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Lex Beckham - Das neue spanische Start-up-Gesetz

Steueranreize für Unternehmensgründungen und Umzug nach Spanien. Von Dr. Christian Kahlenberg, Rebekka Rein und Willi Plattes.

07. April 2023

Das spanische Startup-Gesetz

In Spanien ist am 23. Dezember 2022 ein Gesetz zur Förderung des Ökosystems von Startups (Ley de fomento del ecosistema de las empresas emergentes) in Kraft getreten (Gesetz 28/2022 vom 21. Dezember 2022). Schlüsselpunkte des Gesetzes sind neben zahlreichen steuerlichen Erleichterungen für Startup-Unternehmen, ein neues Visum für Telearbeiter und eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des sog. Lex-Beckham-Regimes, das Zuzüglern für einen befristeten Zeitraum einer eingeschränkten Einkommen- und Vermögensbesteuerung unterwirft. Abschließend enthält das Gesetz auch Regelungen zur Einführung der Mindestbesteuerung ab Juni 2024. 

I. Steuerliche Anreize für Startup-Unternehmen

Mit dem Startup-Gesetz treten eine Vielzahl von Regelungen in Kraft, die den rechtlichen Rahmen für Startup-Unternehmen begünstigen. Dazu zählt ein ermäßigter Körperschaftsteuersatz von 15% (anstelle von 25%) im ersten Jahr, in dem die Bemessungsgrundlage positiv ist, sowie in den folgenden drei Steuerjahren. Zudem müssen in den ersten zwei Jahren nach Erreichen einer positiven Besteuerungsgrundlage keine Vorauszahlungen geleistet werden. Um die Liquiditätsbelastung der Startup-Unternehmen in den Wachstumsjahren zu schmälern, werden darüber hinaus Mitarbeiterbeteiligungsprogramme steuerlich gefördert. Ferner wird - um Investitionen in spanische Startup-Unternehmen zu fördern - der Abzugssatz von 30% auf 50% erhöht und die maximale Abzugsbasis auf 100.000 EUR erhöht. Ausländische Investoren werden dadurch begünstigt, dass diese nur noch eine Steueridentifikationsnummer beantragen müssen, die innerhalb von zehn Tagen ausgestellt wird.

II. Neues Visum für digitale Nomaden

Eine weitere Kernmaßnahme des Gesetzes ist die Einführung eines Visums für internationale Telearbeiter mit dem Spanien zu einem attraktiven Standort für insbesondere aus Drittstaaten stammenden Fernarbeitern wird. Denn während für EU-Ausländer dank des Schengen-Abkommens bereits eine uneingeschränkte Einreise möglich war, bestanden im globalen Arbeitsumfeld teilweise enorme Hürden für die Erlangung notwendiger Arbeitstitel. Für Nicht-EU-Bürgern war ein Arbeiten von „remote“ bisher kaum abbildbar. Dieser Zustand wird nun mit dem genannten Visum behoben, wobei zentrale Voraussetzungen für die Visumsberechtigungen eine selbständige Fernarbeit unter ausschließlicher Verwendung von Computer-. Telematik- und Telekommunikationssystemen und -mitteln oder eine berufliche Tätigkeit für Unternehmen mit Sitz außerhalb Spaniens ist.

III. Ausweitung des Sonderregimes „Lex Beckham“

Insbesondere um junge Talente anzulocken, werden im Rahmen des Gesetzes auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Sonderregelung (sog. „Lex Beckham“) für natürliche Personen gelockert, die nach Spanien umziehen. Unter das Regime fallende Personen werden nur mit ihren spanischen Einkünften (mit Ausnahme von Arbeitnehmereinkünften) und mit den für Nichtresidenten geltenden Steuersätzen zwischen 19% und 26% veranlagt. Auch die Vermögensteuerpflicht kann dadurch erheblich reduziert werden, da diese dann nur auf spanisches Vermögen erhoben wird.

Im Verhältnis zwischen Deutschland und Spanien ist zu beachten, dass für die unter das Regime fallende Personen das DBA-Spanien nicht in Anspruch nehmen können. Ferner kann unter bestimmten Voraussetzung eine Wegzugs- bzw. Entstrickungsbesteuerung vermieden werden.

aus IWB Nr. 6 vom 31.03.2023

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