EuGH bejaht Abzug finaler Betriebsstättenverluste
04. Juli 2018Nachdem die Hoffnung, finale Verluste ausländischer Betriebsstätten im Stammhausstaat geltend machen zu können, fast erloschen ist, bejaht der EuGH nun wieder unter bestimmten Voraussetzungen die Abzugsmöglichkeit. In seiner Entscheidung vom 12.6.2018 (Rs. C-650/16, Bevola) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine Regelung des dänischen Steuerrechts EU-rechtswidrig ist, wonach finale Verluste einer finnischen Betriebsstätte in Dänemark unberücksichtigt bleiben. Dabei sieht es der EuGH als unbeachtlich an, dass die dänische Gesellschaft die in Dänemark bestehende Möglichkeit der internationalen gemeinsamen Besteuerung nicht genutzt hat.
Verhältnismäassigkeit ausschlaggebend
Anders als in vorgehenden einschränkenden Entscheidungen (insb. Urteil vom 17.12.2015, Rs. C-388/14, Timac Agro) bejaht der EuGH die Vergleichbarkeit einer dänischen Gesellschaft mit Betriebsstätten in anderen EU-Staaten mit der einer dänischen Gesellschaft mit Betriebsstätten in Dänemark, sofern in den Betriebsstätten finale Verluste anfallen. Damit sieht der EuGH eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit für gegeben an, die zwar gerechtfertigt werden kann, jedoch nicht verhältnismäßig ist, wenn der Abzug finaler Betriebsstättenverluste verwehrt wird. Betriebsstättenverluste seien dann als final zu bewerten, wenn alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste im Betriebsstättenstaat ausgeschöpft wurden, die das Recht dieses Mitgliedstaats bietet, über die Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt werden, so dass keine Möglichkeit besteht, die Verluste in diesem Mitgliedstaat in der Zukunft zu berücksichtigen.
Schusshinweis
Im Verhältnis Deutschland - Spanien besteht die legale Möglichkeit über das Betriebsstättenmodell (siehe unseren Wegweiser „Optimale Strukturen für institutionelle Investoren“) eine Endbesteuerung von 25 % unter Progressionsvorbehalt zu erreichen. Dieser signifikante und legale Steuervorteil wurde durch die bisherige deutsche Rechtsprechung, das bei finalen Verluste keine Anrechnung möglich war, eingetrübt. Mit der neuen EuGH - Rechtsprechung gehört dieser Wermutstropfen der Vergangenheit an.