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Erbschaftsteuer in Spanien

Zwar gilt ein staatliches Erbschaftsteuergesetz, doch die Regionen haben weitgehende Befugnisse.

Zwar gilt ein staatliches Erbschaftsteuergesetz, doch die Regionen haben weitgehende Befugnisse. Eine allgemeine Besonderheit ist der Verzicht auf die Besteuerung des Wertzuwachses eines vererbten Gutes.

Beispiel: Eine Person erwirbt eine Immobilie im Jahr 1993 und verstirbt im Jahr 2019. Die Erben bezahlen Erbschaftsteuer auf den Verkehrswert der geerbten Immobilie, doch der Wertzuwachs zwischen 1993 und 2018 wird nicht besteuert. D.h., dass bei einem Verkauf der Immobilie durch die Erben der zu zwecken der Erbschaftsteuer ermittelte Verkehrswert den Anschaffungswert darstellt.

Achtung: Die spanische Schenkungsteuer ist anders geregelt! Im Unterschied zu Deutschland unterscheidet die spanische Gesetzgebung zwischen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die entsprechenden Ausführungen finden Sie daher unter dem Stichwort "Schenkungsteuer - Spanien".

Folgende Themen sind zu beachten

Die Freibeträge sind im Vergleich zu Deutschland in den meisten Regionen sowie bei der staatlichen Regelung sehr gering. Zur Berechnung der Steuerlast werden zwei Tabellen herangezogen: eine allgemeine Steuertabelle sowie eine Tabelle mit Multiplikationskoeffizienten. Mit der allgemeinen Tabelle wird eine erste Zwischensumme ermittelt. Das Ergebnis ist mit einem Koeffizienten zu multiplizieren, der gemäß Verwandtschaftsgrad und Vorvermögen den Steuerbetrag erhöht. Einige Regionen haben Sonderregelungen für nächste Verwandte (Kinder, Ehepartner). So gilt auf den Balearen eine eigene Tabelle für die Verwandtschaftsgruppen I und II mit Steuersätzen zwischen 1 und maximal 20 Prozent. In einigen anderen Regionen wie z.B. Andalusien wurde die Erbschaftsteuer für nächste Verwandte mittels hoher Freibeträge beträchtlich vermindert. Auch hier der Hinweis, dass sich die Steuerlast von Region zu Region stark unterscheiden kann. Die Erbschaftsteuertabellen finden Sie unter dem Stichwort "Steuertabellen".

Bis einschließlich 2014 mussten Nichtresidenten zwangsläufig nach der staatlichen Tabelle versteuern, unabhängig davon, wo sich die geerbten Güter befanden. Seit 2015 können Nichtansässige zwischen dem Erbschaftsteuerrecht der Region, in der sich die meisten Güter befinden, sowie dem des Staates wählen. Im Unterschied zur Vermögensteuer, bei der ein gleichartiges Wahlrecht besteht, sind die regionalen Regelungen generell günstiger. Besteuert werden grundsätzlich alle Güter und Rechte, die sich in Spanien befinden. Ebenso können Verbindlichkeiten den Wert der spanischen Erbmasse verringern, sofern der Zusammenhang mit Spanien dargestellt werden kann (Darlehen zum Erwerb einer spanischen Immobilie, Kredit bei einer spanischen Bank).

Die in vielen Regionen und auch auf den Balearen begünstigten Verwandtschaftsgruppen I und II umfassen die direkten Angehörigen der auf- und absteigenden Linie, d.h. Kinder, Enkelkinder und Eltern, Großeltern, usw., ebenso wie Ehepartner. Auffallend im Vergleich zu Deutschland ist die Benachteiligung von Geschwistern, die in Spanien der Gruppe III angehören. Zur ungünstigten Gruppe IV gehören Verwandte der Seitenlinie 4. Grades oder Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis (Freunde, Geliebte). Eine grafische Darstellung der Verwandtschaftsgruppen auf den Balearen finden Sie in unserem Wegweiser zur Erbschaftsteuer.

