Modelo 720 | Auslandvermögenserklärung Spanien
Das Modelo 720 - die Auslandsvermögenserklärung in Spanien - ist eine Informationserklärung, in der spanische Steuerbürger ausländische Vermögenswerte im Detail melden müssen. Die Ersterklärungspflicht entsteht für jede Vermögenskategorie, in welcher ein Gesamtsaldo von 50.000 Euro überschritten wird. In den Folgejahren ist die Erklärung nur bei Veränderungen nötig.
Die spanische Auslandvermögenserklärung erklärt
Es gibt drei verschiedene Kategorien von Vermögenswerten:
- Bankkonten
- Wertpapiere, Verbindlichkeiten, Versicherungen und Einkünfte
- Immobilien
Sobald die Erklärung zum Modell 720 bezüglich einer oder verschiedenen zu meldenden Tatbestände eingereicht wurde, muss diese nur dann wieder eingereicht werden, wenn in Bezug auf eine oder mehrere dieser Vermögenskategorien eine Erhöhung des für jede Vermögenskategorie festgelegten Gesamthöchstwerts von mehr als 20.000 € gegenüber der zuletzt eigereichten Erklärung besteht. Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung ist der Monat März.
Mit dem am 27.01.2022 ergangenen Urteil C-788/19 erklärt der Europäische Gerichtshof die Auslandsvermögenserklärung „Modelo 720“ für EU-rechtswidrig. Das ändert im Moment nichts an der bestehenden Erklärungspflicht, wird aber nach unserer Einschätzung zu einer Modifizierung der vom Urteil hart kritisierten Strafbestimmungen führen.
Die konkreten Folgen im Moment sind die folgenden:
- Das Finanzamt kann die im Gesetz vorgesehenen Strafen nicht anwenden
- Bereits verhängte Strafen müssen annulliert werden
- Für Vermögenswerte, die nachweislich zu einem verjährten Zeitpunkt erworben wurden, kann keine Steuer eingehoben werden
Das Modelo 720 verpflichtet spanische Residenten zur detaillierten Offenlegung ihres Auslandsvermögens. Die Informationserklärung wurde 2012 unmittelbar nach einer Steueramnestie eingeführt, um die spanischen Steuerbürger unter Androhung strengster Strafen zu zwingen, ihre im Ausland befindlichen und vielfach dem Fiskus unbekannten Vermögenswerte bekanntzugeben.
An der Informationserklärung selbst hat das EU-Gericht nichts auszusetzen, wie es in einer heute veröffentlichten Presseverlautbarung heißt, sehr wohl aber an den vorgesehenen Strafen sowie dem Umstand, dass das Modelo 720 die Verjährung der Steuerpflicht ausheble. Diese Bestimmungen behinderten den freien Waren- und Personenverkehr in der Union. Aufgrund der gravierenden Konsequenzen, die ein Irrtum oder auch nur eine verspätete Abgabe der Erklärung haben könne, würden Investitionen im Ausland behindert.
Darüber hinaus seien die Strafen im Vergleich zu den Sanktionen, die vergleichbare Informationserklärungen im inländischen Bereich hätten, um ein Vielfaches höher. Damit würden die Inhaber von Auslandsvermögen diskriminiert. Beispiel: Wenn das Finanzamt im Modelo 720 einen Fehler oder eine Säumnis feststellt, beträgt die Mindeststrafe 10.000 Euro. Hingegen beträgt die Strafe für die Nichteinreichung einer Vermögensteuererklärung zu Informationszwecken (keine Steuerlast, jedoch Bruttovermögen von über 2 Millionen Euro) lediglich 200 Euro.
Mit den Formalstrafen ist es nicht getan. Zudem ist das nicht gemeldete Auslandsvermögen als „ungerechtfertigter Vermögensgewinn“ in der Einkommensteuer zu veranlagen, mit einer Strafe von 150 Prozent des Steuerbetrags. Somit können selbst Erträge aus längst verjährten Vorgängen zu Steuer- und Strafzahlungen führen.
