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Modelo 100 | Einkommensteuererklärung in Spanien

Das Modelo 100 ist die spanische Einkommensteuererklärung (IRPF, Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas). Sie betrifft sowohl in Spanien ansässige natürliche Personen als auch bestimmte steuerpflichtige Personen mit Einkünften in Spanien. 

Die Einkommensteuer wird elektronisch eingereicht. Das Finanzamt stellt jedem Steuerpflichtigen einen Einkommensteuerentwurf zur Verfügung (borrador), in dem bereits alle Daten verzeichnet sind, auf welche die Behörde Zugriff hatte, beispielsweise Steuereinbehalte von Geldinstituten auf Kapitalerträge oder die Datenmeldungen von Arbeitgebern. Wenn damit die Erklärung vollständig ist, muss sie nur noch bestätigt werden, andernfalls können die Daten berichtigt werden. Die Prüfung ist zu empfehlen, da der borrador Fehler aufweisen kann und die Verantwortung für die korrekte Meldung beim Steuerpflichtigen liegt.

Wer muss das Modelo 100 einreichen?

Die Erklärung ist verpflichtend für steuerlich ansässige Personen in Spanien, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten. Sie müssen die Erklärung für das gesamte Kalenderjahr und für das Welteinkommen einreichen. 

Steuerlich ansässig ist eine Person, wenn:

  • sie mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien verbringt.
  • sie den wirtschaftlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in Spanien hat.
  • Ehepartner oder minderjährige Kinder in Spanien ansässig sind.

Personen, die während des Jahres den Ansässigkeitsstaat wechseln, müssen anhand der Bestimmungen zur steuerlichen Ansässigkeit (u.a. 183-Tage-Regel) ermitteln, in welchem Staat sie im entsprechenden Kalenderjahr unbeschränkt steuerpflichtig sind. Es ist daher normal, zum Beispiel in Spanien für das ganzjährige Welteinkommen besteuert zu werden, obwohl man bereits im August oder September das Land verlassen hat oder obwohl man erst im März oder April nach Spanien gezogen ist.

Personen müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten:

  • Arbeitseinkommen (Gehalt, Rente): mehr als 22.000 Euro pro Jahr von einem einzigen Arbeitgeber oder über 15.000 Euro, wenn von mehreren Arbeitgebern.
  • Kapitalerträge und Vermögenserträge: mehr als 1.600 Euro pro Jahr (z. B. Zinsen, Dividenden).
  • Mieteinnahmen und sonstige Einkünfte: mehr als 1.000 Euro pro Jahr.
  • Gewinne aus Kapitalvermögen oder Immobilienverkäufen: Die Erklärung ist verpflichtend, wenn Gewinne erzielt wurden.
  • Verluste aus Vermögensübertragungen ab 500 Euro bedingen ebenfalls eine Erklärungspflicht.

Die Ausnahmen bei der Erklärungspflicht sind in einer sehr umfangreichen und komplexen Gesetzesregelung definiert. Sie hängen nicht nur von der Höhe des Einkommens ab, sondern auch von dessen Art und Zusammensetzung, aber unter anderem auch davon, ob für das Einkommen in Spanien Vorauszahlungen oder Einbehalte getätigt wurden. 

Ohne die Einkommensverhältnisse einer Person bis ins letzte Detail zu kennen, gibt es auf die Frage „Erklärungspflicht ja oder nein“ keine zuverlässige Antwort.

Welche Einkommensarten sind zu deklarieren?

  • Arbeitseinkommen: Löhne, Gehälter, Renten und Sozialleistungen
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte
  • Kapitalerträge: Dividenden, Zinsen und andere Kapitalgewinne
  • Mieteinnahmen: Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien.
  • Gewinne aus Vermögensverkäufen: Immobilien-, Wertpapier- oder andere Kapitalgewinne.
  • Sonstige Einkünfte: Preisgelder, bestimmte Glücksspielgewinne, Sonderzahlungen.

Welche Sätze gelten für die Steuer?

Die Einkommensteuer in Spanien unterliegt einem progressiven Satz, der sich je nach Einkommen zusammensetzt:

Einkommen (Euro)Steuerlicher Satz (ca.)
0 – 12.450 €19 %
12.451 – 20.200 €24 %
20.201 – 35.200 €30 %
35.201 – 60.000 €37 %
60.001 – 300.000 €45 %
Über 300.000 €47 %


Zusätzlich gibt es regionale Steuerkomponenten, die je nach autonomer Region variieren.