Neben dem Verwandtschaftsgrad ist das Vorvermögen ein wichtiger Faktor bei der Ermittlung des Steuerbetrags. Mit Vorvermögen ist das Eigentum gemeint, das der Erbe zum Zeitpunkt der Erbschaft schon hat. Ermittelt wird der Wert des Vorvermögens nach den Regeln des Vermögensteuergesetzes. Das kann insbesondere bei Immobilien und bei Anteilen an nicht börsengehandelten Gesellschaften eine knifflige Aufgabe werden, und mit Überraschungspotenzial. Nicht eingerechnet werden Vermögenswerte, die der Erbe vom Erblasser zu Lebzeiten geschenkt bekommen hat. Immer vorausgesetzt, dass Schenkungsteuer entrichtet wurde.

Zwischen Spanien und Deutschland existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen, das bei grenzübergreifenden Erbschaften verhindert, dass Erben in beiden Ländern zur Kasse gebeten werden. Jedoch sieht das spanische Steuerrecht - ebenso wie das deutsche - für den Fall der Erbschaftsteuer eine Anrechnung von im Ausland bezahlter Steuer vor. Dies allerdings nur bis zu einem bestimmten Ausmaß. im spanisch-deutschen Kontext stellen Bankkonten einen Sonderfall dar. Für den deutschen Fiskus ist jedes Bankkonto Inlandsvermögen, während Spanien sich am Standort der jeweiligen Bank orientiert. Nachdem das deutsche Steuerrecht nur die Anrechnung von Erbschaftsteuer zulässt, die im Ausland auf ausländisches Vermögen bezahlt wurde, kann somit allfällige spanische Steuer auf spanische Bankkonten nicht angerechnet werden. Dieser Sonderfall tritt nur ein, wenn für den Erbe in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht angewendet wird. Spanien hingegen erlaubt seinen Steuerbürgern die Anrechnung der auf deutsche Konten bezahlten deutschen Erbschaftsteuer.

Die Einreichung der Erklärung und Bezahlung der spanischen Erbschaftsteuer ist bis spätestens 6 Monate ab dem Todesdatum des Erblassers fällig. Zeichnet sich ein längeres Verfahren über die Zuteilung der Erbschaft ab, kann bis Ende des 5. Monats eine Verlängerung der Frist um weitere 6 Monate beantragt werden. Wer nach Genehmigung des Antrags vom 7. bis 12. Monat einreicht und bezahlt, muss nur den amtlich festgesetzen Zins bezahlen, jedoch keinen Säumniszuschlag. Liegt ein besonders komplexes und langwieriges Verfahren an, müssen die potenziellen Erben dies mit entsprechender Dokumentation an den Fiskus melden, um eine Aussetzung der Frist zu erlangen. Generell gehört die Erbschaftsteuer zu den wenigen Erklärungen, die mit allen maßgeblichen Unterlagen eingereicht werden müssen. Gerade bei Auslandserbschaften bringt das die Aufbereitung fremdsprachiger Dokumente mit sich, einschließlich Apostille und beeideter Übersetzung. Der Zeitaufwand für diese Vorarbeiten wird oft unterschätzt.

Speziell für steuerliche Nichtresidenten ist der beste Moment einer erbschaftsteuerlichen Optimierung der Zeitpunkt des Erwerbs in Spanien. Ist die Immobilie gekauft, sind die Möglichkeiten, mit zumutbarem Aufwand Korrekturen an der Eigentumsstruktur vorzunehmen, sehr eingeschränkt. Ebenso ist zu prüfen, ob eine Optimierung überhaupt sinnvoll ist. In vielen Fällen, die privilegierte Verwandtschaftsgruppen betreffen, stellt sich die normale Erbschaft als günstigste Option dar. Für andere Fälle kann eine Nießbrauchsregelung entscheidende Vorteile bringen, da unter bestimmten Voraussetzungen im Erbfall nicht Erbschaftsteuer, sondern Grunderwerbsteuer anfallen würde. Ein zweischneidiges Schwert ist das Spiel mit Bewertungen. Langfristig betrachtet kann eine niedrige Bewertung einer Immobilie für die Erben einen Nachteil bedeuten. Daher unser Rat, das Gesamtbild im Blick zu bewahren, einschließlich der Steuerfolgen im Heimatland. Besondere Komplikationen ergeben sich mit Stiftungen und Trusts. Spanien kennt das Rechtsinstrument des "eigentümerlosen Vermögens" ausschließlich im Zusammenhang mit gemeinnützigen Körperschaften. Das kompliziert die steuerliche Bewertung von Vorgängen und kann speziell im Zusammenhang mit Erbschaften eine höhere Besteuerung bewirken.

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