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Die Güterstandsschaukel: Steuerfreie Vermögensübertragung innerhalb der Familie rechtssicher gestalten

Wie Sie mit der Güterstandsschaukel legal Erbschaftsteuer vermeiden – ein strategisches Instrument für Unternehmer und vermögende Privatpersonen.

Die steuerfreie Übertragung größerer Vermögenswerte innerhalb der Familie ist für viele vermögende Privatpersonen und Unternehmer ein zentrales Anliegen in der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Klassische Schenkungen unterliegen jedoch schnell der Schenkungsteuer, sobald Freibeträge überschritten werden. Eine clevere, rechtlich zulässige Alternative bietet hier die sogenannte Güterstandsschaukel – ein anspruchsvolles, aber wirkungsvolles Instrument zur Steuervermeidung, das sowohl innerhalb der Ehe als auch zugunsten der Kinder genutzt werden kann.

Die Güterstandsschaukel nutzt die rechtlichen Mechanismen des deutschen Familienrechts, um Vermögen steuerfrei zwischen Ehegatten zu übertragen – ohne dass eine tatsächliche Schenkung im steuerlichen Sinne vorliegt. Konkret bedeutet das: Ehepartner wechseln durch notariellen Vertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung. Mit diesem Wechsel wird ein zivilrechtlicher Zugewinnausgleich ausgelöst – vergleichbar mit dem Vermögensausgleich bei einer Scheidung. Der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, ist nun verpflichtet, dem anderen Ehegatten eine Ausgleichszahlung zu leisten. Das Besondere: Diese Zahlung erfolgt steuerfrei, da sie auf einem gesetzlichen Anspruch beruht und nicht als Schenkung gewertet wird. Nach dem Ausgleich kann das Paar – wiederum durch notariellen Vertrag – in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

Diese Gestaltung wurde bereits 2005 vom Bundesfinanzhof als rechtmäßig anerkannt (BFH, Az.: II R 29/02) und bietet neben der reinen Steuervermeidung noch eine Reihe weiterer Vorteile – etwa bei der Pflichtteilsreduzierung, der strategischen Vermögensverlagerung und dem Gläubigerschutz.

Ein Beispiel veranschaulicht die Wirkung besonders deutlich:

Ein Ehepaar lebt seit vielen Jahren in Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau bringt vor der Ehe ein Vermögen von 1 Million Euro mit. Während der Ehe steigt ihr Vermögen – durch unternehmerische Erfolge, Kapitalanlagen oder Erbschaften – auf 5 Millionen Euro. Der Ehemann hingegen war während der Ehe nicht erwerbstätig. Ohne Güterstandsschaukel müsste bei einer Scheidung ein Zugewinnausgleich in Höhe von 2 Millionen Euro an den Ehemann gezahlt werden. Genau diesen Mechanismus nutzt die Güterstandsschaukel: Durch den Wechsel in die Gütertrennung wird dieser Ausgleichsanspruch ausgelöst – aber ohne Scheidung, sondern im Rahmen der intakten Ehe. Die Ehefrau überträgt dem Ehemann also 2 Millionen Euro steuerfrei. Nach einer angemessenen Frist kehrt das Paar zurück in die Zugewinngemeinschaft – nun auf neuer Vermögensbasis.

Einmal übertragen, kann das neu entstandene Vermögen des bislang weniger vermögenden Ehepartners wiederum steuerfrei an Kinder weitergegeben werden. Alle zehn Jahre können Elternteile jedem Kind bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Wenn beide Elternteile über Vermögen verfügen, lassen sich diese Freibeträge doppelt ausschöpfen – auch im Erbfall.

Langfristig und vorausschauend planen

Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich für Familien mit komplexeren Strukturen. Wenn beispielsweise ein außereheliches Kind enterbt werden soll, kann durch die rechtzeitige Vermögensverlagerung auf den Ehepartner verhindert werden, dass das Vermögen in den Nachlass fällt. Damit reduziert sich der Pflichtteilsanspruch. Allerdings gilt: Erfolgt eine solche Vermögensübertragung innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Der Wert der Schenkung wird dann anteilig dem Nachlass zugerechnet. Gerade deshalb ist eine Güterstandsschaukel „auf dem Sterbebett“ nicht empfehlenswert – sie sollte langfristig und vorausschauend geplant werden.

Auch im Kontext von Haftungsfragen oder unternehmerischen Risiken kann die Güterstandsschaukel zum Gläubigerschutz beitragen. Wird Vermögen frühzeitig und rechtssicher auf den Ehegatten übertragen, kann es potenziell vor späteren Zugriffen – etwa bei Insolvenz oder Schadenersatzklagen – geschützt sein.

Trotz all dieser Vorteile ist eine sachgerechte Anwendung mit Vorsicht zu genießen. Denn das Vermögen, das einmal im Rahmen einer Güterstandsschaukel übertragen wurde, lässt sich nicht mehr einseitig zurückholen. Bei einer späteren Scheidung zählt es nicht mehr zum Zugewinnausgleich, da dieser bereits vorab erfolgt ist. Es werden dann nur noch jene Vermögenszuwächse berücksichtigt, die nach der Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft entstanden sind.

Ein zentrales Gestaltungselement

Die Güterstandsschaukel setzt daher ein hohes Maß an Vertrauen in die Stabilität der Ehe voraus. Insbesondere bei jungen Paaren oder in Zweitehen mit bereits vorhandenem Familienvermögen ist eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Prüfung unerlässlich. Empfehlenswert ist zudem die parallele Gestaltung weiterer Dokumente – etwa Eheverträge, Testamente oder Nachfolgeregelungen – um die Struktur langfristig abzusichern.

Für Unternehmer, vermögende Privatpersonen, Familien mit internationalem Bezug oder Generationenvermögen ist die Güterstandsschaukel ein zentrales Gestaltungsinstrument. Sie erlaubt nicht nur die steuerfreie Vermögensverlagerung, sondern schafft zugleich Flexibilität in der Nachfolgeplanung und Schutz des Familienvermögens.

Fazit: Die Güterstandsschaukel bietet einen rechtssicheren Weg, hohe steuerliche Belastungen zu vermeiden und das Familienvermögen nachhaltig zu strukturieren. Entscheidend ist dabei die frühzeitige Planung, die individuelle Abstimmung auf die persönliche und familiäre Situation sowie die Begleitung durch erfahrene steuerliche und rechtliche Experten. Wer vorausschauend handelt, nutzt ein Gestaltungspotenzial, das weit über die reine Steuervermeidung hinausgeht – und sichert damit finanzielle Stabilität über Generationen hinweg.

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