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Betreuungsrecht | Deutschland | Vermögensangelegenheiten

Der Betreuer hat im Bereich Vermögensvorsorge die Interessen des Betreuten zu verwalten und vor unberechtigten Vermögensflüssen zu schützen.

Sind dem Betreuer Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er bei allen Handlungen zu beachten, dass er das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse des Betreuten verwaltet und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen hat. Für ihn gilt insbesondere die Pflicht, Geld des Betreuten nicht für sich zu verwenden. Er hat daher darauf zu achten, dass sein eigenes und das Geld des Betreuten auf getrennten Konten verwaltet werden. Außerdem darf der Betreuer im Namen des Betreuten nur Gelegenheitsgeschenke machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach dessen Lebensverhältnissen üblich ist. Im Übrigen sind Geschenke aus dem Vermögen des Betreuten unzulässig, es sei denn, es handelt sich um ein Geschenk, das der Anstand gebietet.

Weitere Wichtige Themen zu den Vermögensangelegenheiten im Betreuungsrecht

Betreutenvermögensverzeichnis

Bei der Übernahme von Angelegenheiten der Vermögenssorge ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Der Stichtag (beim Gericht erfragen!) ist auf dem Verzeichnis anzugeben. Auch das Aktenzeichen der Sache ist einzutragen. Wenn das Gericht für die Erstellung ein Formular ausgehändigt hat, so sollte dieses verwendet werden, wobei unzutreffende Spalten mit Negativzeichen zu versehen sind. Auch solche Ansprüche gehören zum Betreutenvermögen, die vor der Betreuerbestellung entstanden sind. Darauf sollte geachtet werden, vor allem im Hinblick auf die Zeit ab einer akuten Verschlechterung des Krankheitsbildes.

Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung anzugeben. Sie müssen zum Zwecke der Wertangabe nicht amtlich geschätzt werden. Der Betreuer kann den seiner Auffassung nach zutreffenden Verkehrswert angeben. Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten. Nachweise sind beim Gericht mit einzureichen. Im Falle von Wertpapierangaben ist der Depotauszug zum Stichtag in Ablichtung beizufügen.

Wichtig

Gleich zu Beginn der Betreuung sollte der Betreuer die Heimleitung oder sonstige Helfer, falls möglich auch den betreuten Menschen selbst fragen, ob Konten vorhanden sind. Bei den Banken sollte sich der Betreuer – unter Vorlage seines Betreuerausweises – vorstellen. Auch mit der Arbeitsstelle des Betreuten sowie mit den in Betracht kommenden Sozialbehörden (Agentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung, Wohngeldstelle, Sozialamt, Integrationsamt) sollte erforderlichenfalls Verbindung aufgenommen werden, desgleichen mit Gläubigern und Schuldnern.

Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs ist nur dann eine Einzelaufstellung erforderlich, wenn die Gegenstände noch einen wirklichen Wert haben. Ist das nicht der Fall, genügt eine Gesamtwertangabe, bei allgemeiner Wertlosigkeit ein Hinweis darauf. Einkünfte können durch Kontoauszüge, Verdienst- oder Rentenbescheide nachgewiesen werden.

Nach Einreichung  des Vermögensverzeichnisses wird vom Gericht der Abrechnungszeitraum für den Betreuer festgelegt. Für die Abrechnung sollte der vom Gericht übersandte Abrechnungsvordruck verwendet werden. Der Anfangsbestand der Abrechnung berechnet sich aus dem Bestand des Vermögensverzeichnisses. Zwischenzeitliche Einnahmen und Ausgaben sind in die dafür vorgesehenen Spalten einzutragen, wobei wiederkehrende Beträge zusammengefasst werden können. Belege sind beizufügen; sie werden vom Gericht zurückgesandt. Für Sparbücher und Depotauszüge reichen Ablichtungen, die sich auf den Abrechnungszeitraum erstrecken, aus.

Vor Einreichung ist die Abrechnung auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Die Belege sind entsprechend den laufenden Nummern des Abrechnungsvordruckes zu kennzeichnen. Um Rückfragen zu vermeiden, sollten notwendige Hinweise schriftlich beigefügt werden. Falls Probleme mit der Rechnungslegung entstehen, kann Rat bei der Betreuungsbehörde oder beim Betreuungsgericht eingeholt werden.

