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Game over. Das Ende der finalen (Betriebsstätten-) Verluste.

Der EuGH hat mit Urteil vom 22. September 2022 (Rs. W, C-538/20) entschieden, dass die Versagung der Abzugsfähigkeit „finaler“ ausländischer Betriebsstättenverluste aufgrund einer DBA-Freistellung nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.

15. Oktober 2022

Der EuGH bestätigt die deut­schen Re­ge­lun­gen, nach de­nen fi­nale Ver­luste ei­ner EU-Be­triebsstätte nicht vom Ge­winn des deut­schen Stamm­hau­ses ab­ge­zo­gen wer­den dürfen.

Ge­gen­stand des Rechts­streits war die Berück­sich­ti­gung der Ver­luste ei­ner im Ver­ei­nig­ten König­reich ge­le­ge­nen, be­reits ge­schlos­se­nen Be­triebsstätte bei der Be­rech­nung des steu­er­li­chen Ge­winns ei­ner deut­schen Ak­ti­en­ge­sell­schaft für Zwecke der Körper­schaft- und Ge­wer­be­steuer. Das mit Großbri­tan­nien ver­ein­barte  Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weist das Be­steue­rungs­recht für Ge­winne ei­ner bri­ti­schen Be­triebsstätte Großbri­tan­nien zu (Diese Regelung gibt es auch im DBA mit Spanien). In Deutsch­land sind die Einkünfte un­ter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt von der inländi­schen Be­steue­rung frei­ge­stellt. In­folge der Schließung der Be­triebsstätte konnte eine Ver­lust­ver­rech­nung in Großbri­tan­nien nicht mehr vor­ge­nom­men wer­den (sog. fi­nale Ver­luste). In Deutsch­land war die Ver­lust­berück­sich­ti­gung in­folge der Frei­stel­lung von Be­triebsstätt­en­er­geb­nis­sen laut DBA eben­falls aus­ge­schlos­sen.

Uni­ons­recht schreibt keine Berück­sich­ti­gung der Ver­luste ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte im In­land vor­

Der EuGH kommt in sei­ner Ent­schei­dung vom 22.09.2022 (Rs. C-538/20, FA B / W AG) zu dem Er­geb­nis, dass das Uni­ons­recht keine Berück­sich­ti­gung der Ver­luste ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte im In­land vor­schreibt. Zwar liegt in­so­weit eine Un­gleich­be­hand­lung vor, da die Ver­luste aus ei­ner Be­triebsstätte im Staat des Stamm­hau­ses steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den können. Da Deutsch­land auf­grund des DBA auf sein Be­steue­rungs­recht hin­sicht­lich der Einkünfte der ausländi­schen Be­triebsstätte ver­zich­tet hat und diese von der Be­steue­rung frei­stellt, sind in- und ausländi­sche Be­triebsstätten­ver­luste je­doch nicht ver­gleich­bar.

FAZIT: Verluste ausländischer Freistellungsbetriebsstätten sind auch bei Finalität (bspw. bei Schließung der Betriebsstätte) nicht im Stammhausstaat zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung wird auf dieser Basis - wie auch bisher - Verluste aus Freistellungsbetriebsstätten nicht anerkennen.

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