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Mandantendepesche 05-2008

Aufgrund des Referentenentwurfes zum Jahresteuergesetz 2009 in Deutschland soll die Vergünstigung des § 8b KSTG stark eingeschränkt werden. Die Auswirkungen wären dramatisch.

01. Mai 2008
Sondermandantendepesche Steuerbesitzdividenden

Mit Datum 30. April 2008 veröffentliche das Bundesfinanzministerium (BMF) den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009. Inhaltlich als wichtigsten Punkt der vorgesehenen Änderungen nennt das BMF die Verlängerung der Verjährungsfrist für Steuerstraftaten auf 10 Jahre. Neben diesem wichtigen Punkt umfasse der Referentenentwurf aber noch eine Vielzahl weiterer Maßnahmen aus verschiedenen Regelungsbereichen, um die aus steuerfachlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Reform des deutschen Steuerrechts anzustoßen. Nach Auffassung des BMF sollen diese Maßnahmen das Steuerrecht vereinfachen und noch effektiver gestalten.

Dazu gehören u.a. die Umsetzung notwendiger und politisch bedeutsamer steuerrechtlicher Änderungen, wie z.B. der Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit oder die Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union u.a. durch die Befreiung von der Umsatzsteuer für ambulante und stationäre Heilbehandlungen. Verschiedene Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts sowie die Umsetzung von Empfehlungen des Bundesrechnungshofes seien ebenfalls Gegenstand des Referentenentwurfs, so das BMF. Schon mit Datum vom 16. Mai 2008 erhielt der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 eine Erweiterung, die bisher allerdings nicht öffentlich bekannt gemacht wurde.

Inhaltlich betrifft die Erweiterung die Steuerpflicht von sog. Streubesitzdividenden. Nach der Kernaussage des dieses regelnden § 8b Abs. 4 KStGE sollen zukünftig Dividenden und Veräußerungsgewinne, die eine Körperschaft (z.B. eine Kapitalgesellschaft) von einer Tochterkörperschaft (bzw. aus der Veräußerung der Anteile an dieser Tochterkörperschaft) erzielt, nur noch dann gemäß § 8b Abs. 1 und 2 KStG steuerfrei sein, wenn die unmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der Tochterkörperschaft mindestens 10% beträgt.

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