Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag | Deutschland
§ 1 Abs. 3 EStG räumt ein Wahlrecht ein nach dem sich Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unter bestimmten Voraussetzungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen können, soweit sie inländische Einkünfte erzielen. Das Wahlrecht muss für jedes Kalenderjahr erneut ausgeübt werden. Voraussetzung der Wahlrechtsausübung ist, dass die weltweiten Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oderdie nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 € nicht überschreiten.
Bei der Einkünfteermittlung sind sämtliche bei unterstellter Inlandsbesteuerung anzusetzenden inländischen und ausländischen Einkünfte zu berücksichtigen, d.h. es können ggf. auch Pauschbeträge und Freibeträge Anwendung finden. Bei Unsicherheit ist eine Beratung durch einen Steuerberater günstig. Bei der antragsgebundenen unbeschränkten Steuerpflicht findet das Welteinkommensprinzip keine Anwendung; die Wirkung bleibt auf die Besteuerung der inländischen Einkünfte beschränkt. Für EU- und EWR-Bürger räumt das Einkommensteuerrecht weitergehende Vergünstigungen im Zusammenhang mit im EU- oder EWR-Ausland lebenden Angehörigen ein. Neben der entsprechenden Staatsangehörigkeit muss der Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein oder zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert haben. Die Vergünstigungen ermöglichen die Anwendung des Realsplittings für Unterhaltsleistungen, des Abzugs von Renten und dauernden Lasten und der Zusammenveranlagung.
Das Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht besteht nach § 1 Abs. 3 EStG, wenn:
Kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht, wenn mind. 90% der Einkünfte der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte zwar höher als 10% sind aber nicht höher als der deutsche Grundfreibetrag undDer ausländische Fiskus (im Wohnsitzstaat) die Höhe der ausländischen Einkünfte bescheinigt.
Der Wortlaut von § 1 Abs. 3 EStG lautet:
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
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