Modelo 721 | Kryptovermögen im Ausland
Das Modelo 721 ist eine Informationserklärung, in der spanische Steuerbürger jegliches Kryptovermögen deklarieren müssen, die sie im Vorjahr im Ausland besessen haben, sofern der Gesamtsaldo per Jahresende höher als 50.000 Euro war. Die Erklärung hat rein informativen Charakter und funktioniert unabhängig von der Vermögensteuer. Die Mindestsummen, die eine Deklarationspflicht bedingen, sind klar unterhalb der Freibeträge der Vermögensteuer angesiedelt.
Der Standort der aufbewahrenden Firma ist maßgebend dafür, ob das Guthaben als im Ausland befindlich eingestuft wird oder nicht. Per Definition handelt es sich dabei um ausländische Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungen zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen Dritter oder zur Verwaltung, Speicherung und Übertragung von Kryptogeldern/Münzen anbieten, unabhängig davon, ob es sich um eine Hot Wallet (ein mit dem Internet verbundenes Portemonnaie) oder eine Cold Wallet (Hardware) handelt.
Krypto-Guthaben, die ausschließlich auf einem USB-Stick aufbewahrt werden (Cold Wallet), wären im Modelo 721 nur meldepflichtig, wenn sie von ausländischen Krypto-Dienstleistern verwahrt werden. In jedem Fall jedoch sind Cold-Wallet-Guthaben später in der Vermögensteuer zu veranlagen.
In den Folgejahren wird eine Erklärung nur fällig, wenn ein in den Vorjahren gemeldeter Vermögenswert erlischt oder wenn gegenüber der letzten Meldung die Werte gesamthaft um mehr als 20.000 Euro zugenommen haben.
Wie die allgemeine Auslandsvermögenserklärung Modelo 720 wird auch diese Erklärung elektronisch eingereicht und ist bis Ende März des Folgejahres fällig.
Welche Daten sind im Modelo 721 anzugeben?
- Eigenschaft des Erklärenden (Inhaber, Bevollmächtigter, Begünstigter, eingeschränkt Bevollmächtigter oder sonstige)
- Bezeichnung bzw. Name der Kryptowährung (z. B. Bitcoin oder Ethereum)
- Kürzel (z. B. BTC oder ETH)
- Prozentsatz des Anteils (falls ein „Wallet“ mehrere Inhaber hat)
- Anzahl der Münzen
- Wert am 31. Dezember
- Quelle der Wertermittlung (die Webadresse der Kryptobörse, von der der Preis entnommen wurde)
- Name des Verwalters/Aufbewahrers (Kryptobörse, Broker, Person)
- Identifikationsnummer des Erklärenden (Steuernummer, Umsatzsteuer-ID, Passnummer, von der ansässigen Behörde ausgestelltes offizielles Identifizierungsdokument, Ansässigkeitsbescheinigung oder Sonstiges)
- Ansässigkeitsstaat
- Adresse
- gegebenenfalls Saldo zum Zeitpunkt der Veräußerung
Im Podcast: Steuerexperte Thomas Fitzner erläutert das Modelo 721
Welche Strafen drohen bei Nichteinreichung oder Fehlern?
- Die Strafen für die Nichteinreichung des Modelo 721 sind die gleichen wie im Fall der bekannten Auslandsvermögenserklärung Modelo 720 für die Offenlegung von Vermögenswerten im Ausland (ohne Kryptowährungen).
- Das ursprüngliche Sanktionssystem für das Modell 720 wurde aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs entschärft. Im Allgemeinen wird eine Strafe von 300 Euro für die Nichteinreichung des Modells 721 verhängt, wenn dies von der Verwaltung verlangt wird, sowie eine Strafe von 150 Euro für eine fehlerhafte Einreichung.
- Es können auch Strafen von 20 Euro für nicht deklarierte oder angeforderte Datensätze oder eine Strafe von 10 Euro für fehlerhafte Einträge verhängt werden. Diese Strafen verjähren in vier Jahren oder in fünf Jahren bei Steuerdelikten und in zehn Jahren bei schwerwiegenden Steuerdelikten.
Unser Service-Paket für das Modelo 721
Prüfung Ersterklärungspflicht: Wir prüfen anhand Ihrer Angaben/Unterlagen, ob für Sie grundsätzlich eine Meldeverpflichtung besteht.
Erstellung der Informationserklärung: Wir unterstützen Sie beim Zusammenstellen der nötigen Informationen und Unterlagen und erstellen für Sie die Erklärung.
Einreichung und Unterlagenmanagement: Wir reichen die Erklärung online ein und sorgen mit einer systematischen Ablage der Unterlagen dafür, dass
Rückfragen des Finanzamtes rasch und korrekt beantwortet werden können sowie
die Unterlagen für die Erfüllung Ihrer weiteren Erklärungsverpflichtungen zur Verfügung stehen.
Prüfung Erklärungspflicht in den Folgejahren: Nach erfolgter erstmaliger Erklärung sind Neuerklärungen in den Folgejahren nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend. Unser Team prüft jährlich, ob die Veränderungen in Ihrem Auslandsvermögen eine erneute Meldung erfordern.
Ein Großteil der Bearbeitungsergebnisse kann später für die Erklärung der Einkommen- und Vermögensteuer genutzt werden. Ebenso erlaubt die Bearbeitung, früh auf mögliche Probleme aufmerksam zu werden, und verschafft einen für beide Seiten nützlichen Zeitvorsprung.
(Stand: Februar 2025, dn/tf/ff)