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Abschreibung Firmenwagen: Steuerlich optimal fahren

Ausgaben für Fahrzeuge sind absetzbar, aber nicht immer zur Gänze.

Foto Hand am Lenkrad von einem Auto

Die spanische Generaldirektion für Steuern (DGT) hat bestätigt, dass eine Firma bei einem als Anlagegut eingestuften Fahrzeug alle Kosten sowie die Abschreibung steuerlich absetzen kann. Die Schlüsselfrage lautet, ob das Auto ausschließlich als Dienstwagen gefahren wird oder auch privat zur Verfügung steht. 

  • Wird ein Fahrzeug zu 100 Prozent für die Unternehmenstätigkeit genutzt wird, sind sowohl die Abschreibung als auch die Ausgaben für das Fahrzeug zu 100 Prozent in der Körperschaftssteuer absetzbar. Die Behörde kann Nachweise darüber verlangen, dass der Wagen weder Gesellschaftern, Geschäftsführern noch Angestellten zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, gibt allerdings nicht vor, wie dieser Nachweis aussehen muss. 
  • Fahren Mitarbeiter den Firmenwagen auch in ihrer Freizeit, muss der prozentuale Anteil der privaten Nutzung berechnet werden, denn dieser kann nicht abgesetzt werden: 

Gesamtstundenzahl des Kalenderjahres – nachweisbare Arbeitsstunden
____________________________________________________________

Gesamtstundenzahl des Kalenderjahres (365 x 24)

Auch dieser Sachverhalt ist zu belegen. 

Jedoch besteht eine Möglichkeit, einen Firmenwagen trotz Privatnutzung komplett abzusetzen. Darf ein Mitarbeiter den Firmenwagen auch außerhalb der Dienstzeit fahren, kann der Unternehmer die gesamten Kosten absetzen, wenn der zur privaten Nutzung verfügbare Anteil dem Arbeitnehmer als Sachbezug im Gehalt zugerechnet wird. Das gilt auch für Gesellschafter, die gleichzeitig Arbeitnehmer sind. Ist der Gesellschafter kein Arbeitnehmer, so ist der entsprechende Anteil der Kosten in der Körperschaftsteuer auch nicht absetzbar.

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