Mandantendepesche 11-2011
26. November 2011Präambel
Am 5. Mai 2010 hat die EU-Kommission an den spanischen Staat ein „Fristsetzungsschreiben“ wegen eines Verstoßes gegen die EU-Vorschriften im Bereich der spanischen Schenkung -und Erbschaftssteuer gesendet. Es geht um die Diskriminierung bei der Besteuerung von Nicht-Residenten. Die spanische Regierung hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Am 16. Februar 2011 ist Spanien von der EU-Kommission aufgefordert worden eine begründete Stellungnahme - mit Fristsetzung von zwei Monaten ab dem 16.02.2011 - zu übermitteln, wie sie die Diskriminierung bei der spanischen Schenkung- und Erbschaftsteuer beseitigen will. Die spanische Regierung hat auf diese Anfrage nicht reagiert. Am Donnerstag, dem 27. Oktober 2011 hat die europäische Kommission entscheiden Klage gegen Spanien am europäischen Gerichtshof in Luxemburg einzureichen, da sie die Gesetzgebung bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer als nicht konform mit europäischen Gesetz bewertet, weil Nicht-Residenten wesentlich höhere Steuersätze aufgebürdet werden als Residenten.
Der Grund der Diskrimienierung
Die von der europäischen Kommission beklagte Diskriminierung erklärt sich wie folgt: Erbschaften und Schenkungen von in Spanien befindlichen Gütern zwischen Personen, die nicht in Spanien ansässig sind (sog. Nicht-Residenten), werden nach der staatlichen Verordnung besteuert. Dazu werden von der spanischen Zentralregierung festgelegte, progressive Steuersätze zwischen 7,65% und 34%, die auf den realen Wert der Immobilie bzw. den zu übertragenden Besitzes veranschlagt werden, angewendet. Bei in Spanien ansässigen Personen hingegen kommen bei Erbschaften und Schenkungen wesentliche geringere Steuersätze zur Anwendung, nicht selten sind diese sogar steuerfrei, da hier die Steuergesetzgebung der jeweiligen autonomen Region gilt, welche ihren Bürgern zum Teil erhebliche Steuererleichterungen gewähren.
Auswirkungen der Entscheidung der EU Kommission
In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung der spanischen Gerichte besteht nun für die betroffenen Nicht-Residenten folgende Möglichkeit: Durch Präzedenzfälle kann davon ausgegangen werden, dass die spanischen Gerichte die Diskriminierung der Nicht-Residenten in Bezug auf die Besteuerung und damit den Verstoß gegen europäisches Recht erkannt haben wie folgt entscheiden werden. Bei der Besteuerung von Vermögensgewinnen wurde für Nichtresidente ein Betrag von 35 % erhoben. Bei Residenten wurde die Besteuerung nur mit 15 % vorgenommen. Das Verhalten der spanischen Regierung war in diesem Verfahren genau so wie hier bei der Schenkungund Erbschaftsteuer.
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