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Modelo 720: Erklärung des Auslandsvermögens

Modelo 720 DokumentDie Erklärungen Modelo 720/721 sind Informationserklärungen in Spanien, die Steuerresidenten verpflichtend einreichen müssen, falls ihr ausländisches Vermögen definierte Schwellenwerte überschreitet. 

Mithilfe der Erklärung will das spanische Finanzamt Steuerhinterziehung bekämpfen. Das Gesetz wurde im Jahr 2012 verabschiedet und unterlag seitdem kontinuierlicher Weiterentwicklung, insbesondere im Zuge der EU-Rechtsprechung.

Die Erklärung ist jährlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März für das vorherige Kalenderjahr einzureichen. Für Residenten bedeutet das konkret, dass sie in diesem Zeitraum alle Vermögenswerte deklarieren müssen, über die sie im Vorjahr im Ausland - also außerhalb von Spanien - verfügt haben. 

Die Erklärung hat rein informativen Charakter und funktioniert unabhängig von der Vermögensteuer. Die Mindestsummen, die eine Deklarationspflicht bedingen, sind klar unterhalb der Vermögensteuer-Freibeträge angesiedelt. Die Abgabe erfolgt ausschließlich elektronisch über die Website der spanischen Steuerbehörde (Agencia Tributaria).

News: Die sieben häufigsten Irrtümer über das Modelo 720

Welche Vermögenswerte müssen im einzelnen gemeldet werden?

Das Modelo 720 erfordert die Angabe von Vermögenswerten in drei Hauptkategorien, wenn der summierte Wert aller Positionen einer Kategorie 50.000 Euro oder mehr beträgt. Tritt dies ein, ist die Erklärung dann auch nur für die betroffene Kategorie notwendig.

  1. Bankkonten im Ausland

    • Guthaben auf Bankkonten, Sparbüchern oder Kreditkarten.

    • Meldepflichtig sind Kontoinhaber, Bevollmächtigte oder wirtschaftlich Berechtigte.

    • Abgefragt werden folgende Daten: kompletter Firmenname des Finanzinstituts sowie dessen Firmensitz, Angabe aller Konten jeweils mit tagesgenauem Datum der Eröffnung oder Auflösung (oder aber der Erteilung und des Widerrufs einer Zeichnungsberechtigung), Salden aller Konten per 31. Dezember und der mittlere Saldo des letzten Quartals.

    • Betroffen sind alle Kontoarten, unabhängig davon, ob sie einen Ertrag irgendeiner Art abwerfen oder nicht.

  2. Finanzanlagen und Beteiligungen im Ausland

    •  Wertpapiere, Firmenbeteiligungen und Versicherungen mit Kapitalwert.

  3. Immobilien im Ausland

    • Eigentum, dingliche Rechte, Verfügungsrechte.

    • Anzugeben sind unter anderem Ankaufsdatum und Brutto-Anschaffungskosten inklusive späterer Investitionen.

Wichtig: In den Folgejahren wird eine Erklärung nur fällig, wenn ein in den Vorjahren gemeldeter Vermögenswert erlischt oder wenn gegenüber der letzten Meldung der kumulierte Wert einer Kategorie um mehr als 20.000 Euro zugenommen hat.

Neu seit 2023: Auch Versicherungen ohne Rückkaufwert sind zu melden, also Versicherungen, die vom Versicherten nicht vor Ablauf fällig gestellt werden können. Anzugeben ist in diesem Fall der Wert der mathematischen Rückstellung.

Nach einer ähnlichen Systematik wie im Modelo 720 und mit derselben Einreichungsfrist sind im Modelo 721 Kryptoguthaben zu melden, die bei ausländischen Dienstleistern verwahrt werden. Allerdings sind im ersten Jahr der Erklärung, anders als im Modelo 720, auch jene Positionen zu melden, die im betreffenden Jahr geschlossen wurden und somit per Jahresende nicht mehr bestehen.

Wer ist überhaupt verpflichtet, das Modelo 720 oder 721 einzureichen?

Die Abgabepflicht betrifft:

  • Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien.

  • Juristische Personen wie Unternehmen mit Sitz in Spanien.

  • Treuhänder und Vertreter, die Vermögenswerte im Ausland verwalten.

