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Mandantendepesche 10-2018

In dieser Mandantendepesche informieren wir Sie über folgende Themen zu Steuern und Recht in Spanien:

01. Oktober 2018
Mandantendepesche Oktober 2018

Arbeitnehmerentsendungen von und nach Spanien

Neben weltweit agierenden Konzernen setzen sich seit einigen Jahren auch vermehrt kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit dem Thema des internationalen Mitarbeitereinsatzes auseinander. Jeder „Schritt über die Grenze“ eines Arbeitnehmers bedarf mit Blick auf diverse rechtliche und steuerliche Aspekte der vorausschauenden Prüfung und Planung.

Neue deutsche Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehung

Das deutsche Finanzministerium nimmt in einem aktualisierten Anwendungsschreiben vom 05.02.2018 zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes Stellung und gibt die amtlichen Vordrucke zur steuerlichen Erfassung dieser Sachverhalte bekannt.

Einlagenrückgewähr – höchste Vorsicht bei S.L.-Auflösung

Kapitalrückzahlungen einer Kapitalgesellschaft im EU-Ausland führen beim inländischen Gesellschafter dann nicht zu steuerpf­lichtigen Kapitaleinkünften, wenn auf einen Antrag hin festgestellt wurde, dass es sich um eine Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG handelt. Nach Auffassung des FG Köln besteht im Fall der Liquidation einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft nach nationalem Recht nur mehr eine passive Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, so dass ein neues Antragsverfahren auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr nicht mehr möglich ist (FG-Urteil vom 17.5.2017, Az. 2 K 2310/13, EFG 2017, S. 1375, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig unter Az. I B 66/17).

Gewinnbesteuerung von 25% oder 46 %

Durch die Wahl länderübergreifender Investitionsstrukturen entstehen signifikante Unterschiede bei der Steuerbelastung. Bei qualifizierter Nutzung der Landesgesetze und des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Spanien und Deutschland ist eine finale Steuerbelastung von nur 25 % möglich. An folgenden Beispielen wird das deutlich:

Kosten der Absatzförderung / Kosten für Kundengeschenke

Ab dem Geschäftsjahr 2015 sind Kosten für Kundengeschenke oder Geschenke an Lieferanten nur bis maximal in der Höhe abzugsfähig, die dem Betrag von 1 % des Nettoumsatzes des Steuerpflichtigen in diesem Veranlagungszeitraum entspricht. Der Nettoumsatz entspricht der Gesamtsumme der Einnahmen einer Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum.

Diese steuerliche Einschränkung bei der Abzugsfähigkeit der Kosten bedeutet notwendigerweise, dass die Gesellschaften in ihrer Buchhaltung die folgenden zwei Kategorien unterscheiden müssen

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