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KG | Kommanditgesellschaft | Deutschland

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Jeder, der ein Gewerbe ausüben will, hat grundsätzlich das Recht dazu.

Ein Gewerbe liegt vor bei einer selbständigen, nach außen erkennbaren, legalen Tätigkeit, die auf Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung angelegt ist und kein freier Beruf (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) sowie keine Urproduktion (Landwirtschaft, etc.) ist.

Ein Unternehmen, das ein Gewerbe betreibt, kann auf verschiedene Arten organisiert werden. Jedes Unternehmen, das ein Gewerbe betreibt, muss die Regelungen der Gewerbeordnung (GewO) beachten. Zusätzlich fällt die KG als Unternehmen, das schon eine gewisse Größenordnung erreicht hat, unter die organisationsrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe im engeren herkömmlichen Sinne betreibt.

Als Handelsgewerbe gelten nach dem HGB Unternehmen, die die typischen Handelstätigkeiten (früher: Grundhandelsgewerbe) ausüben, beispielsweise:

  • der Groß- und Einzelhandel,
  • das produzierende Gewerbe,
  • Bank- und Versicherungsgewerbe,
  • Transportgewerbe,
  • Handelsvertreter,
  • Personen, die ein handwerkliches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen betreiben, gelten als Kaufleute.

KGs sind wie alle Kaufleute verpflichtet, ihre Unternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet sein muss, brauchen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sie sind dagegen nur verpflichtet, beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbe anzumelden. Zur Unterscheidung zum Kaufmann nennt man diese Unternehmen kleinerer Größenordnung Kleingewerbetreibende (KGT) oder auch nur Gewerbetreibende. Diese Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, können sich (freiwillig) in das Handelsregister eintragen lassen und gelten damit als Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten.

Sind mehrere Personen Inhaber eines kleingewerbetreibenden Unternehmens, so bezeichnet man diese Unternehmensstruktur als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf ein gewerbetreibendes Unternehmen, das sich in Form einer KG organisiert hat.

Kommanditgesellschaft im Detail

Die KG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet. Bei anderen Gesellschaftern ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt.

Das Recht der KG ist in den §§ 161-177 a HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt. Ergänzend finden die Vorschriften zur OHG (Offene Handelsgesellschaft - §§ 105-160 HGB ) und die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR - §§ 705-740 Bürgerliches Gesetzbuch) Anwendung. Die KG muss in das Handelsregister eingetragen werden.

Hierbei handelt es sich um eine Unterart der KG. Die Bezeichnung GmbH & Co. ergibt sich daraus, dass statt einer oder mehrerer natürlicher Personen eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist. Auf die GmbH & Co. KG ist das Recht der KG anzuwenden.

Wie die oHG gilt die KG als typische Gesellschaftsform für mittelständische Unternehmen. Im Hinblick auf die kapitalistische Ausgestaltung ist sie auch für größere Unternehmen geeignet. Sie ist besonders beliebt in der Mischform der GmbH & Co. KG, in der die Vorteile der Kapitalgesellschaft (Haftungsbeschränkung) mit denen der Personengesellschaft kombiniert werden können.

Die GmbH & Co. KG gibt die Möglichkeit, bei einer Personengesellschaft die volle persönliche Haftung aller beteiligten natürlichen Personen auszuschließen und trotzdem im wesentlichen als Personengesellschaft behandelt und besteuert zu werden.

Die KG ist wie die oHG Personengesellschaft, allerdings mit kapitalistischem Einschlag. Die Gründung der Personengesellschaft ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.
Anders als die persönlich haftenden Gesellschafter arbeiten Kommanditisten in der Gesellschaft normalerweise nicht mit.

Das Wesen der GmbH & Co. KG wird durch die mitgliedschaftliche Verbindung von Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft geprägt.

Die KG besitzt keine eigene, von den Gesellschaftern selbst unterschiedene Rechtspersönlichkeit. Trotzdem ist sie einer juristischen Person insoweit ähnlich, als sie vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Jeder persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) hat Alleingeschäftsführungsbefugnis und Alleinvertretungsmacht. Die Kommanditisten haben keine Vertretungsmacht nach außen.

Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) sind Kaufleute. Die Kommanditisten sind dagegen keine Kaufleute.

Für Gesellschaftsschulden haftet die KG mit dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Zusätzlich haften die Komplementäre persönlich. Eine Haftungsbeschränkung der Komplementäre auf das Gesellschaftsvermögen ist nicht möglich.

Der Kommanditist haftet Gesellschaftsschuldnern gegenüber nur mit seiner Einlage. Ist diese geleistet, ist eine weitere Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten gilt allerdings erst ab der Eintragung ins Handelsregister. Er haftet unbeschränkt, wenn die Gesellschaft schon zuvor die Geschäfte begonnen hat und der Gläubiger die Eigenschaft als Kommanditist nicht kannte.

Da die GmbH bereits Kraft Gesetzes nur mit ihrem eigenen Vermögen haftet, ergibt sich daraus folgend ebenfalls eine Haftungsbeschränkung der GmbH & Co. KG.

