklärung für viele Nichtresidenten mit Immobilieneigentum in Spanien. Es betrifft nicht nur Vermieter, sondern auch Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen oder leer stehen lassen.
Für eine korrekte Erklärung sind vor allem 3 Fragen entscheidend:
Welche Einkunftsart liegt vor?
In welchem Staat ist der Eigentümer steuerlich ansässig?
Welche Frist und welcher Steuersatz gelten im konkreten Fall?
Eine sorgfältige Deklaration schafft Transparenz gegenüber dem spanischen Finanzamt und reduziert Risiken bei späteren Transaktionen, insbesondere beim Verkauf oder bei der Nachfolgeplanung.
Häufige Fragen zum Modelo 210
Was ist das Modelo 210?
Das Modelo 210 ist die spanische Einkommensteuererklärung für Nichtresidenten ohne Betriebsstätte. Es dient der Erklärung spanischer Einkünfte, zum Beispiel aus Immobilienbesitz, Vermietung oder Immobilienverkauf.
Muss ich das Modelo 210 einreichen, wenn ich meine Immobilie nicht vermiete?
Ja, in vielen Fällen. Auch eine selbst genutzte oder leer stehende Immobilie kann bei Nichtresidenten zu einer steuerpflichtigen fiktiven Immobilieneinkunft führen.
Welche Frist gilt für die selbst genutzte Immobilie?
Für zugerechnete Einkünfte aus städtischen Immobilien wird die Erklärung im Folgejahr eingereicht. Bei elektronischer Zahlung per Lastschrift nennt das spanische Finanzamt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 23. Dezember.
Welche Frist gilt bei Vermietung?
Bei zahlungspflichtigen laufenden Einkünften gilt grundsätzlich die Abgabe innerhalb der ersten 20 Kalendertage der Monate April, Juli, Oktober und Januar für das vorangegangene Quartal. Für bestimmte Vermietungseinkünfte ab 2024 kann unter Voraussetzungen eine jährliche Zusammenfassung im Januar des Folgejahres möglich sein.
Welche Frist gilt beim Verkauf einer spanischen Immobilie?
Beim Verkauf einer spanischen Immobilie durch einen Nichtresidenten ist das Modelo 210 innerhalb von 3 Monaten einzureichen, nachdem 1 Monat seit dem Verkaufsdatum vergangen ist.
Welcher Steuersatz gilt für deutsche Nichtresidenten?
Für viele typische Einkünfte von Steuerpflichtigen mit Ansässigkeit in der Europäischen Union gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent. Für Steuerpflichtige aus anderen Staaten gilt häufig der allgemeine Steuersatz von 24 Prozent.
Ist das Modelo 210 auch für Gesellschaften relevant?
Ja. Auch bestimmte nicht in Spanien ansässige Gesellschaften können das Modelo 210 nutzen, wenn sie in Spanien Einkünfte ohne Betriebsstätte erzielen.
(Stand: Mai 2026/ng)
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