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Steuerstrafrecht: Spanische Selbstanzeige

Schon die Reform des allgemeinen Steuergesetzes vom 30. März 2012 enthielt einen Passus, der besagt: Wenn der Steuersünder seine Situation in Ordnung bringt (komplette Anerkennung des Sachverhalts und vollständige Bezahlung der sich daraus ergebenden Steuerschuld), bevor er über die Einleitung eines Verfahrens oder einer Untersuchung in Kenntnis gesetzt wurde, ist seine strafrechtliche Schuld erlassen. Und zwar auch dann, wenn die Steuersünde von einem Kaliber ist, das strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringt.

Seit der Reform von 2013 ist diese Möglichkeit, sich nachträglich eine weiße Weste zu verschaffen, auch im Strafrecht verankert (was zuvor versäumt worden war), fügt jedoch Bedingungen hinzu: Diese Bereinigung der Steuersituation („regularización“) muss nicht nur erfolgen, bevor sich die Steuerfahndung beim Betreffenden meldet, sondern auch, bevor die Staatsanwaltschaft in der Sache auf eine Weise tätig wird, die dem Steuersünder erlaubt zu ahnen, was auf ihn zurollt.

Klargestellt wird darüber hinaus, dass alle Unregelmäßigkeiten buchhalterischer oder anderer Art, die im Zusammenhang mit dem betroffenen Delikt begangen worden sind, im Rahmen desselben Vorgangs vom Tisch sind, d.h. auch von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt werden können.

Selbst wer späte tätige Reue zeigt, kann daraus Vorteile ziehen. Wer als Verdächtiger eines Steuerdelikts eine Vorladung erhält, hat zwei Monate Zeit, um einen mildernden Umstand zu schaffen, indem er den Tatbestand anerkennt und seine Steuerschuld begleicht. Der Richter kann in diesem Fall das Strafmaß um ein oder zwei Grade absenken. Wohlgemerkt: kann. Dieselbe Minderungsmöglichkeit eröffnet das Gesetz für andere Beteiligte am selben Steuerdelikt, wenn sie aktiv mit der Justiz zusammenarbeiten, indem sie zum Beispiel entscheidende Beweise liefern oder mit HInweisen zur Festnahme des Schuldigen beitragen.

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