Ansässigkeit - eine signifikante Problemstellung
Der folgende Lebenssachverhalt ist in Spanien, insbesondere auf den Balearen, häufig anzutreffen und bildet damit eine signifikante Problemstellung: Herr Sonnenschein hat in Deutschland eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und dem Ehepaar gehören noch einige Grundstücke bzw. Immobilien, die selber genutzt bzw. fremd vermietet sind. Herr Sonnenschein bezieht als Geschäftsführer ein Geschäftsführergehalt aus einer deutschen GmbH. Die Ehefrau wohnt mit dem gemeinsamen Kind / Kinder hier auf Mallorca in einem Haus, welches dem Ehepaar gemeinsam gehört. Die Kinder besuchen auf Mallorca eine internationale Schule.
Ohne großes Unrechtsbewusstsein geben die Eheleute Sonnenschein ihre Einkommensteuererklärung – mit ihrem Welteinkommen – weiterhin in Deutschland ab. Häufig ist zu hören: „Ich bezahle in Deutschland meine Steuern. Wenn die Spanier auch etwas haben wollen, sollen sie sich mit den Deutschen rumschlagen.“
Eine solche entspannte Haltung, die sich aus einem Mangel an Information und dem Glauben nährt, die Steuerbehörden in Spanien seien ineffizient und an derartigen Vorgängen auch gar nicht interessiert, sollte man sich nicht erlauben. Nach der geltenden Rechtsprechung handelt es sich möglicherweise um einen Straftatbestand, da ohne eine entsprechende Erklärung gegenüber dem deutschen Finanzamt eine Steuerfestsetzung in Deutschland verhindert wurde. Die Steuer wurde damit i.S.d. § 370 Abs. 4 AO "verkürzt".
Dies mündet in umfangreiche Fragen darüber, wie man unternehmerische Tätigkeiten, steuerliche Restriktionen, familiäre und schulische Problemkreise einbinden kann, denn alles spielt zusammen.
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