Lex Beckham | Sonderregime für Zuzügler
Das „Sonderregime für zeitweilig in Spanien ansässige Berufstätige" („Régimen especial para trabajadores desplazados a España“, in der Umgangssprache auch als „Lex Beckham“ bezeichnet) bietet in der Mehrzahl der Anlassfälle weitaus günstigere Bedingungen als das allgemeine Steuergesetz. Im Folgenden legen wir die Charakteristiken, Anforderungen sowie andere Sachverhalte dar, die zu berücksichtigen sind, wenn man dieses Sonderregime in Anspruch nehmen bzw. darüber eine fundierte Entscheidung treffen möchte.
Eine Reform der Sonderregelung flexibilisierte zum 1. Januar 2023 die Voraussetzungen und senkte die Steuerlast. Nicht jeder konnte Umstände wie David Beckham geltend machen, wenn er für einen Job nach Spanien zieht. Dem ehemaligen Profi-Fußballer war es ein Leichtes nachzuweisen, dass seine Anwesenheit im Land – sein Vertrag bei Real Madrid lief zwischen 2003 und 2007 – wirtschaftlich notwendig war. Und so profitierte der Brite als einer der ersten von einem spanischen Gesetz, das im Volksmund nach ihm benannt wurde. Jetzt kann jeder Beckham sein – zumindest steuerlich. Diese wichtige steuerliche Neuerung ist Teil des spanischen „Start-up“-Gesetzes vom 13. Dezember 2022. Die Änderungen betreffen sowohl die Voraussetzung bei der Anwendung als auch die konkrete Besteuerung. Spanien bietet somit für eine Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes günstigere Bedingungen als bislang.
So funktioniert das Sonderregime für Zuzügler
Natürliche Personen, die aufgrund ihres Umzugs nach Spanien hier steuerlich ansässig werden, werden damit zu Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF - Impuesta sobre la Renta de las Personas Físicas). Jedoch steht ihnen die Option offen, nur für ihre spanischen Einkünfte und Vermögen besteuert zu werden, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
Die Anwendung dieses Steuerregimes bringt folgende Vorteile mit sich:
- Der Besteuerung wird auf das in Spanien erzielte Einkommen beschränkt, allerdings mit einer Einschränkung, die weiter unten dargelegt ist. Im gegenteiligen Fall – d.h. bei Anwendung des allgemeinen Steuerregimes – wird hingegen das gesamte Welteinkommen besteuert.
- Zur Anwendung kommt bis 600.000 Euro Jahreseinkommen ein Steuersatz von 24 Prozent, darüber 47 Prozent.
- Diese Besteuerung beschränkt sich auf das erste Steuerjahr der Ansässigkeit und die fünf darauf folgenden Steuerjahre, es sei denn, in diesem Zeitraum würde sich ein Sachverhalt ergeben, der zum Ausschluss aus dem Sonderregime führt oder der Steuerpflichtige würde aus eigenen Stücken auf das Sonderregime verzichten.
- Als erstes Steuerjahr gilt jenes Jahr, in dem aufgrund einer Anwesenheit von mehr als 183 Tagen die Ansässigkeit erworben wird. Daher kann das Sonderregime in der Praxis für bis zu sechs aufeinander folgende Jahre in Anspruch genommen werden.
Für den Nachweis im Herkunftsland stellt die spanische Steuerbehörde auf Antrag eine Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit in Spanien aus.
Für die Inanspruchnahme des Sonderregimes gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Steuerpflichtige darf in den fünf Steuerjahren vor dem Jahr, in dem der Umzug nach Spanien vollzogen wird, nicht in Spanien ansässig gewesen sein. Wenn vorher eine Besteuerung aufgrund der Einkommensteuer für Nichtresidenten stattgefunden hat (z.B. ausgelöst durch Immobilieneigentum in Spanien), stellt dies kein Hindernis dar.
- Bisher musste ein wirtschaftlicher Grund für den Umzug eines Arbeitnehmers nach Spanien vorliegen. Ein Nachweis, dass dessen Anwesenheit im Land notwendig ist (z. B. aufgrund einer Expansion des Unternehmens), war erforderlich. Nun kann der Zuzug allein mit der Begründung „Fernarbeit“ erfolgen.
- Schon bisher griff die Regelung auch bei Personen, die nach Spanien umziehen, um als Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft zu tätig zu sein, dabei galt jedoch eine Beteiligungs-Höchstgrenze von 25 Prozent. Diese wird aufgehoben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gesellschaft nach spanischer Definition wirtschaftlich aktiv ist.
- Darüber hinaus kann „Lex Beckham“ im Regelfall zusätzlich auf Ehepartner sowie Kinder unter 25 Jahren angewendet werden, die mit nach Spanien auswandern.
