IRPF | Einkommensteuer | Residenten
Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF) ist die spanische Einkommensteuer für natürliche Personen. Sie wird über das Modelo 100 erklärt. Steuerlich ansässige Personen (Residenten) unterliegen mit ihrem weltweiten Einkommen der spanischen Einkommensteuer.
Das spanische Einkommensteuerrecht ist komplex und entwickelt sich ständig weiter. Besonders für vermögende Privatpersonen und Unternehmer mit internationalem Bezug ist es wichtig, die Grundzüge zu kennen.
Grundstruktur des spanischen Einkommensteuerrechts
Der IRPF basiert auf einem progressiven Tarifsystem mit Steuersätzen zwischen rund 19 Prozent und 47 Prozent, je nach Einkommenshöhe.
Zentrale Elemente sind:
Zwei Einkunftskörbe:
Allgemeiner Korb: umfasst Arbeitslohn, Mieten, gewerbliche Einkünfte, Renten und sonstige laufende Erträge.
Spar-Korb: Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne, die linear mit 19 Prozent bis 28 Prozent besteuert werden.
Persönliche Abzüge: Familienstand, Kinder, Pflegefälle oder Behinderungen können die Steuerlast senken.
Regionale Unterschiede: Jede autonome Gemeinschaft wie zum Beispiel die Balearen, Katalonien oder Madrid, kann eigene Steuersätze und Freibeträge festlegen – mit teils erheblichen Unterschieden in der Gesamtbelastung.
Steuerpflicht und steuerliche Ansässigkeit
Natürliche Personen gelten in Spanien als steuerlich ansässig, wenn sie
sich mehr als 183 Tage im Steuerjahr in Spanien aufhalten, oder
ihren wirtschaftlichen oder familiären Mittelpunkt in Spanien haben.
Zusätzlich gilt eine Ansässigkeitsvermutung, wenn der Ehepartner oder minderjährige Kinder ihren dauerhaften Wohnsitz in Spanien haben.
Sonderregelung für Zuzügler - Lex Beckham
Für neu zugezogene Arbeitnehmer besteht ein Sonderregime („Régimen Fiscal de Impatriados“):
Pauschalbesteuerung mit 24 Prozent (bis 600.000 Euro Einkommen) für sechs Jahre,
Anwendung der Nichtresidentensteuer-Tarife auf Arbeitseinkünfte,
Kapitalerträge unterliegen dem regulären Spar-Korb.
Diese Lex Beckham-Regelung kann eine attraktive Option für internationale Führungskräfte oder Unternehmer sein, die temporär in Spanien tätig werden.
Regionale Sonderregime
Bestimmte Regionen – insbesondere Navarra und das Baskenland – verfügen über eigene Steuerverwaltungen (Haciendas Forales) mit weitreichender Autonomie:
Eigene Tarife, Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten,
Zuständigkeit richtet sich nach Wohnsitz und Einkunftsquelle,
Teilweise deutlich niedrigere Gesamtsteuerlast, was Standortentscheidungen erheblich beeinflussen kann.
Spanien hat mehr als 90 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, unter anderem mit Deutschland, der Schweiz und den USA.
Diese regeln:
Anrechnung oder Freistellung ausländischer Einkünfte,
Begrenzung von Quellensteuern,
Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Ergänzend gelten:
Nichtresidentensteuer (IRNR): 19 Prozent bis 24 Prozent, abhängig von Einkunftsart und Herkunftsland.
CFC-Regelung (Gesellschaften mit niedrig besteuerten Auslandseinkünften): Zurechnung ausländischer Erträge an den spanischen Steuerpflichtigen bei fehlender wirtschaftlicher Substanz.
Steuererklärung und Fristen
Arbeitnehmer zahlen ihre Steuer durch monatlichen Lohnabzug. Selbständige leisten Vorauszahlungen und reichen jährlich bis zum 30. Juni eine Steuererklärung über das Modelo 100 ein. Korrekturen erfolgen über die sogenannte „autoliquidación rectificativa“.
Empfehlungen für vermögende Privatpersonen und Unternehmer
Strategische Wohnsitzplanung: Die Wahl der steuerlichen Ansässigkeit ist eine der zentralen Gestaltungsentscheidungen.
Optimierte Einkunftsstruktur: Einkünfte gezielt den günstigeren Besteuerungsregimen zuordnen.
Regionale Hebel nutzen: Autonome Gemeinschaften bieten unterschiedliche Tarife und Freibeträge.
Internationale Compliance: Doppelbesteuerungsabkommen, Substanz- und Transfer-Pricing-Nachweise erfüllen.
Professionelle Beratung: Bei komplexen Strukturen, Wegzug oder grenzüberschreitender Immobiliennutzung ist fachkundige Begleitung unverzichtbar.
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