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Mandantendepesche 06-2006

EU-Generalanwalt bringt Gesetz gegen Steuerflucht ins Wanken; Persönliche Haftung des Administrador bei einer S.L.; Haftungsrisiken bei Kauf einer Immobilie von einem Residenten; Aufwendungen für Auslandsreisen; Unterhaltszahlungen von Deutschland ins Ausland; Schwarzgeld im deutschen NachlassEU-Generalanwalt bringt Gesetz gegen Steuerflucht ins Wanken; Persönliche Haftung des Administrador bei einer S.L.; Haftungsrisiken bei Kauf einer Immobilie von einem Residenten; Aufwendungen für Auslandsreisen; Unterhaltszahlungen von Deutschland ins Ausland; Schwarzgeld im deutschen Nachlass.

06. Juni 2006
Mandantendepesche Juni 2006

EU-Generalanwalt bringt Gesetz gegen Steuerflucht ins Wanken

Die Hürden des Aussensteuergesetzes gegen die Flucht deutscher Konzerne in europäische Niedrigsteuerländer wanken. Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Philippe Leger, hat am 3. Mai dafür plädiert, solche Steuerhürden nur dann für europarechtskonform zu erklären, wenn sie ausschließlich zur Steuerflucht gegründete Briefkastenfirmen treffen. Der EuGH folgt in den meisten Fällen den Anträgen des Generalanwaltes (Az: C-196/04).

In dem vor dem EuGH anhängigen Fall hatte der britische Getränkekonzern CadburySchweppes eine Tochtergesellschaft in Irland gegründet, die dem dortigen Steuersatz von 10 Prozent unterlag. Nach britischem Steuerrecht werden im Regelfall Gewinne ausländischer Töchter der Konzernmutter zugerechnet, wenn diese zu mehr als 50 % der Anteile hält und die Tochter im EU-Ausland einem wesentlich niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegt. Das deutsche Aussensteuerrecht ist ähnlich beschaffen. Eine entsprechende Vorschrift gibt es im spanischen Steuerrecht nicht.

Nach Ansicht Legers darf dies aber Unternehmen nicht in ihrer Niederlassungsfreiheit behindern. Zwar sei es legitim Steuerflucht unterbinden zu wollen, aber das Unternehmen müsse die Möglichkeit haben, zu beweisen, dass die Tochter kein bloßes Steuersparkonstrukt ist. Wenn die Tochter im Aufnahmestaat wirklich präsent sei und dort Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert für die Mutter erbringe, dann müsse sie von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen werden.

Es ist davon auszugehen, dass das deutsche Aussensteuergesetz diesen Anforderungen nicht entspricht und bei einem entsprechenden Urteil des EuGH die entsprechende Vorschrift fallen wird.

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