Die Gesellschafter einer KG sind als Selbständige normalerweise nicht  sozialversicherungspflichtig (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung). Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für ehemalige Angestellte möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. In einigen Branchen ist auch ein Unternehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Die KG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern. Ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär). Die Haftung des anderen ist auf seine Einlage beschränkt (Kommanditist). Gesellschafter einer KG können natürliche und juristische Personen (z. B. bei der GmbH & Co. KG), auch ausländische, sein. Ein Wechsel der Gesellschafter ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich, falls der Vertrag nichts anderes bestimmt.

Gesellschafter der Komplementär-GmbH und Kommanditisten können identische Personen sein. Auch ist möglich, dass der alleinige Gesellschafter einer Einmann-Komplementär-GmbH der einzige Kommanditist ist.

Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Der Kommanditist leistet eine feste Einlage, deren Höhe beliebig ist.

Die KG ist eine Handelsgesellschaft, d.h. nach der Definition des HGB ist ihr Geschäftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Außer einem typischen, traditionellen Handelsgewerbe (Großhandel, Einzelhandel) kann eine KG wie jeder im Handelsregister eingetragene Kaufmann auch alle anderen in Form eines Gewerbes zulässigen Zwecke verfolgen, insbesondere auch Industrie, Handwerk und sonstige Dienstleistungen.

Wenn ein Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft in Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt das Unternehmen immer als Handelsgewerbe, unabhängig davon, ob es ins Handelsregister eingetragen wurde oder nicht. In der Beurteilung eines Unternehmens, ob es kaufmännisch geführt wird, ist insbesondere auf den Jahresumsatz, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge, Kreditaufnahme, Geschäftsräume, Beschäftigtenanzahl, Art der Buchführung, etc. abzustellen.

Unternehmen, die nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb betreiben, der nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und gelten damit als Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten.

Die Firma ist der Name eines Unternehmens, mit dem es im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt. Die Firma der KG kann den Familiennamen eines persönlich haftenden Gesellschafters, Phantasiezusätze oder Sachzusätze enthalten, solange sie Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzt. Sie kann auch als Kombination dieser Elemente gebildet werden. Die Rechtsform (Kommanditgesellschaft) muss stets angegeben werden. Sie kann abgekürzt werden mit KG.

Bei der GmbH & Co. KG muss immer ein diese besondere Formation anzeigender Zusatz (GmbH & Co. KG oder persönlich haftende KG) enthalten sein.

Die Firmenbestandteile dürfen allerdings nicht geeignet sein, Täuschungen über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Die Firma muss sich deutlich von anderen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen am selben Ort bzw. in der selben Gemeinde unterscheiden.

Nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen kann einen Firmennamen führen, der zusammen mit dem Geschäftsbetrieb verkauft, vererbt und verpachtet werden kann.

Im Gesellschaftsvertrag sollte geregelt werden:

  • Gegenstand
  • Firma
  • Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter
  • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
  • Gewinn- und Verlustverteilung
  • Beendigung der Gesellschaft
  • Ausscheiden von Gesellschaftern

In dem Gesellschaftsvertrag muss die beschränkte Haftung jedes Kommanditisten und die Höhe dieser Haftung durch Festsetzung eines bestimmten Betrages vereinbart sein. Dieser kann sich, muss sich aber nicht mit der im Innenverhältnis zu leistenden Einlage decken.

Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich allerdings, einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das HGB.

Das Gesellschaftsvermögen steht wie bei der oHG allen Gesellschaftern einschließlich Kommanditisten der gesamten Hand zu. Jeder Gesellschafter ist mit seinem Kapitalanteil beteiligt, dessen Höhe aus der Bilanz ersichtlich ist und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautet.

Die Einlage kann in Geld, Sachwerten oder in der Leistung von Diensten bestehen. Die Modalitäten der Einzahlung können frei vereinbart werden.

Besondere Organe, die die Geschäftsführung ausüben, bestehen neben den Gesellschaftern nicht.

Die KG ist zur Eintragung ins Handelsregister über einen Notar anzumelden. Sie entsteht erst mit der Eintragung.

Die Anmeldung zum Handelsregister ist von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Sie muss den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der Gesellschafter, die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und den Zeitpunkt des Beginns enthalten. Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form, d.h. durch einen Notar, zu erfolgen. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter müssen die Firma nebst Namensunterschrift zeichnen.

Bei der Kommanditgesellschaft ist außerdem die Bezeichnung der Kommanditisten und der Betrag der Einlage eines jeden aufzuführen.

Dem Notar unbekannte Gründer müssen sich durch gültige Ausweispapiere legitimieren. Für den Fall, dass eine erschienene Person nicht im eigenen Namen, sondern für eine andere Person handelt: schriftliche Vollmacht bzw. nachträgliche Einwilligung in notariell beglaubigter Form. Falls die Unterschrift unter einer Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt wird, ist je nach Herkunftsland die Legalisation (oder die Apostille) erforderlich. Erstere kann durch einen Konsul der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.

Falls eine juristische Person zu den Gründern gehört, muss die Existenz der juristischen Person durch beglaubigten Handelsregisterauszug nachgewiesen werden. Bei ausländischen Unternehmen sind dementsprechende amtliche Registrierungsunterlagen einzureichen.

