Game over. Das Ende der finalen (Betriebsstätten-) Verluste.
15. Oktober 2022Der EuGH bestätigt die deutschen Regelungen, nach denen finale Verluste einer EU-Betriebsstätte nicht vom Gewinn des deutschen Stammhauses abgezogen werden dürfen.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Berücksichtigung der Verluste einer im Vereinigten Königreich gelegenen, bereits geschlossenen Betriebsstätte bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns einer deutschen Aktiengesellschaft für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Das mit Großbritannien vereinbarte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weist das Besteuerungsrecht für Gewinne einer britischen Betriebsstätte Großbritannien zu (Diese Regelung gibt es auch im DBA mit Spanien). In Deutschland sind die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der inländischen Besteuerung freigestellt. Infolge der Schließung der Betriebsstätte konnte eine Verlustverrechnung in Großbritannien nicht mehr vorgenommen werden (sog. finale Verluste). In Deutschland war die Verlustberücksichtigung infolge der Freistellung von Betriebsstättenergebnissen laut DBA ebenfalls ausgeschlossen.
Unionsrecht schreibt keine Berücksichtigung der Verluste einer ausländischen Betriebsstätte im Inland vor
Der EuGH kommt in seiner Entscheidung vom 22.09.2022 (Rs. C-538/20, FA B / W AG) zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht keine Berücksichtigung der Verluste einer ausländischen Betriebsstätte im Inland vorschreibt. Zwar liegt insoweit eine Ungleichbehandlung vor, da die Verluste aus einer Betriebsstätte im Staat des Stammhauses steuerlich berücksichtigt werden können. Da Deutschland aufgrund des DBA auf sein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte der ausländischen Betriebsstätte verzichtet hat und diese von der Besteuerung freistellt, sind in- und ausländische Betriebsstättenverluste jedoch nicht vergleichbar.
FAZIT: Verluste ausländischer Freistellungsbetriebsstätten sind auch bei Finalität (bspw. bei Schließung der Betriebsstätte) nicht im Stammhausstaat zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung wird auf dieser Basis - wie auch bisher - Verluste aus Freistellungsbetriebsstätten nicht anerkennen.