Katasteramt Spanien | Catastro Inmobiliario
Das spanische Katasteramt („Catastro Inmobiliario“) ist ein verwaltungsrechtliches Register, das dem Finanzministerium und dem Ministerium der öffentlichen Verwaltung („Ministerio de Hacienda y Función Pública“) unterstellt ist. Die gesetzliche Regelung dieser Institution findet sich in erster Linie im Königlichen Gesetzesdekret 1/2004, vom 5. März, des spanischen Katasteramtsgesetzes (“Real Decreto Legislativo 1/2004, de 5 de marzo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Catastro Inmobiliario”) wieder.
Zu beachten ist, dass die im Katasteramt hinterlegten Daten allgemein nicht von Amts wegen aktualisiert werden. Vielmehr müssen jegliche Änderungen von den jeweiligen gesetzlich Verantwortlichen – d.h., im Regelfall den Eigentümern spanischer Immobilien – innerhalb von 2 Monaten gemeldet werden. Dies trifft allerdings allgemein nur auf Umstände wie Eigentümerwechsel, Veränderungen der vorhandenen Bebauung, etc., zu. Nicht hingegen, soweit es die Zuteilung eines katasterrechtlichen Wertes selbst angeht, wofür grundsätzlich der Staat die Verantwortung trägt. Allerdings kommt es dann im Zuge solcher faktischer Veränderungen der vorhandenen Bebauung auch zu einer Neufestlegung des Katasterwertes.