Vermögensteuer – „Reichensteuer“
Mit Wirkung bereits für 2022 führte die spanische Regierung eine „Temporäre Solidaritätssteuer für große Vermögen“ ein (Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas). Mit dieser werden zwei Zielsetzungen verfolgt: Einerseits zusätzliche Geldmittel für den Staatshaushalt, andererseits – und wohl primär – eine Maßnahme gegen die Alleingänge einiger Regionen, die unter Nutzung ihrer Kompetenzen die Vermögensteuer für ihre Bürger abgeschafft oder stark reduziert haben, zu sehen im Kontext einer politischen Auseinandersetzung zwischen Sozialisten und Konservativen.
Die Detailregelungen dieser zunächst für zwei Jahre (2022 und 2023) vorgesehenen, jedoch Ende 2023 auf unbestimmte Zeit verlängerten „Reichensteuer“ verweisen großteils auf die Vorschriften der bestehenden Vermögensteuer. Die Tabelle ist allerdings wesentlich einfacher aufgebaut und enthält lediglich drei Progressionsstufen gegenüber den acht Progressionsstufen der „normalen“ staatlichen Tabelle:
Bemessungsgrundlage bis | Steuerbetrag darauf | Überschießender Betrag | Steuersatz auf Progressionsstufe |
---|---|---|---|
3.000.000 € | 0,00 € | 2.347.998,03 € | 1,70 % |
5.347.998,03 € | 39.915,97 € | 5.347.998,03 € | 2,10 % |
10.695.996,06 € | 152.223,93 € | Darüber hinaus | 3,50 % |
Anders als die Vermögensteuer ist die neue Steuer jedoch der Kompetenz der Regionen entzogen. Aufgrund eines Anrechnungsmechanismus führt sie auch nur in Regionen mit keiner oder geringer Vermögensteuerbelastung zu einer Erklärungs- und Steuerpflicht. Es handelt sich somit um eine ergänzende Abgabe, die eine Steuerpflicht ausschließlich dann auslöst, wenn die Steuerlast gemäß regionaler Regelung geringer ist als jene des „Impuesto de las Grandes Fortunas“.
Abweichend von der bestehenden Vermögensteuer greift die Reichensteuer erst ab 3,7 Millionen Euro (bzw. 4 Millionen, sofern der mögliche zusätzliche Freibetrag für den Hauptwohnsitz voll ausgeschöpft wird). Dies ergibt sich aus einer Art doppeltem Freibetrag, nämlich dem normalen Freibetrag von 700.000 Euro (plus ggfs. 300.000 Euro für den Hauptwohnsitz), sowie einer ersten Progressionsstufe von 3 Millionen Euro mit Steuersatz Null.
Auf den Balearen etwa würde man erst ab 209 Millionen Euro Nettovermögen auch in der neuen Steuer zusätzlich zur Kasse gebeten. In anderen Regionen liegt diese Schwelle niedriger (z.B. Navarra: 11,5 Millionen Euro), in anderen hat sie aufgrund der hohen regionalen Besteuerung keinen Effekt (z.B. Valencia, Kanarische Inseln). Per 2024 gilt auf den Balearen ein neuer Freibetrag von 3 Millionen Euro, womit die Steuerlast „nur“ noch bis ca. 51 Millionen Euro Nettovermögen unterhalb der Reichensteuer angesiedelt ist und somit keine zweite Erklärung nötig wird.
In Madrid, Andalusien und Galizien, wo die Vermögensteuer im Jahr 2022 durch Gutschriften faktisch außer Kraft gesetzt oder erheblich reduziert wurde, haben die Regionalregierungen per 2023 eine neue flexible Gutschrift eingeführt, mit dem Effekt, dass in diesen Regionen nun eine Vermögensteuerlast entsteht, die präzise der Reichensteuer entspricht, jedoch den Regionen zugutekommt und nicht an die Zentralregierung abfließt.
Eine der Verfassungsklagen gegen die Reichensteuer wurde im Herbst 2023 vom Verfassungsgericht abgewiesen.
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