IS | Körperschaftsteuer
Steuerpflichtig ist jede juristische Person, die in Spanien ansässig ist oder eine Betriebsstätte unterhält. Eine Körperschaft gilt dann als ansässig, wenn sie aufgrund der spanischen Gesetzgebung gegründet wurde oder ihren Gesellschaftssitz oder aber ihre tatsächliche Geschäftsleitung (Leitung und Kontrolle ihrer gesamten Tätigkeit) auf spanischem Staatsgebiet hat. Es handelt sich demnach um sämtliche Arten von Handelsgesellschaften Aktiengesellschaften (Sociedad Anómina, SA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sociedad de responsibilidad limitada, SRL / SL), Personengesellschaften (Kommanditgesellschaften, einfache Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften), Investmentfonds, Pensionsfonds sowie Risikokapitalfonds. Lediglich das steuerpflichtige Einkommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts („Sociedad civil“) wird nicht auf Ebene der Gesellschaft besteuert. Das Einkommen wird insoweit den Gesellschaftern direkt zugerechnet und dort der Besteuerung unterworfen.
Steuerbelastung von 25 %
Ansässige Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer mit dem weltweiten Einkommen und Veräußerungsgewinnen und einem Steuersatz von 25 %. Die Ermittlung erfolgt grundsätzlich mit Hilfe einer direkten Berechnungsmethode basierend auf den Buchführungsunterlagen, ausnahmsweise durch Schätzung seitens der Finanzbehörden. Abzugsfähig sind mit der gewerblichen Tätigkeit zusammenhängende Betriebsausgaben.
Vorauszahlungen und Verlustvortrag
Im Regelfall, ohne Antrag und ohne abweichendes Wirtschaftsjahr, sind im Jahr nach der Veranlagung die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen jeweils zum 20. April (1. Teilzahlung), 20. Oktober (2. Teilzahlung) und 20. Dezember (3. Teilzahlung) an. Es gibt bei diesen Vorauszahlungen zwei Modalitäten. Die erste kann man als „Pauschal-Vorauszahlung“ und die zweite als „Real-Vorauszahlung“ bezeichnen.
Pauschal-Vorauszahlung
Die Berechnung der Vorauszahlung nach dieser Modalität erfolgt für die erste Teilzahlung auf der Grundlage der Körperschaftsteuer-Zahllast aus zwei Vorjahren und für die zweite und dritte Teilzahlung wird die im Vorjahr ausgewiesene Körperschaftsteuer-Zahllast zugrunde gelegt. Der auf diese Beträge anzuwendende Steuersatz beträgt 18%.
Real-Vorauszahlung
Die Berechnung der Vorauszahlung nach dieser Modalität erfolgt durch Berechnung einer Art Bilanzabschluss von zunächst 3, 9 und schließlich 11 Monaten des Jahres. Es handelt sich daher um eine Berechnung auf der Grundlage des im Laufe des Jahres erzielten Gewinns und nicht auf der Grundlage der Körperschaftsteuerbeträge aus Vorjahren, wie es bei der Pauschal-Vorauszahlung der Fall ist. Der Steuersatz beträgt hier 17%.
Antrag
Im Februar eines jeden Jahres kann gewählt werden, welche Modalität der Vorauszahlung angewendet werden soll.
Hinweis
Es sollte insbesondere bei Firmen die hohe Gewinne in unregelmässigen Abständen (wie z.B. bei Bauträger) generieren, darauf geachtet werden, einen entsprechenden Antrag zu stellen, bzw. die monetären Auswirkungen in die Liquiditätsplanung mit einzubeziehen.
Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich, ein Verlustvortrag ist seit der letzten Gesetzesänderung im Jahre 2002 grundsätzlich für derzeit bis zu 15 aufeinanderfolgende Jahre zulässig (Art 25 LIS – Gesetz Körperschaftsteuer Spanien) Zuvor waren lediglich 7 aufeinanderfolgende Jahre zulässig.
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