Mallorca und die leidige Vermögensteuer: Was Sie wissen sollten!
Die spanische Vermögensteuer ist seit der Wiedereinführung im Jahr 2011 zum Spielball der regionalen und staatlichen politischen Lager geworden. Diesem jahrelangen, teilweise unwürdigen Drehbuch folgend wurde dann die „temporäre Solidaritätssteuer“ zu einer ständigen Steuer umqualifiziert (Real Decreto-ley 8/2023, de 27 de diciembre), deren Gültigkeit nicht jährlich verlängert werden muss. Unsere Empfehlung lautet, ungeachtet unterschiedlicher politischer Perspektiven die Belastung mit Vermögensteuer in mittel- und langfristige Konzepte als gegeben zu berücksichtigen.
Die Vermögensteuerlast auf den Balearen:
Die spanische Vermögensteuer ist eine jährlich individuell erhobene Steuer. Eine gemeinsame Veranlagung z.B. von Ehepaaren findet nicht statt, somit sind auch die geltenden Freibeträge jeweils getrennt pro Kopf anzusetzen und gehen nicht auf den Ehepartner über, wenn sie nicht voll ausgeschöpft werden. Maßgeblich ist das Vermögen zum Stichtag 31.12. Anders als bei der Einkommensteuer verwenden Residenten wie auch Nichtresidenten dasselbe Formular (Modelo 714) und unterliegen derselben Frist: Einzureichen ist die Erklärung bis 30. Juni des Folgejahres.
Von der Vermögensteuer zur Gänze oder teilweise befreit sind u.a. kulturelle Güter sowie Unternehmervermögen unter bestimmten Bedingungen (Art. 4 VSt.-Gesetz). Hierbei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen Residenten und Nichtresidenten. Verpflichtend ist die Einreichung, wenn a) ein Steuerbetrag fällig wird oder b) wenn das Bruttovermögen vor Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 2.000.000 Euro beträgt. Ggfs. wird eine Erklärung ohne Steuerlast bzw. zu Informationszwecken verpflichtend.
Erwähnenswert sind:
1. Die Bewertung von Immobilien erfolgt mit dem Brutto-Anschaffungswert (verbindliche Auskunft V833/2017).
2. Nutzrechte an Bootsliegeplätzen als eintragungsfähige dingliche Rechte werden wie Immobilien im Sinne der Vermögensteuer behandelt. Das ist insbesondere für deutsche Steuerbürger aufgrund der DBA-Einschränkung des spanischen Besteuerungsrechts auf unbewegliches Vermögens von Bedeutung (Verbindliche Auskunft V0568/2017).
3. Die Einstufung der Hauptwohnsitzimmobilie als „produktives Vermögen“ für die Zwecke der Vermögensteuer-Deckelung (Höchstgerichtsurteil 11-11-24). Zuvor war der Hauptwohnsitz als nicht produktives Vermögen von der Berechnung der Limitierung der Vermögensteuer ausgeschlossen.
Was die staatliche „Temporäre Solidaritätssteuer für große Vermögen“ (Modelo 718) betrifft: Eine Erklärungspflicht ergibt sich nur, wenn sich aus dieser ein höherer Steuerbetrag ergibt als aus der regionalen Regelung. Die regionale Steuer kann in diesem Fall angerechnet werden, sodass sich keine doppelte Besteuerung ergibt.
Die Vermögensteuer für Residenten
Auf den Balearen stand die seit 2023 amtierende Regionalregierung der konservativen Partei dazu gedrängt, die Vermögensteuerbelastung zu mindern, was mit Wirkung zu 2024 mit einer Anhebung des Freibetrags von 700.000 auf 3.000.000 Euro umgesetzt wurde, jedoch ohne Änderung der Tarife, die weiterhin einen Spitzensteuersatz von 3,45 Prozent vorsieht.
