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Modelo 721 | Kryptovermögen im Ausland

Das Modelo 721 ist eine Informationserklärung, in der spanische Steuerbürger alle Kryptoguthaben deklarieren müssen, die sie im Vorjahr im Ausland besessen haben, sofern der Gesamtsaldo per Jahresende höher als 50.000 Euro war. Die Erklärung hat rein informativen Charakter und funktioniert unabhängig von der Vermögensteuer. Die Mindestsummen, die eine Deklarationspflicht bedingen, sind klar unterhalb der Freibeträge der Vermögensteuer angesiedelt.

Der Standort der aufbewahrenden Firma ist maßgebend dafür, ob das Guthaben als im Ausland befindlich eingestuft wird oder nicht. Per Definition handelt es sich dabei um ausländische Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungen zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen Dritter oder zur Verwaltung, Speicherung und Übertragung von Kryptogeldern/Münzen anbieten, unabhängig davon, ob es sich um eine Hot Wallet (ein mit dem Internet verbundenes Portemonnaie) oder eine Cold Wallet (Hardware) handelt.

Krypto-Guthaben, die ausschließlich auf einem USB-Stick aufbewahrt werden (Cold Wallet), wären im Modelo 721 nur meldepflichtig, wenn sie von ausländischen Krypto-Dienstleistern verwahrt werden. In jedem Fall jedoch sind Cold-Wallet-Guthaben später in der Vermögensteuer zu veranlagen.

In den Folgejahren wird eine Erklärung nur fällig, wenn ein in den Vorjahren gemeldeter Vermögenswert erlischt oder wenn gegenüber der letzten Meldung die Werte gesamthaft um mehr als 20.000 Euro zugenommen haben.

Wie die allgemeine Auslandsvermögenserklärung Modelo 720 kann auch diese Erklärung nur elektronisch eingereicht werden und ist bis Ende März des Folgejahres fällig.

(Stand: Januar 2025, dn/tf/ff)

  • Eigenschaft des Erklärenden (Inhaber, Bevollmächtigter, Begünstigter, eingeschränkt Bevollmächtigter oder sonstige)
  • Bezeichnung bzw. Name der Kryptowährung (z. B. Bitcoin oder Ethereum)
  • Kürzel (z. B. BTC oder ETH)
  • Prozentsatz des Anteils (falls ein „Wallet“ mehrere Inhaber hat)
  • Anzahl der Münzen
  • Wert am 31. Dezember
  • Quelle der Wertermittlung (die Webadresse der Kryptobörse, von der der Preis entnommen wurde)
  • Name des Verwalters/Aufbewahrers (Kryptobörse, Broker, Person)
  • Identifikationsnummer des Erklärenden (Steuernummer, Umsatzsteuer-ID, Passnummer, von der ansässigen Behörde ausgestelltes offizielles Identifizierungsdokument, Ansässigkeitsbescheinigung oder Sonstiges)
  • Ansässigkeitsstaat
  • Adresse
  • gegebenenfalls Saldo zum Zeitpunkt der Veräußerung

Die Strafen für die Nichteinreichung des Modelo 721 sind die gleichen wie im Fall der bekannten Auslandsvermögenserklärung Modelo 720 für die Offenlegung von Vermögenswerten im Ausland (ohne Kryptowährungen). 

Das ursprüngliche Sanktionssystem für das Modell 720 wurde aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs entschärft. Im Allgemeinen wird eine Strafe von 300 Euro für die Nichteinreichung des Modells 721 verhängt, wenn dies von der Verwaltung verlangt wird, sowie eine Strafe von 150 Euro für eine fehlerhafte Einreichung. 

Es können auch Strafen von 20 Euro für nicht deklarierte oder angeforderte Datensätze oder eine Strafe von 10 Euro für fehlerhafte Einträge verhängt werden. Diese Strafen verjähren in vier Jahren oder in fünf Jahren bei Steuerdelikten und in zehn Jahren bei schwerwiegenden Steuerdelikten.

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