Hier beschreiben wir die Auswirkungen auf die Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Auslandsvermögenserklärung und die Wegzugsbesteuerung:
- Vermögensteuer (Modelo 714): Nicht das weltweite Vermögen wird mit der spanischen Vermögensteuer belastet, sondern nur das spanische – so wie das auch bei „Nichtresidenten“ der Fall ist. Nicht besteuert werden zudem Einkünfte, die nicht aus spanischer Quelle stammen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden bis zu einem Betrag von 600.000 Euro mit einem festen Steuersatz von 24 Prozent belegt, ein darüber hinausgehender Betrag mit 47 Prozent.
Anders gesagt: Ein Resident, der „Lex Beckham“ anwendet, kann viel Vermögensteuer sparen. Im Rahmen der Sonderregelung fallen in Spanien zudem auch keine Steuern auf Dividenden oder Veräußerungsgewinne an, die keinen direkten Bezug zum spanischen Vermögen haben.
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: Im Unterschied zur Vermögensteuer unterliegt der Steuerpflichtige mit Sonderregime bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der persönlichen, d.h. unbeschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet, dass auch Erbschaften und Schenkungen, die zur Gänze im Ausland angesiedelt sind, der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass auf den Balearen vergleichsweise günstige Steuersätze gelten, nämlich 7 % auf Schenkungen durch direkte Angehörige sowie 1 % auf die ersten 700.000,00 € auf Erbschaften durch direkte Angehörige. Sollten entsprechende Vorgänge anstehen, wird eine kompetente Beratung empfohlen, da besondere Regelungen gelten, die im Einzelfall beträchtliche steuerliche Auswirkungen haben können.
- Auslandsvermögenserklärung (Modelo 720): Die umfängliche Erklärung über das Auslandsvermögen muss vom Steuerpflichtigen, der dem Sonderregime unterliegt – und solange er diesem unterliegt –, nicht eingereicht werden.
- Spanische Wegzugsbesteuerung: Die Wegzugsbesteuerung kommt nur unter bestimmten Bedingungen zum Tragen. U.a. muss der Steuerpflichtige vor seinem Wegzug zumindest 10 der 15 vorhergehenden Jahre steuerlich in Spanien ansässig gewesen sein. Dabei werden jedoch die Jahre, in denen das Sonderregime gilt, nicht eingerechnet, d.h. für Steuerpflichtige unter dem Sonderregime fällt keine Wegzugsbesteuerung an.
Beispiel: Wenn der Steuerpflichtige im Jahr 2023 in Spanien ansässig wird und das Sonderregime in Anspruch nimmt, wäre bei einem durchgehenden Aufenthalt 2029 das erste Jahr, in dem er zum „normalen“ Residenten wird. Eine Wegzugsbesteuerung würde somit nur wirksam, wenn der Betroffene mindestens bis 2038 steuerlich ansässig bleibt und erst danach aus Spanien wegzieht, sowie wenn auch alle anderen Bedingungen für die Wegzugsbesteuerung erfüllt sind.
Durch die Ausübung der Option nach Art. 93 LIRPF (Lex Beckham) wird der nach Spanien wegziehende Steuerpflichtige dort für das erste Jahr der Ansässigkeit und die kommenden 5 Jahre wie ein beschränkt Steuerpflichtiger (in Spanien als Nichtansässiger bezeichnet) behandelt. Zugleich entfällt hierdurch die Abkommensberechtigung als in Spanien ansässige Person. Aus deutscher Sicht kommt es folglich zu keiner Beschränkung des deutschen Steuersubstrats, sofern der Steuerpflichtige im Inland seinen Wohnsitz beibehält und damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt. Ist der Wegziehende etwa Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, kommt es daher uE zu keiner Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Bei richtiger Planung wird zudem die Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung und die Aufdeckung der auf Gesellschaftsebene gebundenen stillen Reserven vermieden.
Kehrseite der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland ist, dass der Wegziehende mit seinem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig bleibt. Dies umschließt auch die in Spanien erzielten Einkünfte zB aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Freistellung für diese in Spanien erzielten Einkünfte nach Maßgabe des DBA/Spanien soll aufgrund der Inanspruchnahme des „Lex Beckham“ nicht zu gewähren sein. Vielmehr ist das DBA/Spanien während der Ausübung der Option nach Art. 93 LIRPF suspendiert. Hieraus folgt uE, dass die spanischen Einkünfte im Inland so behandelt werden, als ob sie in einem Nicht-DBA-Staat erzielt werden, also im Inland nicht von der Besteuerung freigestellt sind, allerdings die in Spanien festgesetzte und geleistete Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird (sog. Anrechnungsmethode).