<figcaption class="reader-image-block__figure-image-caption display-block full-width text-body-small-open t-sans text-align-center t-black--light">Steuertabelle der Vermögensteuer auf den Balearen</figcaption>
Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage werden jegliche Güter und Rechte sowie Verbindlichkeiten weltweit erfasst, wobei auf die Bewertungskriterien laut Vermögensteuergesetz zu achten ist: (Ley 19/1991 de 6 de junio).
PRAXISTIPP: Zu den Verbindlichkeiten gehören auch die Steuerschulden per 31.12., egal ob im In- oder Ausland. Somit ist in der Erklärung die zahlungsfällige Einkommensteuerlast in Spanien als Verbindlichkeit ebenso einzurechnen wie jegliche sonstige per Stichtag festgesetzte und noch ausstehende Steuerzahlungen. Umgekehrt wäre eine ausstehende Rückerstattung von Steuern als Forderung einzubuchen.
Eine Hauptwohnsitzimmobilie im Eigentum bedingt einen zusätzlichen Freibetrag von 300.000 Euro. Dieser mindert sich anteilig, wenn die Immobilie finanziert ist.
Bei einem Missverhältnis zwischen Einkommen und Vermögen soll die Deckelungsregelung, einen Konfiszierungseffekt verhindern. Das Prinzip lautet, dass die Summe aus Einkommen- und Vermögensteuer nicht höher sein darf als 60 Prozent des Einkommens. Um dieses Limit einzuhalten, darf der Vermögensteuerbetrag um maximal 80 Prozent reduziert werden. Allerdings werden manche Vermögenswerte und Einkommensarten von dieser Berechnung ausgeschlossen (Art. 31 VSt.-Gesetz).
PRAXISTIPP: Aufgrund der Wechselwirkungen zwischen Einkommen- und Vermögensteuer sollten beide Erklärungen grundsätzlich gemeinsam erstellt werden. Ebenso würde diese formell mögliche getrennte Erstellung bei Ehepaaren die korrekte Ermittlung der gesamthaft günstigsten Veranlagungsoption (individuelle oder gemeinsame Veranlagung der Einkommensteuer) erheblich komplizieren.
Die Vermögensteuer für deutsche Nichtresidenten
Grundsätzlich werden Nichtresidenten nur für ihr in Spanien belegenes Eigentum vermögensteuerpflichtig. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien schränkt diese Steuerpflicht auf unbewegliches Vermögen sowie Eigentum von Betriebsstätten ein. Seit der Änderung des DBA im Jahr 2013 darf Spanien auch indirekt gehaltenes unbewegliches Vermögen besteuern, d.h. Immobilien, die über Gesellschaften gehalten werden. Tatsächlich der Besteuerung unterzogen werden dabei jedoch die Gesellschaftsanteile.
PRAXISTIPP: Im Hinblick auf mögliche Änderungen der Vermögensteuerregelungen auf staatlicher und/oder regionaler Ebene ist dabei auch die vierte Zusatzbestimmung des Gesetzes zu beachten, der zufolge Nichtresidenten zwischen der staatlichen Regelung sowie der Regelung jener Region wählen können, in der sich die vermögensteuerpflichtigen Güter und Rechte befinden. Aufgrund des seit 2024 erhöhten Freibetrags ist für Nichtresidenten mit balearischem Immobilieneigentum i.d.R. die balearische Vorschrift günstiger.
Eine steuerliche Optimierung kann auf den folgenden Wegen erreicht werden:
1. Nichtresidenten können jene Verbindlichkeiten, die mit dem Erwerb der Immobilie nachweislich zusammenhängen, von der Bemessungsgrundlage abziehen. Die faktische gesamthafte Ersparnis hängt natürlich vom Zinsniveau ab.
2. Aufgrund der Freibeträge und der progressiven Tabelle ergibt sich durch eine Aufteilung des Vermögens (= des Immobilieneigentums) auf mehrere Eigentümer eine nennenswerte Minderung der Gesamtbelastung oder komplettes Entfallen der Steuerpflicht.