Vermögensteuer – „Reichensteuer“
Mit Wirkung bereits für 2022 führte die spanische Regierung eine „Temporäre Solidaritätssteuer für große Vermögen“ ein (Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas). Mit dieser werden zwei Zielsetzungen verfolgt: Einerseits zusätzliche Geldmittel für den Staatshaushalt, andererseits – und wohl primär – eine Maßnahme gegen die Alleingänge einiger Regionen, die unter Nutzung ihrer Kompetenzen die Vermögensteuer für ihre Bürger abgeschafft oder stark reduziert hat, zu sehen im Kontext einer politischen Auseinandersetzung zwischen Sozialisten und Konservativen.
Die Detailregelungen dieser zunächst für zwei Jahre (2022 und 2023) vorgesehenen „Reichensteuer“ verweisen Großteils auf die Vorschriften der bestehenden Vermögensteuer. Anders als diese ist die neue Steuer jedoch der Kompetenz der Regionen entzogen. Aufgrund eines Anrechnungsmechanismus führt sie auch nur in Regionen mit keiner oder geringer Vermögensteuerbelastung zu einer Erklärungs- und Steuerpflicht. Es handelt sich somit um eine ergänzende Abgabe, die eine Steuerpflicht ausschließlich dann auslöst, wenn die Steuerlast gemäß regionaler Regelung geringer ist als jene des „Impuesto de las Grandes Fortunas“.
Auf den Balearen etwa würde man erst ab 209 Millionen Euro Nettovermögen auch in der neuen Steuer zusätzlich zur Kasse gebeten. In anderen Regionen liegt diese Schwelle niedriger (z.B. Navarra: 11,5 Millionen Euro), in anderen hat sie aufgrund der hohen regionalen Besteuerung keinen Effekt (z.B. Valencia, Kanarische Inseln). In Madrid und Andalusien hingegen, wo die Vermögensteuer durch Gutschriften faktisch außer Kraft gesetzt wurde, besteht eine Vermögensteuerpflicht ausschließlich aufgrund der neuen Reichensteuer, und zwar ab 3,7 bzw. 4 Millionen Euro.
Denn abweichend von der bestehenden Vermögensteuer greift die Reichensteuer erst ab 3,7 Millionen Euro (bzw. 4 Millionen, sofern der mögliche zusätzliche Freibetrag für den Hauptwohnsitz voll ausgeschöpft wird). Andere Regelungen sind identisch zur bestehenden Vermögensteuer, u.a. die Voraussetzungen zur Befreiung von Unternehmervermögen und die Deckelung Regelung, die eine Reduzierung der Steuerlast bei einem Ungleichgewicht zwischen Vermögen und Einkommen vorsieht.
Schließlich sei angemerkt, dass das neue Gesetz (Ley 38/2022) aus zahlreichen Richtungen unter Beschuss steht und mit Initiativen zu rechnen ist, mit unterschiedlichen Begründungen eine nachträgliche Außerkraftsetzung zu bewirken, u.a. ein möglicherweise verfassungswidriger Eingriff in die Steuerkompetenzen der Regionen. Diese Entwicklung wird in unsere Beratung jedoch erst einfließen, wenn wir sie als ausreichend konkret beurteilen.
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