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Ab 50.000 Euro Pflicht: Die Auslandsvermögens-Erklärung in Spanien

Was beim Modelo 720 für spanische Residenten zu beachten ist.

Der Globus wird von Geld umkreist, KI

Neues Jahr, neues Glück und Zeit, die Steuer- und Erklärungsfristen in Spanien im Auge zu behalten. In den letzten Podcast-Folgen ging es bereits mit Thomas Fitzner, dem Leiter der Abteilung Residenten bei der PlattesGroup, um die Transaktionserklärung ETE und um die berühmte Vermögensteuer. Letztere ist nicht zu verwechseln mit dem Modelo 720, der Auslandsvermögenserklärung, einer Information über Vermögenswerte außerhalb Spaniens. Wann muss man die Erklärung abgeben, wo liegt der Mindestwert, und welches Vermögen ist gemeint? Wir reden darüber...

Weitere Ausführungen zum Modelo 720 gibt es auch im Eintrag zu dem Thema in unserer Enzyklopädie Willi-pedia.

Jörg Jung
Und einmal mehr reden wir über Steuermodelle. Ja, in Spanien ist das nicht so wie in Deutschland: Du machst eine Steuererklärung, dann und dann, das und das. In Spanien gibt es verschiedene Steuermodelle, und eines davon ist das Modelo 720. Was hat es damit auf sich - als Informationserklärung und die Fristen? Wir reden darüber.

Einmal mehr mit dem Steuerexperten der PlattesGroup und dem Leiter der Abteilung Residenten, mit Thomas Fitzner. Ich grüße dich, Hallöchen.

Thomas Fitzner
Guten Morgen, Jörg!

Jörg Jung
Ja, in einer der letzten Podcast-Folgen mit uns beiden haben wir über die Informationserklärung ETE an die Spanische Nationalbank, eine rein statistische Erhebung, gesprochen. Jetzt gehen wir aber in die Vollen, und da gibt es dieses Modelo 720, das kennt man aus Deutschland an sich ja gar nicht. Was hat es denn mit dem Modelo 720 jetzt auf sich?

Thomas Fitzner
Also ich würde gern zunächst mal darüber reden, was es überhaupt mit dem Wort Modelo auf sich hat, weil das von Spanien-Deutschen ja manchmal relativ locker verwendet wird. Modelo ist nichts anderes als ein Formular. Das heißt, korrekt übersetzt, handelt es sich um das Formular 720, und hier handelt es sich um die sogenannte Auslandsvermögenserklärung. Das heißt also, eine Informationserklärung an das Finanzamt über bestimmte Vermögenswerte, die man als spanischer Steuerbürger im Ausland, das heißt außerhalb Spaniens hält.

Jörg Jung
Also wir klären jetzt nochmal an dieser Stelle, wir sind jetzt wieder komplett nur bei Residenten, und was muss ich denn wie im Ausland haben? Wie kumuliert sich das denn am Ende, was ich da angeben muss bei diesem Formular 720? Also was muss ich denn da alles dann reinschreiben, wenn ich was wie wo im Ausland habe, zum Beispiel in Deutschland?

Thomas Fitzner
Ein ganz wichtiger Punkt ist, festzustellen, ob man überhaupt verpflichtet ist, diese Erklärung einzureichen. Die Erklärung wird ja fällig bis Ende März des Folgejahres, jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr. Und die Schwelle, die eine Erklärungspflicht bedingt, ist sehr niedrig. Es reicht ein kumulierter Wert von 50.000 Euro in einer von drei Kategorien, um bereits erklärungspflichtig zu werden. Diese drei Kategorien sind getrennt zu behandeln. Das heißt, wenn ich also für eine Kategorie an Vermögenswerten erklärungspflichtig werde und für die anderen nicht, oder für die anderen beiden nicht, dann muss ich tatsächlich nur für diese eine Kategorie einreichen, und Dasselbe gilt auch dann in den Folgejahren für die Wiedererklärung. Das bringt mich zum nächsten Punkt. Wann ist denn erstmals diese Erklärung fällig? Das ist eines der Themen, die wir für Personen prüfen, die jetzt zum Beispiel in unserem Fall mehrheitlich aus Deutschland nach Spanien übersiedeln, wenn die also hier ihr erstes Ansässigkeitsjahr hinter sich gebracht haben, dann ist in den meisten Fällen diese Auslandsvermögenserklärung verpflichtend, weil diese sehr geringen Schwellen, die für diese Erklärung gelten, leicht zu überschreiten sind. Wir hatten ja in unserer letzten Folge über die Erklärung ETE an die Spanische Nationalbank gesprochen. Dort liegt die Schwelle bei einer Million Auslandsvermögen bzw. einer Million Transaktionen mit dem Ausland. Und bei dem Modelo 720, Auslandsvermögenserklärung an das Finanzamt, ist diese Schwelle wesentlich geringer. Da reichen 50.000 Euro pro Kategorie. Die erste Kategorie sind Bankkonten. Die zweite Kategorie sind Wertpapiere, Firmenbeteiligungen und Versicherungen mit Kapitalwert. Also diese kommen alle zusammen in das zweite Körbchen, wenn man so will. Und die dritte Kategorie sind Immobilien. Und wichtig dabei ist, es ist nicht nötig, dass man zum Beispiel in einem Bankkonto mehr als 50.000 Euro liegen hat, sondern gezählt wird die Summe aller Positionen einer Kategorie. Wenn ich zum Beispiel im Ausland zwei Konten habe, in einen liegen 25.000, im anderen 26.000 Euro per 31.12., dann würde ich bereits für die Kategorie Bankkonten erklärungspflichtig, und das bedingt auch im Unterschied zur Erklärung ETE, wo ja nur ein paar Zahlen zu melden sind, normalerweise eine sehr detaillierte Auskunftspflicht. Das heißt, da muss ich nicht nur die IBAN-Nummer des Bankkontos angeben, ich muss auch die Bank identifizieren, ich muss die Adresse der Bank angeben. Ich muss nicht nur den Endsaldo per 31.12. angeben, sondern auch den mittleren Saldo des letzten Quartals. Das ist also eine sehr umfangreiche und eine sehr detaillierte Erklärungspflicht, die dann schon sehr rasch entstehen kann.

