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Betreuungsrecht Deutschland

Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2002) ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass eine hilfsbedürftige Person Unterstützung durch einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in einem gerichtlich genau festgelegten Aufgabenkreis rechtlich besorgt.

Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben. Die Wünsche des Betroffenen haben grundsätzlich Vorrang gegenüber seinen objektiven Interessen, wenn sie seinem Wohl nicht zuwiderlaufen.

Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können

Die wichtigsten Themen zum Deutsche Betreuungsrecht

Grundlagen

Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der folgenden im Gesetz laut  § 1896 Absatz 1 BGB genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht:

Psychische Krankheiten

Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; ferner seelische Störungen, die körperliche Ursachen haben, beispielsweise als Folge von Krankheiten, z. B. einer Hirnhautentzündung, oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen, sog. Psychopathien.

Geistige Behinderungen

Hierunter fallen die angeborenen sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erlittenen Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.

Seelische Behinderungen

Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden hierzu gerechnet.

Körperliche Behinderungen

Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein. Zum Antragserfordernis in diesen Fällen vgl. Ziffer 1.8 „Verfahren der Betreuerbestellung“.

Zu der Krankheit oder Behinderung muss ein Fürsorgebedürfnis hinzutreten: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, „wenn der Betroffene aufgrund dieser Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht zu besorgen vermag“. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln.

Wichtig

Die Betreuung stellt eine wichtige Hilfe für die Betroffenen dar. Sie kann von ihnen aber auch als Eingriff empfunden werden, zumal wenn sie mit der Bestellung nicht einverstanden sind. Gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Für alle Bereiche des Betreuungsrechts gilt außerdem der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich auf das „Ob“ einer Betreuerbestellung, den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers, die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme und die Dauer der Betreuung.

Notwendigkeitsfeststellung

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht Hilfen tatsächlicher Art vorhanden und ausreichend sind. So können Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen. Sie können beim Ausfüllen von Anträgen (Rente, Sozialleistungen) oder der Steuererklärung helfen. Schuldnerberatungsstellen können Vermögensfragen klären.

Solche Hilfen sind vorrangig, reichen aber nicht aus, wenn auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers kann allerdings dann vermieden werden, wenn bereits eine andere Person bevollmächtigt wurde (zur Bevollmächtigung siehe Ziffer 2.1.3) oder noch bevollmächtigt werden kann. Dies gilt nicht nur in Vermögensangelegenheiten, sondern auch für alle anderen Bereiche, etwa die Gesundheitsangelegenheiten oder Fragen des Aufenthalts.

Wichtig

Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keine gesetzliche Vertretung braucht.

Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend für den Fall der eventuell später eintretenden Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens mit einer Vorsorgevollmacht die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen. Die so bevollmächtigte Person kann dann, wenn dieser Fall eintritt, handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nicht ein- geschaltet. Nur dann, wenn sich eine Kontrolle der bevollmächtigten Person, zu der der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, als notwendig erweist, wird das Gericht befasst. Meist wird es dabei ausreichen, eine Person zu bestimmen, die anstelle des Vollmachtgebers handelt und so die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber seiner bevollmächtigten Person wahrnimmt, den sogenannten Kontrollbetreuer (§ 1896 Absatz 3 BGB).

Will die bevollmächtigte Person in die Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in einen ärztlichen Eingriff beim Betroffenen einwilligen, so bedarf sie der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betroffene Person aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet und wenn zwischen bevollmächtigter Person und behandelndem Arzt über den Willen des betroffenen Menschen kein Einvernehmen besteht.

Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist auch erforderlich, wenn die bevollmächtigte Person den betroffenen Menschen in einer freiheits- entziehenden Weise unterbringen möchte; in diesen Fällen muss die Vollmacht zudem schriftlich erteilt sein und die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfassen.

Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen allein danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Mensch „im natürlichen Sinne“ – unabhängig von der Betreuerbestellung – geschäftsunfähig (§ 104 Nummer 2 BGB).

Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hier- durch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein.

Der betreute Mensch braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens, abgesehen) die Einwilligung seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der betreute Mensch sich selbst oder sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient damit

in erster Linie dem Schutz des betreuten Menschen vor uneinsichtiger Selbstschädigung. Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betreu- ten in seiner konkreten Lebenssituation darstellen. Auch hier gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit mit der Folge, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann. Ein Einwilligungsvorbehalt kann z. B. auch angeordnet werden, um zu verhindern, dass der Be- treute an nachteiligen Geschäften festhalten muss, weil im Einzelfall der ihm obliegende Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht gelingt.

Betreute können, wenn sie geschäftsfähig sind, ihre höchstpersönlichen Rechte weiter wahrnehmen, z. B. heiraten. Ebenso können sie ein Testament errichten, wenn sie testierfähig sind, d. h., wenn sie in der Lage sind, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuer-bestellung hat darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung des Betreuers für diese Handlungen bedarf es deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute, sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten erfolgt ist.

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. § 1908d Absatz 1 BGB schreibt deshalb ausdrücklich vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Die beteiligten Personen, insbesondere der Betreute und der Betreuer, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken.

Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss. Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Stirbt der Betreute, endet die Betreuung automatisch (siehe auch Ziffer 1.4). Der bisherige Betreuer ist nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen. Diese Befugnis geht auf die Erben über.

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