Aufgrund der Klage einer mallorquinischen Kanzlei setzte die EU-Kommission bereits 2015 ein Verfahren in Gang und forderte Spanien im Jahr 2017 zur Änderung der Regelung auf. Madrid verteidigte sich u.a. mit dem Argument, dass die hohen Strafen in der Praxis kaum angewendet würden. Dem widersprach u.a. der bekannte Fall eines Rentners aus Granada, der dem Fiskus ein Barvermögen von 340.000 Euro in der Schweiz verschwiegen hatte. Der Ursprung dieses Vermögens, ein nicht deklarierter Verkauf, war steuerlich längst verjährt, doch über das Modelo 720 holte die Steuerbehörde den Fall in die Gegenwart. Die Folge: Der Rentner wurde zu Steuern und Strafen verdonnert, die in Summe das nicht gemeldete Vermögen überstiegen und somit faktisch in einer Enteignung resultierten.
Es ist nicht das erste Mal, dass der EU-Gerichtshof Spanien – oder einem anderen EU-Land – in Steuerfragen auf die Finger klopft. Im September 2014 erklärte ein Urteil die Erbschaftsteuer für diskriminierend gegenüber Nichtresidenten, weil die vielfach günstigeren regionalen Normen nur Residenten vorbehalten waren. Knapp drei Monate später modifizierte Spanien das Erbschaftsteuergesetz. Ob es im Fall der Auslandsvermögenserklärung ebenso rasch gehen wird, ist schwer abzuschätzen. Wir erwarten jedoch nicht, dass die fällige Gesetzesreform an der Erklärungspflicht sowie der sehr aufwandsintensiven Systematik des Modelo 720 etwas Wesentliches ändert.
Dies stellt eine erste Beurteilung der Situation dar. Sollte sich daran aufgrund neuer Informationen etwas ändern, werden wir das auf diesem Weg bekanntgeben.
Nur wenige Stunden nach Bekanntwerden des Urteils des Europäischen Gerichtshofs, das die Auslandsvermögenserklärung „Modelo 720“ für EU-rechtswidrig erklärt, hat die spanische Finanzministerin María Jesús Montero eine rasche Gesetzesreform angekündigt. Diese soll noch vor April in Kraft treten.
Diese Zeitvorgabe zielt offenbar darauf ab, vor dem Ende der Einreichungsfrist für die Erklärung 2021 die vom EU-Gerichtshof beanstandeten Aspekte modifiziert zu haben. Es geht dabei im Wesentlichen um die exorbitanten Strafen sowie die Aushebelung der Verjährungsnormen. Die Erklärungspflicht wird somit von Inhalt und Systematik her unverändert weiterbestehen, weshalb wir in jedem Fall empfehlen, das Modelo 720 korrekt und fristgerecht einzureichen. Jedoch ergibt sich nun speziell für Personen, die bisher aus Angst vor gravierenden Konsequenzen Fehler oder Versäumnisse der Vergangenheit nicht korrigieren wollten, die Möglichkeit einer Bereinigung. Das Finanzamt hatte in den letzten Jahren auch verspätete Einreichungen kaum noch bestraft, offensichtlich um die zu erwartenden Rückerstattungsforderungen bei negativem Ausgang des EU-Verfahrens zu vermeiden.
Wer noch nicht gezahlt hat, muss dies auch nicht mehr tun, und wer gezahlt hat, kann die Rückerstattung verlangen: Der Oberste Spanische Gerichtshof hat im Juli die Geldstrafen für nichtig erklärt, die für fehlende oder aber verspätet beziehungsweise unvollständig eingereichte Erklärungen über das Auslandsvermögen verhängt wurden und oft exorbitant waren. Diese Entscheidung des Gerichts über das polemische Modelo 720 gilt rückwirkend.
Im Januar dieses Jahres hatte der Europäische Gerichtshof die Auslandsvermögenserklärung für EU-rechtswidrig erklärt. Besonders die Höhe der Strafzahlungen – u.a. bis zu 150 Prozent der nachzuzahlenden Einkommensteuer auf nicht oder verspätet gemeldetes Auslandsvermögen – war von den Richtern in Luxemburg moniert worden. Auch auf Mallorca bekamen Residenten exorbitante Strafen aufgebrummt. Allerdings nur vereinzelt, denn die Beamten hatten sich nach Einreichung der Klage im Jahr 2013 und insbesondere nach Aufnahme des EU-Verfahrens im Jahr 2015 merklich zurückgehalten. In weiser Voraussicht, denn der Bremskurs erspart der Behörde die Bearbeitung unzähliger Rückerstattungsanträge.
Die Erklärungspflicht bleibt weiterhin bestehen, jedoch mit deutlich milderen Strafen bei Nichterfüllung. Grundsätzlich empfehlen wir, das Modelo 720 korrekt und fristgerecht einzureichen.
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