Ansässigkeit in Spanien | Wohnsitz | Steuerpflicht
Das spanische Einkommensteuergesetz legt im Artikel 9 fest, dass eine Person als Resident in Spanien gilt, wenn zumindest einer der folgenden Sachverhalte gegeben ist:
- Aufenthalt an 183 oder mehr Tagen eines Kalenderjahrs in Spanien. Die gelegentlichen Abwesenheiten werden dazugezählt, um die Gesamtzahl der Tage zu bestimmen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist den Steuersitz in einem anderen Land nach. Versucht der Betroffene den Steuersitz in einem Land nachzuweisen, das von Spanien als „Steueroase“ eingestuft wird, kann die spanische Behörde den Nachweis darüber verlangen, dass die Person auch tatsächlich in diesem Land gelebt hat, d.h. 183 oder mehr Tage des Jahres dort verbracht hat.
- Hauptsitz der Tätigkeit oder Mittelpunkt der direkten oder indirekten wirtschaftlichen Interessen in Spanien. Wenn der Ehepartner und / oder die Kinder in Spanien leben, so geht die Steuerbehörde „im Einklang mit den beiden vorher erwähnten Bedingungen“ davon aus, dass eine steuerliche Ansässigkeit in Spanien (Wohnsitz in Spanien) vorliegt, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Im Umkehrschluss bedeutet das: Kann der Betroffene nachweisen,
- dass er 183 oder mehr Tage in einem anderen Land verbringt und sich der Hauptsitz der Tätigkeit oder der wirtschaftlichen Interessen nicht in Spanien befindet und
- dass er in dem besagten anderen Land als steuerlich ansässig gemeldet ist und entsprechend dort versteuert,
Bezüglich der Erfüllung der 183-Tage-Regelung empfiehlt sich eine genaue Buchführung und Dokumentation aller Reisebewegungen und Aufenthalte. Sollte aufgrund intensiver Reisetätigkeit in keinem der beiden Länder das Limit von 183 Tagen erreicht werden, würden die „sporadischen Abwesenheiten“, d.h. Reisen in Drittländer, a priori dem Land mit den meisten Aufenthaltstagen zugerechnet.
Aus diesem Grund müssen bei einem Szenario von 150 Tagen Aufenthalt in Spanien, 100 Tage in Deutschland und weitere 115 Tage mit Reisen in verschiedene Teile der Welt mehrere Beweise für die steuerliche Ansässigkeit in Deutschland vorgelegt werden. Eine bloße Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Steuerbehörde reicht alleine nicht, wie wir aus der praktischen Erfahrung bei Prüfungsverfahren zum Thema Ansässigkeit wissen.
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