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Höchste Vorsicht! Antrag auf Einlagenrückgewähr - Liquidation einer S.L.

Voraussetzungen, unter welchen eine steuerfreie Einlagenrückgewähr einer ausländischen Kapitalgesellschaft möglich ist

19. September 2018

Ohne einen entsprechenden Antrag vor der Liquidation wird die Stammkapitalrückzahlung nochmals versteuert. Erneut befasst sich ein Finanzgericht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine steuerfreie Einlagenrückgewähr einer ausländischen Kapitalgesellschaft möglich ist. Konkret geht es um eine bereits liquidierte Gesellschaft im EU-Ausland. 

Kapi­tal­rück­zah­lun­gen einer Kapi­tal­ge­sell­schaft im EU-Aus­land füh­ren beim inlän­di­schen Gesell­schaf­ter dann nicht zu steu­erpf­lich­ti­gen Kapi­ta­l­ein­künf­ten, wenn auf einen Antrag hin fest­ge­s­tellt wurde, dass es sich um eine Ein­la­gen­rück­ge­währ nach § 27 Abs. 8 KStG han­delt. Nach Auf­fas­sung des FG Köln besteht im Fall der Liqui­da­tion einer lux­em­bur­gi­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft nach natio­na­lem Recht nur mehr eine pas­sive Rechts­fähig­keit der Gesell­schaft, so dass ein neues Antrags­ver­fah­ren auf Fest­stel­lung einer Ein­la­gen­rück­ge­währ nicht mehr mög­lich ist (FG-Urteil vom 17.5.2017, Az. 2 K 2310/13, EFG 2017, S. 1375, Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BFH anhän­gig unter Az. I B 66/17).

Relevante Rechtsprechung

Die Recht­sp­re­chung betrifft u. a. auch Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in Spa­nien, über die Ferie­n­im­mo­bi­lien gehal­ten wer­den. Da der BFH davon aus­geht, dass im Falle der unent­gelt­li­chen Nut­zung der Ferie­n­im­mo­bi­lien durch die inlän­di­schen Gesell­schaf­ter ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tun­gen an diese vor­lie­gen (BFH-Urteil vom 12.6.2013, Az. I R 109/10, I R 110/10, I R 111/10, BStBl. II 2013, S. 1024), wur­den in eini­gen Fäl­len die Immo­bi­lien in das Pri­vat­ver­mö­gen über­tra­gen. Die Gesell­schaft wurde gelöscht, was in Spa­nien bin­nen weni­ger Tage mög­lich ist. Die Finan­zie­rung erfolgte häu­fig weit­ge­hend durch Kapi­tal­rückla­gen. Um diese Kapi­tal­rückla­gen sowie das Stamm­ka­pi­tal steu­er­f­rei an die Gesell­schaf­ter aus­zah­len zu kön­nen, ist die Fest­stel­lung einer Ein­la­gen­rück­ge­währ erfor­der­lich.

Praxishinweis

In ent­sp­re­chen­den Fäl­len sollte unbedingt die gesetz­li­che Antrags­frist vor der Liqui­da­tion geprüft wer­den. Wir empfehlen vor der Liqui­da­tion einen ent­sp­re­chen­den Aus­schüt­tungs­be­schluss bzw. Kapi­tal­her­ab­set­zungs­be­schluss zu fas­sen und einen Antrag auf Fest­stel­lung einer Ein­la­gen­rück­ge­währ beim Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland hier­zu ­vor der Liqui­da­tion zu stel­len.

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