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Representante Fiscal | Fiskalvertreter Nichtresidenten | Spanien

Wenn Sie in Deutschland Ihren ständigen Aufenthalt und damit Steuersitz haben, jedoch in Spanien Immobilien oder andere Vermögensgüter halten, ist die Fiskalvertretung (Representación fiscal) in Spanien obligatorisch. Sehr häufig kommt es vor, dass die Fiskalvertretung in Spanien nicht vorgenommen wird und dadurch schwerwiegende Vermögensschäden entstehen, die bis zur Enteignung der Vermögensgüter in Spanien führen können.

Wir bieten Ihnen einen Überblick, wann eine Fiskalvertretung in Spanien in Erwägung zu ziehen ist oder gar Verpflichtung darstellt:

  • Private Eigentümer einer Immobilie in Spanien sollten einen Fiskalvertreter haben. Hat man keinen Vertreter, werden wichtige Zustellungen nicht entgegengenommen. Verwaltungsakte werden dann durch öffentliche Zustellung wirksam und ohne Kenntnis des Zustellungsempfängers rechtskräftig.
  • Jede spanische Gesellschaft, auch sogenannte Vermögensgesellschaften, die nur eine Immobilie verwalten, sollte einen Geschäftsführer mit Steuerwohnsitz in Spanien haben.
  • Unternehmer, die aus einen Drittland Waren in die europäische Union einführen, sollten in einem EU Land einen Steuerrepräsentanten haben.
  • Europäische Unternehmer, die in Spanien Steuerschuldner der spanischen Umsatzsteuer, IVA, sind, müssen einen Fiskalvertreter in Spanien haben. Davon zu unterscheiden, ist die freiwillige Ernennung eines Steuerrepräsentanten in Spanien für das Rückforderungsverfahren von gezahlter spanischer Umsatzsteuer, IVA.
  • Unternehmer, die in Spanien eine Betriebsstätte unterhalten, jedoch im übrigen nicht Steuerresident sind, haben die Pflicht, einen Steuerrepräsentanten zu benennen.
  • Deutsche Unternehmer, die in Spanien keine Betriebsstätte unterhalten, aber bestimmte Dienstleistungen ausüben. Typisches Beispiel sind qualifizierte Bauarbeiten in Spanien, die von deutschen Ingenieuren angeleitet werden. Der Auftrag wurde von einer spanischen Firma erteilt. Dieser Tatbestand löst schon die Pflicht zur Fiskalvertreterbestellung aus. Hinzu kommt in diesen Fällen, dass ebenso gegenüber der spanischen Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit ein Rechtsvertreter verlangt wird.
  • Deutsche Erbengemeinschaften, die in Spanien Vermögen halten, müssen einen Fiskalvertreter benennen.
  • Dies gilt ebenso für einzelne natürliche Personen, die Alleinerben in Spanien sind. In Grenzfällen kann erst nach Aufforderung durch die spanische Finanzbehörde ein Fiskalvertreter bestellt werden.

Der Fiskalvertreter für Vermögen- und Einkommensteuergesetzt

Artikel 6 des spanischen Vermögensteuergesetzes schreibt vor, dass Nichtresidenten, die in Spanien vermögensteuerpflichtig werden, einen in Spanien ansässigen steuerlichen Vertreter (representante fiscal) bestimmen und der Steuerbehörde mitteilen müssen. Allerdings gilt diese Verpflichtung nur unter zwei Voraussetzungen:

  • Wenn der Nichtresident in Spanien über eine Betriebsstätte agiert

  • Wenn das Finanzamt dem Nichtresidenten wegen Art und Umfang des Vermögens vorschreibt, einen steuerlichen Vertreter zu bestimmen.

Das bedeutet, dass Ausländer, die in Spanien Immobilienvermögen unterhalten (z.B. ein Ferienhaus) in der Regel nicht verpflichtet sind, einen „representante fiscal“ zu bestimmen.

Artikel 9 und 10 des LIRNR (Ley de Impuesto sobre la Renta de No Residentes) definieren die Funktion des steuerlichen Vertreters (representante fiscal). Die wichtigste Verantwortlichkeit ist eine mögliche Haftung für Steuerschulden des Vertretenen. Bleibt dieser säumig, so kann die Steuerbehörde gegen den steuerlichen Vertreter vorgehen. Aus diesem Grund werden oft „Sociedades Limitadas“ (GmbH) als steuerliche Vertreter eingesetzt, da diese Funktion sowohl von natürlichen wie auch juristischen Personen wahrgenommen werden kann.

Das Einkommensteuergesetz verlangt von Nichtresidenten die Einsetzung eines „representante fiscal“ unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Wenn sie über eine spanische Betriebsstätte agieren

  • Wenn sie ohne Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen oder andere gewerbliche Tätigkeiten durchführen

  • Wenn sie über eine ausländische Körperschaft mit direkter Einkommenszuschreibung (z.B. Personengesellschaft) kontinuierlich in Spanien wirtschaftlich tätig ist

  • Wenn das Finanzamt dem Nichtresidenten wegen Art und Umfang des Vermögens vorschreibt, einen steuerlichen Vertreter zu bestimmen.

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