Selbstnutzungssteuer
Wer sich den Traum vom Eigenheim auf Mallorca erfüllt und weiterhin in Deutschland mit Erstwohnsitz gemeldet ist, muss sich mit der spanischen Selbstnutzungssteuer auseinandersetzen. Aber was bedeutet diese Abgabe genau?
Grundprinzip der Selbstnutzungssteuer
In Spanien wird die reine Verfügbarkeit der Immobilie besteuert. Jeder Zweitwohnsitz unterliegt automatisch der Selbstnutzungsbesteuerung. Dies betrifft auch Ferienwohnsitze von Personen, deren Hauptwohnsitz sich in einem anderen Land befindet, beispielsweise in Deutschland. Zudem muss für jede Immobilie eine Erklärung eingereicht werden.
Berechnung der Steuer
Die Selbstnutzungssteuer basiert auf dem Katasterwert der Immobilie, der von der Gemeinde festgelegt wird und nicht mit dem Marktwert verwechselt werden darf. In Abhängigkeit von diesem Katasterwert wird ein fiktives Einkommen berechnet, das je nach Aktualität der Bewertung 1,1 oder 2 Prozent beträgt. Für dieses Einkommen kommt ein Steuersatz von 19 Prozent im Fall von EU-Bürgern sowie 24 Prozent im Fall von Nicht-EU-Bürgern zur Anwendung. Ein Beispiel: Besitzt jemand eine Immobilie mit einem Katasterwert von 200.000 Euro, so beträgt die Steuer bei einer 2-Prozent-Bewertung und einem Steuersatz von 19 Prozent etwa 760 Euro pro Jahr.
Wann fällt die Steuer an?
Die Steuer wird fällig, sobald die Immobilie bewohnbar ist, unabhängig davon, ob sie tatsächlich genutzt wird. Neubauten gelten ab dem Zeitpunkt der Bauabnahme als bewohnbar. Im Fall von Renovierungen ist ausschlaggebend, ob die Immobilie während der Arbeiten bewohnbar bleibt. Bei umfangreichen Renovierungsarbeiten sollte dokumentiert werden, ob und wann die Immobilie unbewohnbar war, um die Steuerlast anpassen zu können. Die Selbstnutzungssteuer ist am 31. Dezember des Folgejahres über das Modelo 210 zu erklären.
Bei Unsicherheiten oder Fragen helfen Ihnen die Kollegen der Wohn- und Ferienimmobilien gern weiter.
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