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Steuerliche Ansässigkeit ist für stärker individualisierte Persönlichkeiten mit internationalen Interessen von zentraler Bedeutung

Spanien verschärft die Steuerkontrollen für vermögende Privatpersonen und Nichtresidenten.

Die spanische Steuerbehörde intensiviert ihre Kontrollen und richtet dabei ihren Blick gezielt auf vermögende Personen (High Net Worth Individuals - HNWI) sowie Nichtresidenten mit wirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss vom 27. Februar hervor, der kürzlich im spanischen Gesetzblatt (BOE) veröffentlicht wurde.

Im Mittelpunkt der erweiterten Kontrollmaßnahmen stehen insbesondere Luxusgüter wie Yachten, Privatjets und exklusive Immobilien. Auch Stiftungen sowie außergewöhnlich hohe Bargeldtransaktionen geraten verstärkt ins Visier der Finanzbehörden. Hintergrund der Maßnahmen ist die fortschreitende Digitalisierung, die zunehmende Internationalisierung sowie die umfassende Implementierung Künstlicher Intelligenz in der Steuerüberwachung.

Zudem weist der Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass zahlreiche ausländische Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien begründen, dort mehr als 183 Tage im Jahr verbringen, jedoch ihrer steuerlichen Verpflichtung zur Deklaration des weltweiten Einkommens nicht nachkommen. Solche Fälle sollen nun besonders gründlich untersucht werden.

Auch Nichtresidenten, die Mieteinnahmen oder Erlöse aus Immobilienverkäufen nicht korrekt deklarieren oder die in Spanien fällige Vermögensteuer nicht entrichten, müssen künftig mit einer intensiveren Prüfung rechnen.

Die spanische Steuerbehörde sendet mit diesen Maßnahmen ein klares Signal: Sie erwartet volle steuerliche Transparenz und geht entschlossen gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung vor.

Die steuerliche Ansässigkeit ist für stärker individualisierte Persönlichkeiten mit internationalen Interessen von zentraler Bedeutung.

Spanien verfolgt klare Regeln zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die 183-Tage-Regelung und den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen. Mit diesem Beitrag beleuchte ich die relevanten Aspekte der spanischen Steueransässigkeit und gebe praktische Hinweise, um mögliche steuerliche Risiken zu vermeiden.

Grundlagen der steuerlichen Ansässigkeit in Spanien

Nach spanischem Recht (Art. 9 LIRPF - Einkommensteuergesetz) gilt eine natürliche Person als in Spanien steuerlich ansässig, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1. Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr im spanischen Hoheitsgebiet. Sporadische Abwesenheiten werden dabei mitgezählt, es sei denn, die steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Land kann nachgewiesen werden.

2. Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen befindet sich direkt oder indirekt in Spanien.

3. Ehepartner und minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder haben ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien (widerlegbare Vermutung).

Praktische Herausforderungen bei der Bestimmung der Ansässigkeit

Die spanische Finanzbehörde setzt insbesondere bei der 183-Tage-Regelung eine strikte Auslegung an. Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, dass selbst Aufenthalte von weniger als 183 Tagen problematisch sein können, wenn keine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung eines anderen Landes vorgelegt werden kann. In diesen Fällen wird versucht, sporadische Abwesenheiten als Aufenthaltszeit in Spanien zu werten, was zur steuerlichen Ansässigkeit führen kann. Dazu gibt es eine Vielzahl von Urteilen und verbindlichen Auskünften, die leider keine eindeutige Rechtssicherheit vermitteln. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

PPAXISTIPP: Aufgrund einiger verbindlicher Auskünfte und einem Urteil des TEAC (entspricht etwa einem deutschen Verwaltungsgericht) hat die Vorlage der Bescheinigung der steuerlichen Ansässigkeit eine gewisse Abschirmwirkung. Die Finanzbehörden überprüfen trotzdem die tatsächlichen Aufenthaltstage.

Mögliche Szenarien einer Steuerprüfung

1. Keine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung eines anderen Landes: Bei einer hohen Anzahl effektiver Aufenthaltstage in Spanien (z. B. 100 Tage) kann die Finanzbehörde versuchen, die Abwesenheitstage in anderen Ländern als sporadische Abwesenheiten in Spanien zu addieren, um die 183-Tage-Grenze zu überschreiten.

2. Vorlage einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung:

o EU-Länder oder Länder mit hoher Besteuerung: In diesen Fällen wird eine Prüfung in der Regel weniger streng ausfallen.

o Steuerparadiese oder Länder mit niedriger Besteuerung: Hier könnte die Finanzbehörde versuchen, alle sonstigen Aufenthalte als in Spanien verbrachte Tage zu werten.

Spanien vs. Vereinigte Arabische Emirate: Steuerlicher Konfliktfall

Ein häufig diskutiertes Beispiel ist der Fall eines Steuerpflichtigen, der zwischen Spanien und Dubai pendelt. Nach den spanischen Regelungen könnte er in Spanien steuerpflichtig werden, während Dubai ihn ebenfalls als steuerlich ansässig betrachtet. Zur Lösung wäre das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Spanien und den VAE heranzuziehen. Dabei kommen folgende Kriterien zur Anwendung:

1. Ständiger Wohnsitz: Falls in beiden Ländern vorhanden, erfolgt die Prüfung des Mittelpunktes der Lebensinteressen.

3. Gewöhnlicher Aufenthalt in einem der Länder.

4. Staatsangehörigkeit: Falls keine der beiden Staatsangehörigkeiten vorliegt, müsste eine Einigung zwischen den Steuerbehörden erfolgen.

PRAXISTIPP: In der Praxis ist es ratsam, die steuerliche Ansässigkeit in Spanien von vornherein zu vermeiden, um Konflikte und aufwendige Verfahren zu umgehen.

Empfohlene Maßnahmen zur Vermeidung der steuerlichen Ansässigkeit in Spanien. Um sicherzustellen, dass keine Steuerpflicht in Spanien entsteht, ist es essentiell, den Aufenthalt lückenlos nachzuweisen. Folgende Dokumente können dabei helfen:

  • Kreditkartenabrechnungen mit regelmäßigen Zahlungen im Ansässigkeitsstaat (z. B. Dubai)

  • Flugtickets und Hotelrechnungen

  • Mitgliedsbeiträge in lokalen Clubs und Fitnessstudios

  • Regelmäßige Lieferungen an die Adresse im Ansässigkeitsstaat

Fazit: Die steuerliche Ansässigkeit in Spanien kann weitreichende Folgen für Unternehmer und vermögende Privatpersonen haben. Wer sich längerfristig in Spanien aufhält oder wirtschaftliche Interessen in Spanien verfolgt, sollte sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen. Ein sehr hilfreicher Nachweis für eine steuerliche Nichtansässigkeit ist der Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in einem anderen Land. Hilfreich – aber nicht rechtsicher - ist eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung.

Unternehmen und Privatpersonen, die in Spanien tätig sind oder dorthin umziehen wollen, sollten sich daher strategisch vorbereiten, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden.

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