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Verjährungsfristen in Spanien | Steuerstrafrecht

Die Verjährung einer steuerlichen Verfehlung kann zu kuriosen Situationen führen, so dass besondere Obacht geboten ist. So werden in Spanien werden steuerliche Verfehlungen erst ab einer Obergrenze von 120.000 € pro Steuerart und Jahr als strafrechtliche Tatbestände behandelt. In diesem Fall sind die Prüfer verpflichtet, den Akt an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nun kann es zu der oben genannten Situation kommen: Die Steuerfahndung deckt einen Delikt auf, kann diesen jedoch nicht bestrafen, weil die Verjährung nur vier Jahre beträgt. Wer sehr wohl die Keule schwingen kann, ist die Justiz, denn für strafrechtlich belangbare Verstöße gegen das Steuerrecht ist eine Verjährung von fünf Jahren maßgeblich, eine Diskrepanz, die im Zusammenhang mit der Steueramnestie des Jahres 2012 für Diskussionen sorgte.

Nun ist diese Diskrepanz nicht beseitigt, sondern sogar ausgeweitet worden, und zwar für die besonders schwere Straftat, die mit dem neuen Gesetz erst nach 10 Jahren keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr nach sich zieht. Denn die letzte Reform vom Dezember 2012 wurde dazu genutzt, eine neue Kategorie von Steuerstraftaten einzuführen, den "delitos agravados", für die ein entsprechend schärferer Strafrahmen gilt. Mit Gefängnisstrafen von zwei bis sechs Jahren und Geldstrafen, die vom Doppelten bis zum Sechsfachen der hinterzogenen Summe reichen, können nunmehr Delikte geahndet werden, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

  • Die hinterzogene Summe beträgt mehr als 600.000 €
  • Der Betrug erfolgte im Schoß einer kriminellen Organisation oder Gruppe
  • Die Verwendung einer Struktur oder von Steueroasen oder Territorien mit Null-Besteuerung mit der Absicht, die Ermittlung der strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu erschweren bzw. zu behindern

Schon die Reform des allgemeinen Steuergesetzes vom 30. März 2012 enthielt einen Passus, der besagt: Wenn der Steuersünder seine Situation in Ordnung bringt, d.h.komplette Anerkennung des Sachverhalts und vollständige Bezahlung der sich daraus ergebenden Steuerschuld, bevor er über die Einleitung eines Verfahrens oder einer Untersuchung in Kenntnis gesetzt wurde, ist seine strafrechtliche Schuld erlassen. Und zwar auch dann, wenn die Steuersünde von einem Kaliber ist, das laut Gesetz strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringt.

Seit der Reform von 2013 ist diese Möglichkeit, sich nachträglich eine weiße Weste zu verschaffen, auch im Strafrecht verankert, fügt jedoch Bedingungen hinzu: Diese Bereinigung der Steuersituation ("regularización") muss nicht nur erfolgen, bevor sich die Steuerfahndung beim Betreffenden meldet, sondern auch, bevor die Staatsanwaltschaft in der Sache auf eine Weise tätig wird, die dem Steuersünder erlaubt zu ahnen, was auf ihn zurollt.

Klargestellt wird darüber hinaus, dass alle Unregelmäßigkeiten buchhalterischer oder anderer Art, die im Zusammenhang mit dem betroffenen Delikt begangen worden sind, im Rahmen desselben Vorgangs vom Tisch sind, d.h. auch von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt werden können. Selbst wer späte tätige Reue zeigt, kann daraus Vorteile ziehen. Wer als Verdächtiger eines Steuerdelikts eine Vorladung erhält, hat zwei Monate Zeit, um einen mildernden Umstand zu schaffen, indem er den Tatbestand anerkennt und seine Steuerschuld begleicht. Der Richter kann in diesem Fall das Strafmaß um ein oder zwei Grade absenken. Wohlgemerkt: kann. Dieselbe Minderungsmöglichkeit eröffnet das Gesetz für andere Beteiligte am selben Steuerdelikt, wenn sie aktiv mit der Justiz zusammenarbeiten, indem sie zum Beispiel entscheidende Beweise liefern oder mit Hinweisen zur Festnahme des Schuldigen beitragen.

Der spanische Gesetzgeber hatte im Zuge der Pandemie eine Verlängerung aller Verjährungsfristen anordnete, die sich mit dem Alarmzustand zwischen März und Juni 2020 überschnitten. Das bedeutete 78 Tage mehr Zeit für das Finanzamt, Steuererklärungen zu prüfen, aber auch für den Steuerpflichtigen, seine Erklärungen zu berichtigen und ggfs. Rückerstattungen zu beantragen. Mit dieser Anomalie hat Spanien inzwischen aufgeräumt. Ein Dreizeiler im Gesetz gegen den Steuerbetrug beschränkt die „Verjährung-Plus“ auf alle Fristen, die vor dem 1. Juli 2022 endeten. Da die für die Verjährung maßgebliche Abgabefrist für persönliche Steuererklärungen 2017 am 1. Juli 2018 geendet hat, ist das Jahr damit im Regelfall fiskalisch passé.

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