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EuGH bejaht Abzug finaler Betriebsstättenverluste

Das Europäische Gerichtshof definiert die Voraussetzungen der Abzugsmöglichkeiten

04. Juli 2018

Nachdem die Hoffnung, finale Verluste ausländischer Betriebsstätten im Stammhausstaat geltend machen zu können, fast erloschen ist, bejaht der EuGH nun wieder unter bestimmten Voraussetzungen die Abzugsmöglichkeit. In sei­ner Ent­schei­dung vom 12.6.2018 (Rs. C-650/16, Bevola) kommt der EuGH zu dem Ergeb­nis, dass eine Rege­lung des däni­schen Steu­er­rechts EU-rechts­wid­rig ist, wonach finale Ver­luste einer fin­ni­schen Betriebs­stätte in Däne­mark unbe­rück­sich­tigt blei­ben. Dabei sieht es der EuGH als unbe­acht­lich an, dass die däni­sche Gesell­schaft die in Däne­mark beste­hende Mög­lich­keit der inter­na­tio­na­len gemein­sa­men Besteue­rung nicht genutzt hat.

Verhältnismäassigkeit ausschlaggebend

Anders als in vor­ge­hen­den ein­schrän­k­en­den Ent­schei­dun­gen (insb. Urteil vom 17.12.2015, Rs. C-388/14, Timac Agro) bejaht der EuGH die Ver­g­leich­bar­keit einer däni­schen Gesell­schaft mit Betriebs­stät­ten in ande­ren EU-Staa­ten mit der einer däni­schen Gesell­schaft mit Betriebs­stät­ten in Däne­mark, sofern in den Betriebs­stät­ten finale Ver­luste anfal­len. Damit sieht der EuGH eine Beschrän­kung der Nie­der­las­sungs­f­rei­heit für gege­ben an, die zwar gerecht­fer­tigt wer­den kann, jedoch nicht ver­hält­nis­mä­ßig ist, wenn der Abzug fina­ler Betriebs­stät­ten­ver­luste ver­wehrt wird. Betriebs­stät­ten­ver­luste seien dann als final zu bewer­ten, wenn alle Mög­lich­kei­ten zum Abzug die­ser Ver­luste im Betriebs­stät­ten­staat aus­ge­sc­höpft wur­den, die das Recht die­ses Mit­g­lied­staats bie­tet, über die Betriebs­stätte keine Ein­nah­men mehr erzielt wer­den, so dass keine Mög­lich­keit besteht, die Ver­luste in die­sem Mit­g­lied­staat in der Zukunft zu berück­sich­ti­gen.

Schusshinweis

Im Verhältnis Deutschland - Spanien besteht die legale Möglichkeit über das Betriebsstättenmodell (siehe unseren Wegweiser „Optimale Strukturen für institutionelle Investoren“) eine Endbesteuerung von 25 % unter Progressionsvorbehalt zu erreichen. Dieser signifikante und legale Steuervorteil wurde durch die bisherige deutsche Rechtsprechung, das bei finalen Verluste keine Anrechnung möglich war, eingetrübt. Mit der  neuen EuGH - Rechtsprechung gehört dieser Wermutstropfen der Vergangenheit an. 

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