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Betriebsstätte - Ein neuer Anwendungserlass bringt mehr Rechtssicherheit

Damit ausländische Einkünfte in Deutschland nicht mehr versteuert werden bedarf es in Spanien einer steuerlich anzuerkennenden Betriebsstätte ...

24. März 2024
Betriebsstätte - Ein neuer Anwendungserlass bringt mehr Rechtssicherheit

Die Bedeutung internationaler Betriebsstätten als Schlüsselelement für die Festlegung steuerlicher Pflichten nimmt zu und wird immer öfter zum Zankapfel in Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden im In- und Ausland. Am 5. Februar 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine aktualisierte Fassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 12 AO herausgebracht. In dieser Fassung erläutert das BMF seine Interpretation des Begriffs „Betriebsstätte“ wesentlich detaillierter als bisher und präzisiert ebenso seine Sichtweise zur Geschäftsleitungsstätte in AEAO zu § 10 AO.

A. Hintergrund: Laut § 12 Satz 1 AO erfordert das Bestehen einer Betriebsstätte:

  • eine geschäftliche Einrichtung oder Anlage, die fest mit dem Boden verbunden ist,

  • die über einen gewissen Zeitraum besteht,

  • zum Betreiben des Unternehmens dient und

  • über die der Steuerpflichtige dauerhaft verfügen kann.

Hat ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland, so darf dieser Staat die entsprechenden Gewinne besteuern. Deutschland muss diese Gewinne in der Regel befreien. Das Gleiche gilt für ausländische Firmen mit Betriebsstätten in Deutschland.

Die präzisierte Definition einer Betriebsstätte im AEAO zu § 12 AO nimmt Bezug auf aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs und integriert diese in die Verwaltungspraxis. Nach BMF-Auffassung muss in einem festen örtlichen Bereich eine selbstständige geschäftliche Tätigkeit entfaltet werden, die eine tiefe Verankerung des Unternehmens am Ort der Geschäftstätigkeit symbolisiert. Welche Umstände genau zu dieser „Verankerung“ führen, lässt das BMF offen, betont jedoch, dass eine einfache Nutzung oder eine lediglich rechtliche Absicherung unter Umständen ausreichen kann, sofern die Verfügungsmacht anerkannt ist.

B. Betriebsstätte in fremden Räumlichkeiten: Das BMF sieht vor, dass Unternehmen auch in den Räumlichkeiten Dritter eine Betriebsstätte einrichten können, sofern sie diese Räume für ihre Geschäftszwecke nutzen dürfen und eigene oder ihnen überlassene Mitarbeiter dort tätig werden. Diese Regelung könnte auch für Co-Working-Spaces gelten.

C. Dienstleistungsbetriebsstätte: Die bloße Übertragung von Aufgaben an Dritte begründet nach BMF nicht zwangsläufig eine Betriebsstätte des Auftraggebers bei diesem Dritten. Eine Ausnahme bildet jedoch eine intensive Überwachung oder Kontrolle durch den Auftraggeber, vor allem wenn Personenidentität bei den Leitungsorganen besteht.

D. Homeoffice: Die Nutzung eines Homeoffices durch einen Mitarbeiter begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, außer der Arbeitnehmer nimmt von dort aus Leitungsaufgaben wahr.

E. Geschäftsleitungsstätte: Laut § 12 AO kann bereits die Geschäftsleitung eines Unternehmens als Betriebsstätte gelten, auch wenn keine feste Geschäftseinrichtung besteht. Dies betrifft häufig Gewerbetreibende, die ihre Geschäftstätigkeit von verschiedenen Orten aus betreiben.

F. Fazit: Betriebsstätten stellen für international agierende Unternehmen eine steuerliche Herausforderung dar. Die Neuerungen im AEAO zu § 12 AO bieten jedoch mehr Klarheit und Rechtssicherheit, indem sie die deutsche Rechtsprechung integrieren und die BMF-Sichtweise umfassend darlegen.

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