Nach Ablauf von 5 Jahren gelten die allgemeinen abkommensrechtlichen Grundsätze und damit insbesondere Art. 4 iVm Art. 13 Abs. 6 DBA/Spanien. Verbleibt der Steuerpflichtige nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums in Spanien, kommt es zu einer Beeinträchtigung des deutschen Steuersubstrats, da ab diesem Zeitpunkt nach dem dann wieder auflebenden DBA/Spanien Spanien als Ansässigkeitsstaat das Recht zur Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung erlangt. Ab diesem Zeitpunkt greift dann die deutsche Wegzugssteuer des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG ein, selbst wenn der Steuerpflichtige in Deutschland seinen Wohnsitz behält und damit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt.
Besteht nach Ablauf des spanischen Optionszeitraums von 5 Jahren trotz des Verbleibs in Spanien die Absicht, innerhalb von 7 Jahren nach Deutschland zurückzukehren, gewährt § 6 AStG auf Antrag die Möglichkeit, die deutsche Wegzugssteuer zu stunden. Der 7-jährige Stundungszeitraum kann einmalig um 5 Jahre auf 12 Jahre verlängert werden. Um die deutsche Wegzugsteuer zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige tatsächlich innerhalb des og. 12 Jahreszeitraums mit den „wesensgleichen Anteilen“ nach Deutschland zurückkehren. Die Stundung erfolgt idR nur gegen Sicherheitsleistung und bei tatsächlicher Rückkehr zinslos.
Unter Inanspruchnahme von „Lex Beckham“ kann damit ein Wegzug nach Spanien für 17 Jahre ermöglicht werden, ohne dass tatsächlich in Deutschland eine Wegzugssteuer zu leisten ist. Das deutsche „7+5-Stundungsregime“ kann selbstverständlich auch ohne vorgeschalteter Option nach spanischem Steuerrecht in Anspruch genommen werden. Der Vorteil ist, dass in diesem Fall im Inland kein Wohnsitz beibehalten werden muss. Der Nachteil ist, dass die deutsche Wegzugssteuer tatsächlich zunächst entsteht und „lediglich“ unter den Voraussetzungen des § 6 AStG gestundet wird.
Bei der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland (Wegzug), gilt es stets die steuerlichen Folgen zu bedenken und abzuwiegen. Ein steuerliches Thema, das stets mit einem Wegzug zusammenhängt und viele vom ersehnten Ziel eines Wohnsitzes im Ausland abhält, ist die Wegzugsbesteuerung (Entstrickungsbesteuerung). Sobald es zu einer Einschränkung des Besteuerungsrecht Österreichs an im Privatvermögen gehaltenen Betriebs- und Kapitalvermögen im Verhältnis zu anderen Staaten aufgrund eines Wegzugs ins Ausland kommt, wird dies wie eine Veräußerung dieses Vermögens behandelt und die daraus resultierenden Veräußerungsgewinne (stillen Reserven) grundsätzlich besteuert.
In diesem Kontext ist das spanische Lex Beckham interessant, denn im Falle der Anwendung dieses Gesetzes in Spanien, wird die nach Spanien umziehende Person dort für die ersten sechs Jahre als beschränkt steuerpflichtig behandelt. Folglich wird nur das in Spanien erwirtschaftete Einkommen sowie die in Spanien belegenen Vermögenswerte besteuert. Somit wird auf Einkommen, sowie auf Dividenden oder Veräußerungsgewinne, die keinen direkten Bezug zum spanischen Vermögen haben, keine Steuer erhoben. Zugleich entfällt hierdurch die Abkommensberechtigung als in Spanien ansässige Person, was bei Beibehaltung eines Wohnsitzes in Österreich dazu führt, dass die wegziehende Person weiterhin in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig bleibt. Dies hat zur Folge, dass Österreichs Besteuerungsrecht bei den oben genannten Vermögenswerten grundsätzlich nicht eingeschränkt und somit auch keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst wird. Dies bedeutet, dass bei richtiger Planung, die in Österreich entstandenen stillen Reserven aufgrund eines Umzugs nicht besteuert werden müssen oder im Falle der Auflösung des Wohnsitzes in Österreich aufgrund einer begünstigten Behandlung des Wegzugs schlechthin nicht besteuert werden (siehe dazu weiter unten die Ausführungen).
Die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung kann definitiv als ein bedeutender Steuervorteil angesehen werden. Jedoch gilt es auch zu beachten, dass im Falle der Inanspruchnahme des Lex Beckham die Anwendung des DBA Österreich/Spanien suspendiert wird. Dies führt dazu, dass die in Spanien erzielten Einkünfte aufgrund der Beibehaltung des Wohnsitzes in Österreich und der daraus verbleibenden unbeschränkten Steuerpflicht, auch in Österreich besteuert werden, da es mangels DBA-Anwendung zu keiner Freistellung der spanischen Einkünfte in Österreich kommen kann. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird mE Österreich die Verordnung zum § 48 BAO anwenden und auf Basis dieser die spanische Steuer auf die österreichische Einkommensteuer anrechnen.
