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Modelo 720: Die sieben häufigsten Irrtümer bei der Erklärung des Auslandsvermögens

Bis zum 31. März steht wieder die Offenlegung der Vermögenswerte außerhalb Spaniens an. Was Steuerresidenten wissen sollten.

30. Januar 2025
Das Modelo 720 zur Offenlegung des Auslandsvermögens sorgt für Verwirrung.

Steuerbombe, Damoklesschwert, Massenvernichtungswaffe – das Modelo 720 hat seit seiner Einführung in Spanien im Jahr 2012 wenig schmeichelhafte Vergleiche zur Folge gehabt, drohten doch bei Fehlern und Versäumnissen im Zuge der seitdem vorgeschriebenen Erklärung des Auslandsvermögens drakonische Strafen. 

Längst haben die Richter in Madrid und Brüssel das spanische Finanzamt in seine Schranken gewiesen, und die steuergesetzlichen Regelungen wurden nachgebessert. Dennoch hat es die Erklärung des Auslandsvermögens weiterhin in sich und sollte nicht unterschätzt oder gar ignoriert werden. Das Modelo 720 hat sich im spanischen Steuerjahr fest etabliert: Abgabe ist wieder bis spätestens 31. März. 

Dass das Modelo 720 weiterhin für Verwirrung sorgt, liegt auch an seinem besonderen Charakter im Vergleich zu sonstigen Steuererklärungen sowie auch Unterschieden zu anderen Ländern – auch hier gilt: “Spain ist different”. Die häufigsten Irrtümer in der Übersicht: 

  1. Eigentlich logisch, aber manchmal verwirrend: Mit dem Vermögen im Ausland ist stets Nichtspanien gemeint, gilt die Pflicht zur Erklärung doch für alle Steuerresidenten in Spanien, sowohl natürliche als auch juristische Personen.  
  2. Der steuerliche Offenbarungseid hat rein informativen Charakter. Der spanische Staat will umfassend Bescheid wissen über das Auslandsvermögen. Der Grund für das aus deutscher Sicht außerordentliche Informationsbedürfnis des Fiskus hat nicht zuletzt politische Gründe. Die spanische Regierung fuhr das Modelo 720 im Jahr 2012 auf, um effektiv gegen Fälle von Steuerhinterziehung vorzugehen, die im Zuge einer langen Reihe von Korruptionsskandalen bekannt geworden waren. Die Skandale hatten ans Licht gebracht, wie hochrangige Politiker und Unternehmer Vermögen ohne größere Probleme am spanischen Finanzamt vorbei ins Ausland geschleust hatten. Darüber hinaus sollte das Modelo 720 aber auch ein Gegengewicht zu einer umstrittenen Steueramnestie der damaligen konservativen Regierung sein, nach dem Motto: Zuckerbrot und Peitsche. Dass der “Offenbarungseid” auch viele deutsche, österreichische oder Schweizer Residenten mit voller Breitseite traf, kann als eine Art Kollateralschaden der damaligen Fiskalpolitik interpretiert werden. 
  3. Da die Erklärung rein informativen Charakter hat und andere Kriterien gelten wie etwa bei der Vermögensteuer, dürfen aus den errechneten Werten in den Bereichen Geldkonten, Geldanlagen und Immobilien keine falschen Schlüsse über das tatsächliche Nettovermögen gezogen werden. Das liegt daran, dass die Erklärungspflicht nicht nur Inhaber von Vermögenswerten betrifft, sondern in bestimmten Fällen auch Bevollmächtigte, Nutznießer und anderweitig Berechtigte. Der anzugebende Gesamtwert ist unabhängig vom Anteil, den ein Kunde hält. 
  4. Die im Modelo 720 angegebenen Werte lassen auch keine Schlüsse auf die Höhe der Vermögensteuer zu. Das liegt nicht nur an der Angabe von Vermögen auch in Fällen von Teilhabe oder Zeichnungsrechten. Auch das gesamte Inlandsvermögen – also in Spanien – ist für das Modelo 720 irrelevant. Hinzu kommt: Die Mindestsummen, die eine Deklarationspflicht bedingen, sind klar unterhalb der Freibeträge der Vermögensteuer angesiedelt – erklärt werden müssen die drei Gruppen von Vermögenswerten jeweils nur, wenn die Summe aller Werte in einer Kategorie die Grenze von 50.000 Euro überschreitet. Und noch ein Unterschied: Bestimmte Werte werden gar nicht vom Modelo 720 abgefragt – darunter fallen etwa Forderungen, aber auch Fahrzeuge oder Yachten sowie Gold, Schmuck oder Bargeld. 
  5. Wer Vermögen in Kryptowährungen angelegt hat und dieses im Ausland angesiedelt ist, muss es zwar nicht im Modelo 720 angeben - aber im inzwischen für diesen Zweck vom spanischen Fiskus aufgelegten Modelo 721. Der Standort der aufbewahrenden Firma ist maßgebend dafür, ob das Guthaben als im Ausland befindlich eingestuft wird oder nicht. Ausschlaggebend ist ein Gesamtsaldo per Jahresende von mehr als 50.000 Euro.
  6. Keinerlei Rolle bei der Erklärungspflicht spielt das Alter der natürlichen Person mit Auslandsvermögen. Werden etwa Bankkonten oder Geldanlagen an Kinder oder minderjährige Jugendliche übertragen und erfüllen die Vermögenswerte die Kriterien, wird das Modelo 720 auch für sie fällig. Wichtig: Die Erklärung ist nur möglich, wenn die steuerpflichtige Person über eine Steuernummer (NIF, gleichlautend wie NIE) verfügt. 
  7. Auch wenn der spanische Fiskus im Fall von Nacherklärungen oder Korrekturen mehr Nachsicht zeigt, drohen weiterhin bei unterlassenen oder falschen Angaben empfindliche Strafen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von Januar 2022, wonach das Modelo 720 in seiner damaligen Form in mehreren Bereichen rechtswidrig war, beließ es Spanien dabei, die Strafregelungen zu entschärfen. Erklärungspflicht und Systematik sind unverändert geblieben. Weiterhin können unter bestimmten Voraussetzungen nicht gemeldete Vermögenswerte als „nicht gerechtfertigter Vermögenszuwachs“ besteuert werden.

Das Modelo 720 ist also vielleicht keine “Massenvernichtungswaffe” mehr, aber immer noch ein scharfes Instrument der Steuerbehörde – vor allem, wenn es von Steuerpflichtigen unterschätzt wird. Sie sind auch deswegen gut beraten, sich rechtzeitig um alle nötigen Unterlagen zu kümmern. 

Wer noch weitere Argumente benötigt: Ein Großteil der Bearbeitungsergebnisse kann später durchaus für die Einkommen- und Vermögensteuer genutzt werden und senkt dort den Bearbeitungsaufwand und somit die -kosten. Darüber hinaus können problematische Sachverhalte frühzeitig erkannt werden, was einen möglicherweise entscheidenden Zeitvorsprung für die Problemlösung bedeutet.

Eine Übersicht über das Modelo 720 und das Modelo 721 lesen Sie auch in den Einträgen unserer Enzyklopädie Willi-pedia. 

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