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ETE | Erklärung von Auslandstransaktionen

Die Erklärung E.T.E. (Encuesta über Transacciones Exteriores) ist eine jährlich einzureichende Informationserklärung an die Spanische Nationalbank (Banco de España). Sie dient ausschließlich statistischen Zwecken und ermöglicht der Zentralbank, einen vollständigen Überblick über wirtschaftliche Transaktionen und Vermögensbewegungen zwischen Spanien und dem Ausland zu erhalten.

Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Steuererklärung. Sie ist weder mit der Auslandsvermögenserklärung Modelo 720, beziehungsweise Modelo 721 noch mit der Vermögensteuererklärung Modelo 714 beziehungsweise Modelo 718 zu verwechseln.

Wer muss die Erklärung E.T.E. abgeben?

Die Verpflichtung zur Abgabe besteht für natürliche und juristische Personen, die in Spanien steuerlich ansässig sind und im abgelaufenen Jahr:

entweder
– wirtschaftliche Transaktionen mit Nichtresidenten durchgeführt haben,

oder
– Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Ausland besitzen, die zusammen mit eventuellen Veränderungen einen Gesamtbetrag von über einer Million Euro erreichen.

Dabei sind zwei Kategorien zu unterscheiden, die separat betrachtet werden:

  1. Transaktionen mit dem Ausland
    Hierzu zählen sämtliche Bewegungen – unabhängig von Zahlungsweg oder Gegenstand.

  2. Salden und Saldenveränderungen
    Beispielsweise Bankguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, Darlehen, Immobilien oder sonstige Vermögenswerte im Ausland.

Wird in einer der beiden Kategorien die Schwelle von über einer Million Euro überschritten, entsteht die vollständige Erklärungspflicht.

Fristen und Form der Einreichung

Die Erklärung ist jährlich bis zum 20. Januar des Folgejahres einzureichen.
Die Übermittlung kann ausschließlich mit der persönlichen elektronischen Signatur „Postbox“ des Erklärungspflichtigen erfolgen. Sollten Sie noch keine Postbox besitzen, unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung.

Was ist zu erklären?

Transaktionen mit dem Ausland

Hierunter fallen alle wirtschaftlichen Bewegungen – beispielsweise:

  • Überweisungen und sonstige Geldbewegungen

  • Gutschriften, Abbuchungen und Gegenverrechnungen

  • Kapitalbewegungen

  • Zahlungen im Zusammenhang mit Immobilienkäufen oder -verkäufen

  • Darlehensvergaben oder Darlehensaufnahmen

Salden, Bestände und Veränderungen

Zu melden sind unter anderem:

  • Bankkonten im Ausland

  • Wertpapierdepots und Anlageinstrumente

  • Beteiligungen und Kapitalbeteiligungen

  • Darlehensforderungen und Darlehensschulden

  • Immobilien und Grundstücke

  • Finanzinstrumente wie Derivate

  • Sonstige relevante Vermögenswerte wie Kunstwerke, Antiquitäten oder Edelmetalle

Ein einzelner Vermögensgegenstand kann bereits ausreichen, um die Schwelle zu überschreiten.
Beispiel: Eine Immobilie im Ausland mit einem Wert oberhalb der Ein-Million-Euro-Grenze begründet die Erklärungspflicht allein durch ihren Bestand.

Praxisbeispiele zur Verdeutlichung

Fallbeispiel 1: Vermögenswerte im Ausland

Eine Person besitzt im Ausland

– Bankguthaben von 100.000 Euro,
– eine Darlehensforderung von 500.000 Euro und
– eine Beteiligung von 500.000 Euro.
Ergebnis: Der Gesamtbestand beträgt 1,1 Millionen Euro – die Erklärung ist verpflichtend.

Fallbeispiel 2: Ausländische Darlehen

Eine Person nimmt zwei Darlehen von insgesamt 1,1 Millionen Euro bei einer ausländischen Gesellschaft auf.
Ergebnis: Anfangssaldo null, Endsaldo über einer Million Euro → Erklärungspflicht.

Fallbeispiel 3: Immobilienkauf mit Auslandstransaktionen

Eine Person überweist 1,1 Millionen Euro an eine spanische Bank zum Kauf einer Immobilie, aufgeteilt in zwei Zahlungen à 550.000 Euro. Der Bestand im Ausland liegt unter einer Million Euro.
Ergebnis: Die Transaktionen übersteigen insgesamt eine Million Euro → Erklärungspflicht.

Fallbeispiel 4: Auslandsimmobilie über Darlehen finanziert

Eine Person nimmt im Ausland ein Darlehen über 600.000 Euro auf und erwirbt damit eine Immobilie im gleichen Wert.
Ergebnis: Aktiv- und Passivseite ergeben zusammen 1,2 Millionen Euro → Erklärungspflicht.

Erforderliche Unterlagen für die Erstellung

Zur fristgerechten Einreichung werden üblicherweise benötigt:

  • Bestände und Bewegungen von Aktien und Beteiligungen im Ausland

  • Wertpapierunterlagen und Jahresaufstellungen ausländischer Depots

  • Salden und Transaktionen von Bankkonten

  • Darlehensverträge, Salden und Zinsabrechnungen

  • Informationen zu Immobilien im Ausland einschließlich Jahreswerte

  • Sonstige Vermögenswerte wie Fahrzeuge, Kunst oder Edelmetalle

Viele dieser Daten werden ebenfalls für die Auslandsvermögenserklärung und die Vermögensteuer benötigt. Dadurch lassen sich Synergien nutzen, die den Aufwand reduzieren.

Hinweise zur praktischen Handhabung

  • Die Einreichung ist ausschließlich mit der persönlichen elektronischen Signatur möglich.

  • Bei erstmaliger Ansässigkeit müssen Anfangssalden zum ersten Januar nicht gemeldet werden.

  • Liegen bereits Unterlagen aus der Vermögensteuer oder der Auslandsvermögenserklärung vor, können diese als Grundlage dienen.

Sanktionen bei verspäteter oder unterlassener Einreichung

Verstöße gelten bis zu sechs Millionen Euro Erklärungssumme als leichte Verfehlung. Sie können jedoch mit 3.000 Euro bis zu einem Viertel des nicht gemeldeten Betrags sanktioniert werden.

Verspätete Erklärungen werden in der Regel mit einhundertfünfzig bis 600.000 Euro geahndet.
Für Meldesummen über sechs Millionen Euro gelten strengere Bußgeldrahmen und längere Verjährungsfristen.

Bedeutung für Unternehmen und vermögende Privatpersonen

Die Erklärung E.T.E. schafft Transparenz gegenüber der Spanischen Nationalbank und ist ein wesentlicher Bestandteil der außenwirtschaftlichen Berichterstattung. Für Unternehmen, Investoren und Privatpersonen mit internationalem Vermögensbezug ist sie ein zentraler Baustein zur Einhaltung gesetzlicher Pflichten.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der vollständigen und fristgerechten Erstellung – einschließlich Analyse der Vermögenswerte, Vorbereitung der Daten und Einreichung mit elektronischer Signatur.

 

(Stand: November 2025/dn,ng)

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