Jörg Jung
Ganz kurze Frage, gilt dann bei einem deutschen Konto, also gelten dann auch die Verbindlichkeiten? Das ist ja auch ein Wert. Also ich sag mal, ich bin spanischer Resident, habe bei einer deutschen Bank aber aus was weiß ich Vorzeiten noch eine Verbindlichkeit von 60.000 Euro. Ist die Verbindlichkeit dann auch damit anzurechnen?

Thomas Fitzner
Ja, aber anders als bei der Erklärung ETE summiert diese Verbindlichkeit nicht, sondern man zieht die dann tatsächlich von dem Saldo ab. Das heißt, es ist durchaus möglich, dass wenn man auf der einen Seite sehr hohe Beträge auf einer Bank liegen hat und dann aber auf der anderen Seite Konten mit Negativsaldo hat - also wichtig ist, es muss ein IBAN-Bankkonto auf den Namen des Erklärungspflichtigen sein -, und wenn dieses Konto im Minus ist, dann ist es durchaus möglich, dass man damit wieder unter dieser 50.000-Euro-Schwelle rutscht.

Jörg Jung
Wie sieht das am Ende aus? Also ich habe diese Erklärung dann abgegeben, es stellt sich heraus, zum Beispiel auf der Bankenseite habe ich 70.000, 80.000 Euro, bin ich da im Plus. Ich bin also quasi erklärungspflichtig bei diesem Betrag im Ausland. Wie rechnet sich dann prozentual monetär? Also ist das dann schon ein Ding, wo der spanische Staat sagt: Da musst du mir aber so und so viel Prozent abgeben?