Die Eintragungen in das Handelsregister werden durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger und mindestens einer anderen Zeitung bekanntgemacht.

Die Geschäftsführung erfolgt nur durch die Komplementäre. Ist eine GmbH Komplementärin (GmbH & Co. KG), so handelt für sie ihr Geschäftsführer. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Lediglich bei ungewöhnlichen Geschäften ist die Zustimmung des Kommanditisten erforderlich. Eine abweichende Regelung kann allerdings der Gesellschaftervertrag vorsehen.

Im Übrigen gilt gesetzlich die Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Für ungewöhnliche Geschäfte ist aber ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Gesellschafterbeschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen. Das Verfahren ist formfrei. Abweichende Regelungen sind möglich.

Die Vertretung nach außen hin erfolgt durch die persönlich haftenden Gesellschafter (organschaftliche Vertretung). Vertretungsberechtigt ist grundsätzlich jeder Komplementär in Einzelvertretungsmacht. Abweichende Regelungen sind möglich. Der Kommanditist hat keine Vertretungsmacht.

Bei der GmbH & Co. KG wird die Gesellschaft in der Regel durch die Komplementär-GmbH vertreten. Diese wird ihrerseits durch ihren Geschäftsführer vertreten.

Nichtgesellschaftern und auch Kommanditisten kann mit der Prokura die Vertretungsbefugnis eingeräumt werden. Die Erteilung der Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Auf den Geschäftspapieren sind folgende Angaben zu machen: Firmennamen, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Amtsgericht des Handelsregisters, Handelsregisternummer.

Bei einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind außerdem die Firmen der Gesellschafter sowie deren Eintragungsdaten anzugeben.

Komplementäre können sich persönlich unterrichten und Handelsbücher und Papiere einsehen sowie eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen. Dies gilt selbst, wenn sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Kommanditisten haben nur eingeschränkte Kontrollrechte. Sie können die Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit überprüfen.

Eine KG ist nicht verpflichtet, Abschlussprüfungen durch Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen, außer bei Kreditinstituten oder Gesellschaften, die dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen unterfallen.

Als kaufmännisches Unternehmen ist die KG verpflichtet, Handelsbücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und ihre Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresbilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht vorgeschrieben.

Die Offenlegung oder Publizität des Jahresabschlusses ist nicht vorgesehen, außer bei Kreditinstituten oder Gesellschaften, die dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen unterfallen.

Die GmbH & Co. KG ist als Handelsgesellschaft verpflichtet, Handelsbücher zu führen. Sie ist verpflichtet, am Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz (Jahresbilanz) und eine Gewinn- und Verlustrechnung in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.

Außerdem ist dieser Jahresabschluss um einen Anhang mit Erläuterungen zu erweitern. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.

Die Prüfung des Jahresabschlusses ist für große und mittelgroße GmbH & Co. KG s zwingend vorgeschrieben.

Kleine GmbH & Co. KGs sind verpflichtet, dem Handelsregister zusammengefasste Bilanzen (§ 266, Abs. 1 HGB) nebst verkürztem Anhang (§ 288 HGB) einzureichen. Mittelgroße Gesellschaften haben dem Handelsregister eine zusammengefasste Bilanz, eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung (§ 276 HGB), einen verkürzten Anhang (§ 288 HGB) und Lagebericht sowie den Prüfungsvermerk und den Bericht des Aufsichtsrates einzureichen. Große Gesellschaften sind verpflichtet, den gesamten Jahresabschluss ohne Kürzungen sowie den Prüfungsvermerk und den Bericht des Aufsichtsrats zum Handelsregister einzureichen; Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 4.840.000 Euro Bilanzsumme
  • 9.680.000 Euro Jahresnettoumsatz
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der zuvor bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 19.250.000 Euro Bilanzsumme
  • 38.500.000 Euro Jahresnettoumsatz
  • 250 Beschäftigte

Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei letztgenannten Merkmale überschreiten.

Zuständig für die Abschlussprüfungen sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für die Jahresabschlüsse und Lageberichte mittelgroßer Gesellschaften vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.

Die Prüfer haben ein weitgehendes Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Bücher, Kasse, Bestände an Wertpapieren und Waren, etc.. Sie sind zur unbedingten Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben über die Prüfung einen unparteiischen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten. Sind keine Einwendungen zu erheben, haben die Prüfer einen Bestätigungsvermerk zu erteilen.

Mit seinem Bestätigungsvermerk gibt der Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie mit Wirkung nach außen sein Gesamturteil über Buchführung und Jahresabschluss der Gesellschaft ab. Er bescheinigt die Übereinstimmung der Rechnungslegung mit den gesetzlichen Vorschriften.

Die KG ist eine Personengesellschaft. Personengesellschaften selbst unterliegen weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird vielmehr einheitlich und gesondert festgestellt und unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Bei den Gesellschaftern unterliegen die Gewinnanteile der Einkommensteuer oder aber der Körperschaftsteuer, je nachdem welche Rechtsform sie haben.

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