Nach Ablauf der nach dem Lex Beckham vorgesehenen sechs Jahre, kommt es zur Anwendung des DBA Österreich/Spanien und damit beginnen die allgemeinen abkommensrechtlichen Grundsätze und insbesondere Art. 4 iVm Art. 13 Abs. 3 DBA DBA Österreich/Spanien zu gelten. Die Rechtsfolge dessen ist, dass im Falle der Beibehaltung des Wohnsitzes in Spanien das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven auf Spanien als Ansässigkeitsstaat übergeht und dadurch Österreich bei der Besteuerung dieser stillen Reserven abkommensrechtlich eingeschränkt wird. Zu diesem Zeitpunkt greift die österreichische Wegzugsbesteuerung nach § 27 Abs. 6 österreichisches Einkommensteuergesetz. Da es sich jedoch im Falle von Spanien um einen Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU handelt, hat die steuerpflichtige Person, die Möglichkeit, dass die anlässlich des Wegzugs entstandene Steuerschuld auf Antrag nicht festgesetzt und somit erst bei einer tatsächlichen Veräußerung des Vermögens oder eines Wegzugs in einen Drittstaat, fällig wird. Österreich gewährt nämlich in Fällen einer Ansässigkeitsverlegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat einen Besteuerungsaufschub für im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung angefallene Steuern (Nichtfestsetzungskonzept bei Ansässigkeitswechsel einer natürlichen Person). Im Ergebnis kommt es trotz eines Wegzugs in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu keiner Besteuerung der stillen Reserven, solange das Vermögen nicht tatsächlich veräußert wird. Damit genießen österreichische steuerpflichtige natürliche Personen beim Wegzug ins EU-Ausland den wesentlichen Vorteil des Besteuerungsaufschubs bzw des Aussetzens der Wegzugsbesteuerung solange es zu keiner Veräußerung des Vermögens oder Wegzug in einen Drittstaat kommt. Zieht die jeweilige Person nach einem Wegzug nach Österreich zu, wird das Vermögen zu den historischen Anschaffungskosten bewertet, somit ist der Wertansatz vor Wegzug maßgeblich, wobei im Veräußerungsfall die im EU-Ausland eingetretenen nachgewiesenen Wertsteigerungen abzugsfähig sind.
Es sie noch angemerkt, dass für den Besteuerungsaufschub eine Ansässigkeitsbescheinigung der spanischen Finanzbehörde dem österreichischen Finanzamt vorgelegt werden muss. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch für den oben beschriebenen ersten Fall die Überlegung, den Wohnsitz in Österreich aufzugeben und somit die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich aufzulösen, den Antrag auf die Nichtfestsetzung der Steuer anlässlich eines Wegzugs nach Spanien zu stellen und schließlich in Spanien die Beckham-Regelung in Anspruch zu nehmen und so in den Genuss eines Steuersatzes in Höhe von 24% für und trotz eines hohen Einkommens in Spanien zu kommen.
Schlussfolgerung: Das Lex Beckham im Zusammenhang mit dem Nichtfestsetzungskonzept der österreichischen Wegzugsbesteuerung birgt bei richtiger Planung steuerliche Ersparnisse für über dem Durchschnitt verdienende Fachkräfte sowie Geschäftsführer.
Im Vergleich zum allgemeinen Steuerregime für Residenten bringt die Anwendung des Sonderregimes die folgenden Vorteile mit sich: Besteuerung des Einkommens aus Arbeit zu einem geringeren Steuersatz, sofern dieses Einkommen hoch ist (über 60.000,00 €). Bis 600.000,00 € kommt ein pauschaler Steuersatz von 24 % zur Anwendung. Jedoch wird das gesamte Arbeitseinkommen – auch das im Ausland erzielte – in Spanien besteuert.
Der Rest des Einkommens wird nur besteuert, wenn in Spanien erzielt. Die Vermögensteuer wird nur für in Spanien befindliche Güter und Rechte fällig. Keine Verpflichtung zur Einreichung einer Auslandsvermögenserklärung (Modelo 720). Die Jahre der Wirksamkeit des Sonderregimes zählen nicht für die 10-Jahres-Frist, die eine der Voraussetzungen für die Wegzugsbesteuerung darstellt. Sofern der Steuerpflichtige beträchtliches Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit im Ausland erzielt, das gemäß Steuerregime in Spanien nicht der Besteuerung unterliegt, empfehlen wir eine Prüfung des individuellen Sachverhalts, um das Risiko zu bewerten, dass die Steuerbehörde die Arrangements als „Simulation“ einstuft und das Sonderregime aberkannt wird.
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