Mandantendepesche 3 05-2013
15. Mai 2013Verrechnungspreise in Spanien - Überblick
Aufgrund der aktuellen finanziellen Situation des spanischen Staates legen die Steuerbehörden bedeutend mehr Wert auf die Prüfung der Verrechnungspreise. Die Finanzämter erhalten jedes Jahr eine Anweisung auf welche Bereiche insbesondere die Schwerpunkte der Arbeit gelegt werden sollen. Die Thematik der Verrechnungspreise steht auf dieser Liste ganz oben. Da der Artikel 16 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes - mit der Modifizierung durch Gesetz 36/2006 - die Beweislast auf den Steuerzahler übertragen und die Verpflichtung zur Dokumentation über die richtige Preisfindung eingeführt hat, ist die Überprüfung für die Finanzbehörden signifikant erleichtert. Der Artikel 16 des KS-Gesetzes legte fest, dass Geschäfte zwischen verbundenen Parteien unter dem Grundsatz des „Fremdvergleichs“ erfolgen sollte. Erst am 18. November 2008 (Königl. Dekret 1793/2008) wurde bekanntgegeben, wie die Dokumentation zu erfolgen hat und welche Möglichkeiten der Preisfindung möglich sind. Darüber hinaus verlangen mehrere im Jahr 2010 eingeführte Bestimmungen, dass Steuerpflichtige spezifische Information bezüglich ihrer konzern-/gruppeninternen Transaktionen mit der Einreichung ihrer Steuererklärung offenlegen müssen. Verpflichtend sind jetzt zum Beispiel die Art der Transaktion, die Beziehung zwischen den involvierten Parteien, die angewandte Methodik und der Betrag, der bei jeder Transaktion angefallen ist.
Spekulationsfrist für die Einkommensteuer
Per 1. Januar 2013 ist eine Gesetzesreform in Kraft getreten, die gravierende Auswirkungen auf die steuerliche Anrechnung von Gewinnen und Verlusten aus der Übertragung von Vermögenselementen hat. Ins Visier genommen wurde damit vor allem der Handel mit Wertpapieren, weshalb die neue Regelung auch als „Spekulationsfrist“ bezeichnet wird. Im Wesentlichen führt die Reform dazu, dass Gewinne aus dem kurzfristigen Handel mit Wertpapieren potenziell höher besteuert werden als langfristige.
PostBox - Finanzverwaltung setzt auf Online
Spaniens Finanzverwaltung will kein Papier mehr und drängt massiv auf die elektronische Übermittlung in beide Richtungen, das heißt sowohl vom Steuerpflichtigen zum Finanzamt (Steuererklärungen, Anträge, usw.) als auch umgekehrt (Verständigungen und Bescheide). Zwar gibt es die „Sede electrónica“ schon seit vielen Jahren und wurde etwa im Bereich der Körperschaftssteuer die gesamte Behördenkommunikation verpflichtend auf Online umgestellt, doch in der Praxis kamen noch immer viele Steuerpflichtige mit dem traditionellen Stoß Papier ins Finanzamt. Der Grund: Selbst wenn man Erklärungen einreichte, für die nur der elektronische Weg vorgesehen war, hatte man keine Konsequenzen zu fürchten. Das Finanzamt nahm die Erklärungen im Papierformat trotzdem weiter an und Geldbußen waren keine vorgesehen. Diese Zeiten sind vorbei: Dasselbe Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober, mit dem auch die berüchtigte Auslandsvermögenserklärung (Modelo 720) ins Leben gerufen wurde, hat eine Mindeststrafe von 1.500 Euro pro Erklärung für all jene festgelegt, die sich hartnäckig ans Papier klammern, wo es von Gesetzes wegen nicht mehr vorgesehen ist.
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