Welche Abzüge und Steuervergünstigungen können geltend gemacht werden?

  • Persönlicher Freibetrag (altersabhängig)
  • Familienbezogene Abzüge: Kinderfreibeträge, Steuererleichterungen für Alleinerziehende.
  • Abzüge für Investitionen: private Rentenversicherungen, Sparpläne, Unternehmensbeteiligungen
  • Spenden an gemeinnützige Organisationen

Die genaue Höhe der Abzüge hängt zum Teil von persönlichen und regionalen Faktoren ab.

Bis wann muss die Erklärung eingereicht werden?

Die Einkommensteuererklärung wird jährlich abgegeben. Die wichtigsten Fristen sind:

  • Beginn der Einreichung: April des Folgejahres
  • Ende der Frist: In der Regel der 30. Juni
  • SEPA-Lastschrift (Einzugsermächtigung für Zahlungen): bis zum 25. Juni möglich.

Die Auszahlung einer Rückerstattung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Monate nach der Einreichung. Die Steuerzahlung ist auch in zwei Raten möglich (60 Prozent im Juni, 40 Prozent im November).

Welche Optionen gibt es für Einreichung und Zahlung?

Das Modelo 100 kann auf verschiedene Weise eingereicht werden:

  • Elektronisch über die Website der Agencia Tributaria mittels Cl@ve-PIN, elektronischer Unterschrift oder DNI-e.
  • Über Steuerberater oder Gestorías
  • Persönlich bei den Steuerbehörden (nur in Ausnahmefällen)

Falls eine Steuerzahlung erforderlich ist, kann sie erfolgen durch:

  • SEPA-Lastschriftverfahren (automatischer Bankeinzug).
  • Manuelle Banküberweisung mittels Referenznummer NRC.

Welche Regeln gelten für besondere Fälle?

  • Nichtresidenten: Falls eine Person nicht in Spanien steuerlich ansässig ist, aber Einkünfte in Spanien erzielt (zum Beispiel Mieteinnahmen, Immobiliengewinne), muss stattdessen das Modelo 210 verwendet werden.
  • Lex Beckham: Für Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmer, die aus dem Ausland nach Spanien ziehen, kann das Sonderregime Lex Beckham angewendet werden. Dadurch wird Einkommen in Spanien bis zu 600.000 Euro - statt mit der progressiven Einkommensteuer - mit einem pauschalen Satz von 24 Prozent besteuert.

Wie sind Steuerprüfung und Sanktionen geregelt?

  • Anders als in Deutschland prüft das Finanzamt in Spanien nicht jede Erklärung, sondern geht nach dem Stichprobenprinzip vor oder wird im Fall von Unregelmäßigkeiten tätig.
  • Fristversäumnisse und Fehler können zu Strafen und Zinsen führen.
  • Falls eine Erklärung vergessen oder fehlerhaft eingereicht wurde, kann eine Nacherklärung eingereicht werden.

 

Unser Service-Paket für das Modelo 100

  • Prüfung der Erklärungspflicht: Wir prüfen anhand Ihrer Angaben und Unterlagen, ob für Sie eine Erklärungspflicht besteht.
  • Erstellung der Steuererklärung: Wir unterstützen Sie beim Zusammenstellen der nötigen Informationen und Unterlagen, kommunizieren bei Bedarf mit Ihrem ausländischen Steuerberater und erstellen für Sie die Erklärung.
  • Einreichung und Unterlagenmanagement: Wir reichen die Erklärung online ein und sorgen mit einer systematischen Ablage der Unterlagen dafür, dass Rückfragen des Finanzamtes rasch und korrekt beantwortet werden können.
     

Besteht auch die Pflicht zur Erklärung des Auslandsvermögens (Modelo 720, einzureichen bereits bis 31. März), kann ein Großteil der Bearbeitungsergebnisse für die Erklärung der Einkommensteuer, aber auch der Vermögensteuer genutzt werden. 

(Stand: Februar 2025, ff/tf)

Ihre Ansprechpartner

Assistent der Geschäftsleitung Thomas Fitzner
Thomas Fitzner

Leiter der Abteilung Residenten

Sachbearbeiter David Nadrowski
David Nadrowski

Stellv. Leiter Abteilung Residenten, Asesor fiscal

Barbara Diaz Arroyo Sachbearbeiterin
Barbara Diaz Arroyo

Sekretariat
barbara.diaz@plattesgroup.net

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Die einen vorher, die anderen nachher.

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