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Mandantendepesche 01-2019

In dieser Januarausgabe berichten wir über folgende Themen im Bereich Steuern und Recht in Spanien:

01. Januar 2019
Mandantendepesche Januar 2019

Aktuelle Steuer-Termine für natürliche Personen

Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die Abgabetermine wichtiger Deklarationen für natürliche Personen im Jahr 2019. Bestimmte Erklärungen können zusätzlich auch für juristische Personen verpflichtend sein, z.B. das Modelo 210, mit dem Nichtresidenten (natürliche und juristische Personen) Einnahmen aus nichtgewerblicher Vermietung deklarieren, oder die Informationserklärung ETE an die Nationalbank. Die Auflistung ist als Orientierung gedacht, daher nicht vollständig und umfasst nur regelmäßig einzureichende Erklärungen.

Besteuerung deutscher Immobilien in Spanien

Eine Aussage, die sich bei Erstberatungsgesprächen regelmäßig wiederholt, lautet: „Das versteuere ich ja schon in Deutschland“. Damit rechtfertigt üblicherweise ein deutscher Spanien-Resident, warum er in der spanischen Einkommensteuererklärung keine Einkünfte aus deutschen Immobilien deklariert. Aufgrund der Häufigkeit dieses Dialogs, dessen Fortsetzung nur selten gute Stimmung erzeugt, legen wir im Folgenden die Grundlagen der Besteuerung von Auslandsimmobilien in Spanien dar. Denn im Fall eines Ausländers, der in Spanien lebt und Immobilien im Ausland sein eigen nennt, besteht vom Grundsatz her eine Deklarations- und auch Steuerpflicht.

Neue Regeln im Wohnvermietungsgesetz

Im vergangenen Dezember hat die spanische Regierung eine Novellierung des Wohnvermietungsgesetzes (L.A.U.) beschlossen. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Verträge, die seit dem 19. Dezember 2018 geschlossen wurden.

Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Dauer des Mietverhältnisses. Diese kann zwar frei vereinbart werden, jedoch gelten die folgenden veränderten Fristregelungen:

Wenn der Mieter eine natürliche Person ist und der Mietvertrag eine Gültigkeit von weniger als 5 Jahren vorsieht, so hat der Mieter das Recht, den Vertrag zu verlängern und bis zu 5 Jahre in der Immobilie zu verbleiben (bislang: 3 Jahre). Im Fall einer juristischen Person ist dieses Mindest-Bleiberecht noch umfangreicher und beträgt 7 Jahre.

Touristensteuer: Verpflichtet die Lizenz zur Anmeldung?

Bekanntlich müssen Eigentümer von Immobilien auf den Balearen, die zur Ferienvermietung angeboten werden, von den Gästen eine Touristensteuer einheben und diese ans regionale Finanzamt (ATIB) abführen. Zu diesem Zweck ist eine Anmeldung erforderlich. Bei der Modalität der Pauschalberechnung, die von einer überwiegenden Mehrheit der Eigentümer bevorzugt wird, dienen die dabei angegebenen Daten zur Ermittlung des Betrags, der einmal pro Jahr abzuführen ist.

Fiskalischer Sonderfall: Schenkung von Schulden

Zahlreiche Nichtresidenten machen sich Gedanken über die Möglichkeit, eine Immobilie auf Mallorca an Verwandte zu übertragen, üblicherweise an die nächste Generation. Bis zu einem Verkehrswert von 700.000 Euro ist Vererben die steuerlich günstigste Variante, u.a. weil im Unterschied zur Schenkung ein allfälliger Wertzuwachs der Immobilie nicht versteuert werden muss und bis zum genannten Limit für die Verwandtschaftsgruppen 1 und 2 – direkte Angehörige der auf- und absteigenden Linie sowie Ehepartner – ein Vorzugssteuersatz von 1 Prozent gilt (vorbehaltlich Multiplikationskoeffizient bei spanischem Vorvermögen).

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