Thomas Fitzner
Nein, das ist eben eine reine Informationserklärung, die dient ausschließlich dazu, die Vermögenswerte, die spanische Steuerbürger im Ausland haben, offen zu legen. Und jetzt aber noch ein wichtiger Punkt. Es ist durchaus möglich, dass man erklärungspflichtig wird, obwohl man tatsächlich weniger als 50.000 Euro an wirtschaftlichem Eigentum in einer dieser drei Kategorien hat. Und das hat mit dieser besonderen speziellen Methodik dieser Erklärung zu tun. Ich gebe da ein Beispiel. Nehmen wir mal an, Jörg, du hättest gemeinsam mit einem Familienangehörigen in Deutschland ein Konto. Das gehört euch 50-50. Und da würden 60.000 Euro drauf liegen. Wirtschaftlich gehören dir ja nur 30.000 Euro davon. Aber für die Ermittlung der Erklärungsverpflichtung sind die 60.000 maßgebend. Dasselbe würde zum Beispiel gelten, wenn du einen Anteil an der Immobilie hättest. Nehmen wir mal eine Immobilie, die 100.000 Euro gekostet hat, und dir gehört da ein Viertel davon, aufgrund zum Beispiel einer Erbschaftsgeschichte oder irgendetwas. Das heißt, wirtschaftlich gehört dir ein Vermögenswert von 25.000 Euro. Für die Erklärung Modelo 720 aber sind diese 100.000 Euro gesamt anzugeben, und in eines dieser Felder, die da auszufüllen sind, schreibt man rein: Okay, von diesen 100.000 Euro gehören mir dann 25 Prozent. Das führt dazu, dass es in dieser etwas merkwürdigen Mathematik des Modelos 720 dazu führen kann, dass in dem zusammenfassenden Deckblatt eine Zahl aufscheint, bei der das Steuerpflichtige in Ohnmacht fällt. Also wir haben regelmäßig mit Leuten zu tun, die sagen, um Gottes Willen, die Summe, da aufscheint, das widerspiegelt ja in keiner Weise die Realität meines Auslandsvermögens. Da stehen irgendwie 20, 30 Millionen und in Wahrheit habe ich da vielleicht noch 500.000. Nehmen wir an, ich hätte Anteil an einer Gesellschaft, die 10 Millionen wert ist, und ich habe da vielleicht 1 Prozent. Da muss ich tatsächlich 10 Millionen melden, und ich schreibe dann an einer anderen Stelle, dass ich davon 1 Prozent habe. Für die Summierung, für die Ermittlung der Erklärungspflicht und für die Erstellung der Gesamtsumme, die da ausgewiesen wird auf dem Deckblatt, sind dann aber diese 10 Millionen maßgeblich. Und dabei ist eben wichtig zu wissen, dass es sich hier um eine reine Informationserklärung handelt und hier in keiner Weise präjudiziert wird, welchen Betrag man dann eventuell bei der Vermögensteuer abzuführen hätte. Und da kommt ja noch etwas dazu. Man muss ja nicht nur Vermögenswerte angeben, über die man wirtschaftlich verfügt, also die zum wirtschaftlichen Eigentum gehören, sondern zum Beispiel bei Bankkonten muss man auch jene Konten angeben, für die man eine Zeichnungsberechtigung hat, obwohl sie einem selber gar nicht gehören. Nehmen wir an, ein spanischer Steuerbürger hat eine Firma im Ausland und hat auf einige Konten dieser Firmen eine Zeichnungsberechtigung. Er müsste, wenn er also über diese 50.000-Euro-Schwelle kommt, müsste er alle diese Konten angeben.

Jörg Jung
Du hast gerade eben gesagt, ist ja eine reine Informationssache, genauso wie dieses ETE. Aber ist es denn auch, genau wie bei der Meldung an die Nationalbank, so, wenn man die Frist verstreichen lässt und man wäre angebungspflichtig, dass es dann auch zu Strafen kommen kann? Oder kann man das in dem Fall unter den Tisch werfen?

Thomas Fitzner
Also unter den Tisch sollte man gar nichts werfen, weil für die ETE-Erklärung sind ja auch laut Gesetz potenziell hohe Strafen vorgesehen, die in der Praxis, würde ich jetzt sagen, also aus unserer Erfahrung noch nie umgesetzt worden sind oder nie angewendet worden sind. Bei den Erklärungen an das Finanzamt sieht die Geschichte ganz anders aus. Die Auslandsvermögenserklärung ist ja bei ihrer Einführung im Jahr 2012 ins Gerede gekommen, weil unfassbar hohe Strafen vorgesehen waren für nicht fristgerechtes Einreichen oder Fehler bei der Einreichung. Das hat dazu geführt, dass eine Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht worden ist und tatsächlich vor ungefähr drei Jahren der Gesetzgeber hier nachgebessert hat. Mit dem Ergebnis, dass man jetzt mit relativ geringen Geldbußen eine Erklärung nachreichen kann außerhalb der Frist. Also es ist nicht mehr das Ende der Welt, wenn man nicht rechtzeitig die Erklärung einreichen konnte. Aber es kann immer noch zu empfindlichen Bestrafungen kommen, wenn einen das Finanzamt erwischt. Das heißt, wenn man nicht selber freiwillig eine Korrektur oder eine verspätete Einreichung vornimmt, sondern wenn das Finanzamt einem auf die Schliche kommt, dass man nicht korrekt und nicht zeitgerecht eingereicht hat, für diese Fälle, wenn also ein Verfahren eröffnet wird, kann es immer noch zu relativ empfindlichen Bestrafungen kommen.

Jörg Jung
Das war also das Modelo 720. Modelo nochmal, der Thomas Fitzner hat es erklärt, eigentlich nichts anderes als das Formular, eine Informationserklärung. Ich würde fast sagen, wir machen unsere kleine Serie weiter, kommen dann in einer der nächsten Folgen mit dem Modelo 721. Sind wir damit einverstanden?

Thomas Fitzner
Ja, sehr gerne.

Jörg Jung
Dann bedanke ich mich für's erste wieder mal bei Thomas Fitzner, dem Steuerexperten der PlattesGroup und Leiter der Residentenabteilung. Bis zum nächsten Mal.

Thomas Fitzner
Sehr gerne, tschüss.

 

Autor: Jörg Jung / Mitarbeit: ff

03. Januar 2025

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