Deutsche Wegzugsbesteuerung: Wegweisendes BFH-Urteil zur dauerhaften Stundung!
11. Januar 2024Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dem am 11.01.2024 veröffentlichtem Urteil (Az. I R 35/20) entschieden, dass die Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) bei einem Wegzug in die Schweiz – obwohl im Gesetz so nicht vorgesehen – dauerhaft und zinslos zu stunden ist und die Stundung allenfalls von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann.
Die Entscheidung erging zwar zum früheren Recht, d.h. vor der Reform des § 6 AStG durch das ATADUmsG. Sie lässt sich aber auf die ab 1.1.2022 geltende Rechtslage übertragen und gilt erst recht für Wegzüge in einen EU- bzw. EWR-Staat, wobei insoweit auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten ist.
Für Wegzüge nach Spanien nach dem 1.1.2022 sieht die reformierte Wegzugsbesteuerung bei dauerhaften Wegzügen nach Spanien nach dem Gesetz derzeit nur eine Ratenzahlung über sieben Jahre vor, für die aber in der Regel eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann. Für die Inanspruchnahme der sog. Rückkehrregelung (§ 6 Abs. 3 AStG) kann für einen temporären Aufenthalt von bis zu 12 Jahren auf der Insel zwar eine zinslose Stundung der Steuer bis zur Rückkehr nach Deutschland beantragt werden. Die Finanzverwaltung macht aber auch diese in der Regel von der Gestellung einer Sicherheit abhängig. Nimmt man den BFH beim Wort, muss für Wegzüge nach Spanien die Wegzugssteuer ab sofort wieder dauerhaft, zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden. Insoweit ist der Gesetzgeber aufgefordert, das Gesetz anzupassen. Bis zu einer Gesetzesänderung wird der Steuerpflichtige seine Rechte ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung kombiniert mit Verpflichtungseinspruch bzw. -klage durchsetzen müssen.
Weitere Einzelheiten zu der BFH-Entscheidung finden Sie in dem Blog-Beitrag von Dr. Nils Häck (Partner bei Flick Gocke Schaumburg), einem unserer deutschen Ansprechpartner in der Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Fällen.