Neue Wertzuwachssteuer – der Steuerzahler hat die Wahl
11. November 2021Die spanische Regierung hat ein neues Gesetz zur Berechnung der Wertzuwachssteuer erlassen. Von nun an haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, aus zwei Berechnungsmodalitäten die Günstigere auszuwählen. Die Reform des Gesetzes war notwendig, da das Verfassungsgericht die Berechnungsweise der so genannten Plusvalía Ende Oktober für verfassungswidrig erklärt hatte.
Berechnungsmethode mit Katasterwert
Bei der ersten Berechnungsart bleibt der Katasterwert die Grundlage der Wertermittlung. Der Anteil des Katasterwerts, der dem Grundstück einer Immobilie entspricht, wird mit einem Koeffizienten multipliziert. Dieser entspricht den Jahren, die der Vorbesitzer die Immobilie gehalten hat und kann einer eigens geschaffenen Steuertabelle entnommen werden. Das Ergebnis dieser Rechnung wird mit maximal 30 Prozent besteuert. Den Wert legen die Gemeinden fest.
Berechnungsmethode mit reelem Wert
Bei der zweiten Berechnungsart wird die tatsächliche Wertsteigerung zwischen Erwerb des Vorbesitzers und des aktuellen Erwerbs als Bemessungsgrundlage verwendet. Der Anteil des Grundstücks auf diesen Wertzuwachs wird ebenfalls mit bis zu 30 Prozent besteuert. Bei einer Erbschaft oder Schenkung würde der neu geschaffene Marktreferenzwert zur Bemessung der tatsächlichen Wertsteigerung hinzugezogen werden.
Ohne Wertzuwachs keine Besteuerung
Durch die neue Regelung wird eine wesentliche Anforderung des Verfassungsgericht erfüllt, dass keine Plusvalía anfällt, wenn kein Wertzuwachs stattgefunden hat. Neu ist auch, dass auch jene Immobilienübergaben mit der Wertzuwachssteuer belegt werden, die weniger als ein Jahr vom Vorbesitzer erworben wurden.
Die Plusvalía gehört zu den wichtigsten Gemeindesteuern in Spanien. Im Fall eines Verkaufs ist die Steuer vom Verkäufer zu entrichten, im Fall einer Erbschaft oder Schenkung ist es der Empfänger, der bezahlen muss.
Die Steuertabelle und Berechnungsbeispiele finden Sie in unserer Enzyklopädie.
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