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Schenkungsteuer in Spanien | Höhe und Besonderheiten

Die Übertragung auf dem Weg einer Schenkung löst grundsätzlich Schenkungsteuer aus, die vom Beschenkten zu entrichten ist. Hat der geschenkte Vermögensgegenstand einen Wertzuwachs erfahren, ist dieser vom Schenker im Moment der Schenkung in der Einkommensteuer (IRPF oder IRNR) zu versteuern.

Beispiel: Eine Person erwirbt eine Immobilie im Jahr 1995 in Höhe von 200.000 €, diese ist heute 1.000.000 € wert. Wenn der Eigentümer die Immobilie verschenkt, muss er diesen Wertzuwachs in der Einkommensteuer deklarieren und versteuern. Insofern muss die steuerliche Betrachtung eines Schenkungsvorgangs immer auch die mögliche Steuerlast für den Schenker miteinbeziehen.

Wie bei der Erbschaftsteuer haben die spanischen Regionen auch für die Schenkungsteuer weitreichende Gesetzgebungskompetenz.
Neu seit 25. Juli 2025 auf den Balearen: Schenkungen innerhalb der Verwandtschaftsgruppen I und II (Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, Ehepartner) sind vollständig steuerfrei gestellt. Für andere Verwandtschaftsgruppen gelten teilweise erhebliche Nachlässe (60 Prozent bei Blutsverwandten zweiten und dritten Grades, 35 Prozent bei entfernteren Angehörigen).

 

 

Ermittlung, Abwicklung und Optimierung der Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer ist binnen eines Monats ab Schenkung zu deklarieren und zu bezahlen. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des geschenkten Gutes. Für die Inanspruchnahme der vollständigen Steuerbefreiung auf den Balearen ist eine notarielle Beurkundung der Schenkung erforderlich. Findet diese Beurkundung in Spanien statt, empfiehlt sich die frühzeitige Einholung der Ausländer-ID-Nummer (NIE) durch alle Beteiligten, die diese noch nicht haben. Erst mit der NIE kann ein Ausländer in Spanien in amtlichen und notariellen Angelegenheiten tätig werden.

Die Höhe der Steuerlast hängt weiterhin von folgenden Faktoren ab:

  • dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem,

  • dem Vorvermögen des Beschenkten und dem Verkehrswert des geschenkten Gutes.

Seit Juli 2025 gilt jedoch auf den Balearen:

  • Verwandtschaftsgruppen I und II: 100 Prozent Steuerbefreiung.

  • Blutsverwandte zweiten und dritten Grades: 60 Prozent Nachlass.

  • Weitere Angehörige der Gruppe III: 35 Prozent Nachlass.

Freibeträge bestehen weiterhin für besondere Fälle wie:

  • Übertragung von Unternehmen oder betrieblich genutzten Vermögenswerten,

  • Geldschenkungen an Kinder, wenn diese für den Erwerb der ersten Hauptwohnung genutzt werden.

Wichtig: Auch beim Schenker kann Einkommensteuer auf den theoretischen Wertzuwachs des geschenkten Gutes entstehen.

Die Reform vom Juli 2025 macht die Optimierung auf den Balearen für viele Fälle deutlich einfacher:

  • Schenkungen innerhalb der engen Familie (Gruppe I und II) sind nun vollständig steuerfrei.

  • Bei Immobilienschenkungen ist zu beachten: Die Abzüge können nur geltend gemacht werden, wenn der Transaktionswert den Katasterreferenzwert der Immobilie um maximal 20 Prozent übersteigt. Zudem bleibt die Einkommensteuer auf den Wertzuwachs bestehen.

  • Für Nichtresidenten ist weiterhin entscheidend, welche steuerlichen Konsequenzen sich im Wohnsitzstaat ergeben.

Weitere Optimierungsansätze, die weiterhin relevant bleiben:

  • Nießbrauchsgestaltungen beim Immobilienerwerb,

  • zeitliche Staffelung mehrerer Schenkungen (außerhalb der 3-Jahres-Frist, soweit relevant für andere Regionen),

  • Übertragung von Verbindlichkeiten bei Schenkungen (unter Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer),

  • vorsichtige Festlegung niedriger Verkehrswerte (unter Risiko der Aberkennung).

Eine Besonderheit bleibt der Nachfolgepakt (pacto sucesorio), der in Teilen der Balearen zulässig ist. Er gilt weiterhin als steuerlich interessante Option, da Wertzuwächse nicht zu versteuern sind. Allerdings bleibt eine sorgfältige Beratung notwendig, da Gesetzesänderungen diesen Vorteil künftig einschränken könnten.

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