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Antrag auf Einlagerückgewähr – Ausschlussfrist!

Schon wieder so eine schwierige deutsche Vorschrift, die aber zwingend zu beachten ist

09. Oktober 2017

Die Abgabenordnung (AO) ist das elementare Gesetz des deutschen Steuerrechts. Da sich in ihr die grundlegenden und für alle Steuerarten geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren finden, wird sie auch als Steuergrundgesetz bezeichnet. Als so genanntes allgemeines Steuerrecht und Steuerverfahrensrecht ist in ihr geregelt, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt

Es handelt sich hier um folgendes Problem: In Spanien werden i.d.R. Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen über das Nennkapital reguliert (das Mindestnennkapital in Spanien beträgt 3.000 €). Teilweise wird auch das Konto „Kapitalrücklage“ verwendet, welches ohne notariellen Akt verwendet werden kann. Wenn in Spanien dann Kapitalherabsetzungen beschlossen und umgesetzt werden, ist das ein einfacher Vorgang, der beim Anteilseigner zu einem steuerfreien Zufluss führt.

WICHTIG! Damit die Einlagenrückgewähr aus den spanischen Gesellschaften in Deutschland auch steuerfrei vereinnahmt werden kann, muss nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wenn der Antrag nicht gestellt wird, erfolgt eine Besteuerung der Kapitalherabsetzung mit der Ausschüttungsbelastung!


Weiterer Hinweis 

Wie oben dargestellt erfolgen die Einlagen entweder als Erhöhungen des Nennkapitals, oder über die Kapitalrücklage. Bei der Nennkapitalherabsetzung ist in Deutschland nach unserer Kenntnis strittig, ob hier für die Steuerfreiheit auf Ebene des Anteilseigners überhaupt das Verfahren nach § 27 Abs. 8 KStG notwendig ist. Laut BMF-Schreiben v. 04.04.2016, Az. IV C 2 -S 2836/08/10002 sind aber auch Nennkapitalerstattungen von der Vorschrift erfasst. Wegen der Ausschlussfrist bei fehlendem Antrag empfehlen wir aus Vorsichtsgründen eine Antragstellung. 


Zu erfüllende Formalien in Deutschland:

 

  • Der Antrag ist durch die jeweilige spanische Gesellschaft zu stellen.
  • Die Frist für den Antrag endet am 31. Dezember des Folgejahres der Kapitalherabsetzung (Ausschlussfrist).
  • Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden: KSt 1 F 27 (8)

Örtlich zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wenn die spanischen Gesellschaften in Deutschland nicht beschränkt steuerpflichtig sind, vgl. § 27 Abs. 8 Satz 6 KStG. Das BZSt hat ein Merkblatt herausgegeben, in dem es die seines Erachtens notwendigen Nachweise auflistet. Die notwendigen spanischen Unterlagen müssen inklusive einer deutschen Übersetzung eingereicht werden. 

Da die spanischen Gesellschaften keine jährliche Feststellung des steuerlichen Einlagekontos durchführen, muss die Historie der bisherigen Eigenkapitalentwicklung dargelegt werden, damit erkennbar ist, dass die Rückgewähr kein Eigenkapital enthält, das zuvor aus Gesellschaftsmitteln umgewandelt wurde. 

Nach vorherrschender deutscher Meinung müssen nicht der handelsrechtliche Abschluss, sondern Steuerbilanzen der spanischen Gesellschaften eingereicht werden. Hierbei kann man aber die Bilanz nehmen, die für das spanische Steuerrecht zugrundezulegen ist. Die spanischen Gesellschaften müssen nach Erteilung der Bescheinigung durch das BZSt den Holding-Gesellschaften eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG ausstellen, aus der sich der steuerfreie Betrag der Einlagenrückgewähr ergibt.

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