Wichtig

Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten beizufügen: Wo ist sein Aufenthalt? Wie häufig sind die Kontakte zu ihm? Wie ist sein Gesundheitszustand? Wird die Betreuung weiter für notwendig gehalten? Sollte der Wirkungskreis der Betreuung erweitert oder eingeschränkt werden? usw.

Falls der Betreuer Elternteil, Ehegatte oder Abkömmling des Betreuten ist, besteht eine Pflicht  zur laufenden Rechnungslegung nur dann, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Der von der Rechnungslegung befreite Betreuer muss aber grundsätzlich alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung des Vermögens beim Gericht einreichen. Im Übrigen sollte beachtet werden, dass nach dem Ende der Betreuung auch für befreite Betreuer eine Pflicht zur Schlussrechnungslegung besteht, auf die der Betreute selbst sowie – im Falle seines Todes – dessen Erben einen Anspruch haben. Deshalb empfiehlt es sich, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu führen und Belege und Kontoauszüge aufzuheben.

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen. Mündelsicher sind alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung (dazu zählen alle Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenbanken) und Kommunalbanken (Stadt- und Kreissparkassen). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann (sog. Sperrabrede). Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden.

Als Anlageform kommen auch Wertpapiere in Betracht, wenn diese mündelsicher sind (z. B. Bundes- oder Kommunalobligationen, Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken oder Sparbriefe von Banken). Der Anlagewunsch sollte dem Gericht vorher mitgeteilt werden. Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere und gegebenen- falls die erwähnte Sperrabrede erforderlich sind.

Anlegen in Sachwerten möglich

Geld kann vom Betreuer auch in Sachwerten angelegt werden, etwa in Gold. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist hier aber besonders zu beachten. Kostbarkeiten sollten bei Banken deponiert werden; das Gericht kann im Einzelfall die Hinterlegung an- ordnen. In jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem Betreuungsgericht empfehlenswert. Anlagegenehmigungen sind nicht notwendig, wenn der Betreuer Elternteil, Ehegatte oder Abkömmling des Betreuten ist, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.

Abhebungen von gesperrten Konten müssen vor- her genehmigt werden. Dies gilt auch für fälliges Festgeld oder fälliges Wertpapiergeld (falls der Betreuer nicht Elternteil, Ehegatte oder Abkömmling des Betreuten ist), weshalb das Betreuungsgericht benachrichtigt werden sollte, sobald die Geldfälligkeit von der Bank angekündigt wird.

Für eine Abhebung oder Überweisung von einem (nicht gesperrten) Giro- oder Kontokorrentkonto braucht der Betreuer dagegen keine gerichtliche Genehmigung. Übersteigt das Guthaben auf dem Giro- oder Kontokorrentkonto des Betreuten den  für dessen laufende Ausgaben benötigten Geldbetrag, hat der Betreuer den Überschuss aber ebenfalls verzinslich und mündelsicher anzulegen.

Grundstücksgeschäfte

Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse, nicht nur beim Kauf und Verkauf eines Grundstücks des Betreuten, sondern ebenso z. B. bei der Bestellung von Grundschulden und Hypotheken.

Wichtig

Soll ein Vertrag zwischen dem Betreuer und dem Betreuten abgeschlossen werden, so ist die Vertretung des Betreuten durch den Betreuer ausgeschlossen, z. B. wenn der Betreute beim Betreuer wohnt und dem Betreuer Miete zahlen soll. In diesen Fällen muss sich der Betreuer an das Gericht wenden, damit dieses für den Abschluss des Vertrages einen weiteren Betreuer bestellt.

Der Betreuer sollte sich in diesen Fällen stets rechtzeitig an das Betreuungsgericht wenden, damit Zweifel oder Hindernisse ausgeräumt werden können.

Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind z. B.:

  • Erbauseinandersetzungen
  • Erbausschlagungen
  • Kreditaufnahme (dazu gehört auch die Überziehung eines Girokontos!)
  • Arbeitsverträge
  • Mietverträge, wenn sie für längere Dauer als vier Jahre abgeschlossen werden
  • Lebensversicherungsverträge

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