Wann ist man Steuerresident? Eine Person gilt als Steuerresident in Spanien, wenn sie mindestens 183 Tage im Kalenderjahr hier verbringt oder wenn sich ihr hauptsächlicher wirtschaftlicher Mittelpunkt in Spanien befindet. Für Personen, deren Ehepartner und minderjährige Kinder in Spanien leben, gilt grundsätzlich die Annahme der Ansässigkeit.

Podcast: Experte Thomas Fitzner erläutert das Modelo 720

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Wer das Modelo 720 trotz Verpflichtung nicht abgibt oder falsche Angaben macht, muss weiterhin Strafen fürchten - auch nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die zunächst geltenden Regelungen für unverhältnismäßig und EU-rechtswidrig erklärt hatte.

Regelung seit dem EuGH-Urteil vom 27. Januar 2022:

  • Keine automatischen 150-Prozent-Strafen mehr: Unangemeldetes Vermögen wird nicht mehr pauschal als Steuerhinterziehung eingestuft.

  • Reduzierte Geldstrafen: Für verspätete oder fehlerhafte Einreichungen gelten nun Strafen von 150 bis 250 Euro pro fehlerhaftem Datenpunkt, maximal 200 Euro bei verspäteter Einreichung. Vor dem Urteil beliefen sich die Strafen auf 5.000 Euro pro fehlerhaftem oder nicht angegebenem Datenpunkt, mindestens jedoch 10.000 Euro pro Kategorie. 

  • Verjährungsfrist: Die Verjährung ist auf vier Jahre festgelegt. Vor dem Urteil sah das Gesetz keine Verjährung von Verstößen vor. 

Fazit: Die Erklärungspflicht und Systematik bleiben weiterhin bestehen, jedoch mit milderen Strafen, sofern eine Berichtigung oder verspätete Erklärung aus eigener Initiative erfolgt, bevor das Finanzamt ein Verfahren einleitet. Jedoch kann es immer noch empfindlich teuer kommen, wenn Steuerzahler wegen falscher oder unterlassener Erklärungen erwischt werden (siehe News von März 2023). Unverändert können unter bestimmten Voraussetzungen noch immer nicht gemeldete Vermögenswerte als „nicht gerechtfertigter Vermögenszuwachs“ besteuert werden. 

Unser Service-Paket für das Modelo 720

  • Prüfung Ersterklärungspflicht: Wir prüfen anhand Ihrer Angaben/Unterlagen, ob für Sie grundsätzlich eine Meldeverpflichtung besteht.

  • Erstellung der Informationserklärung: Wir unterstützen Sie beim Zusammenstellen der nötigen Informationen und Unterlagen und erstellen für Sie die Erklärung.

  • Einreichung und Unterlagenmanagement: Wir reichen die Erklärung online ein und sorgen mit einer systematischen Ablage der Unterlagen dafür, dass 

    1. Rückfragen des Finanzamtes rasch und korrekt beantwortet werden können sowie 

    2. die Unterlagen für die Erfüllung Ihrer weiteren Erklärungsverpflichtungen zur Verfügung stehen.

  • Prüfung Erklärungspflicht in den Folgejahren: Nach erfolgter erstmaliger Erklärung sind Neuerklärungen in den Folgejahren nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend. Unser Team prüft jährlich, ob die Veränderungen in Ihrem Auslandsvermögen eine erneute Meldung erfordern.

Ein Großteil der Bearbeitungsergebnisse kann später für die Erklärung der Einkommen- und Vermögensteuer genutzt werden. Ebenso erlaubt die Bearbeitung, früh auf mögliche Probleme aufmerksam zu werden, und verschafft einen für beide Seiten nützlichen Zeitvorsprung.

(Stand: Januar 2025, tf/ff)

Ihre Ansprechpartner

Assistent der Geschäftsleitung Thomas Fitzner
Thomas Fitzner

Leiter der Abteilung Residenten

Sachbearbeiter David Nadrowski
David Nadrowski

Stellv. Leiter Abteilung Residenten, Asesor fiscal

Barbara Diaz Arroyo Sachbearbeiterin
Barbara Diaz Arroyo

Sekretariat
barbara.diaz@plattesgroup.net

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