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Keine Vermögensteuer bei Immobilienbesitz über ausländische Gesellschaften

Der Immobilienbesitz über gebietsfremde Gesellschaften unterliegt nicht der Vermögensteuer (IP).

15. Oktober 2022

Am 13. September 2022 erließ die Generaldirektion für Steuern (DGT) die verbindliche Anordnung Nr. V1947-22, die nicht in Spanien ansässige natürliche Personen betrifft, die indirekt, d.h. über ausländische Gesellschaften, Immobilien in Spanien besitzen. Mit diesem Urteil bestätigt die DGT, dass der Besitz von Anteilen oder Beteiligungen an gebietsfremden Gesellschaften, die direkt oder indirekt Immobilieninvestitionen in Spanien besitzen, im Land keine Besteuerung für die Vermögenssteuer (IP) auslöst.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person, die 100 % der Anteile an einem deutschen Unternehmen hält, das über andere nicht ansässige Unternehmen Eigentümer einer Immobilie auf Mallorca ist (d. h. der Steuerpflichtige ist indirekt Eigentümer einer Immobilie in Spanien). Unter dieser Annahme stellt die DGT fest, dass der Steuerpflichtige nicht der Besteuerung unterliegt, da er nicht der (direkte) Eigentümer von in Spanien befindlichen Immobilien ist.

Diese Verlautbarung ist insofern von Bedeutung, als sie für viele Gebietsfremde, die über ausländische Gesellschaften Immobilien in Spanien besitzen, eine größere Rechtssicherheit schafft. In Fällen, in denen die IP in ähnlichen Situationen beglichen wurde, sollte die Möglichkeit geprüft werden, eine Erstattung der zu Unrecht erzielten Einnahmen und der entsprechenden Verzugszinsen zu beantragen.

In der Vergangenheit hatte die DGT gegenteilige Urteile gefällt und darauf hingewiesen, dass Gebietsfremde, die indirekt Immobilien in Spanien besitzen, in Spanien besteuert werden sollten, wenn die Immobilien beispielsweise mehr als 50 % des Gesellschaftsvermögens ausmachen (siehe in diesem Zusammenhang unter anderem die Urteile V0093-16 und V1995-20).

Wir gingen davon aus, dass diese Auslegung rechtlich nicht haltbar war, da Spanien zwar in einigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Befugnis eingeräumt wurde, den Besitz von Immobilien durch ausländische Einrichtungen zu besteuern, in der spanischen Gesetzgebung jedoch eine entsprechende Rechtsvorschrift fehlte, die es Spanien erlauben würde, den indirekten Besitz von Immobilien zu besteuern.

Dies war auch die Auffassung des Obersten Gerichtshofs (TSJ) der Balearen, der in seinem Urteil vom 3. Dezember 2020 zu dem Schluss kam, dass "die nicht in Spanien ansässige natürliche Person, die Eigentümerin einer nicht in Spanien ansässigen Gesellschaft ist, nicht der spanischen Besteuerung unterliegt".

Kehrtwende der DGT

Im Jahr 2021 vollzog die DGT dann eine Kehrtwende und schloss sich der Auslegung des Obersten Gerichtshofs an. So stellte die DGT in ihrem Urteil V2070-21 fest, dass das DBA zwar "die Besteuerung des Teils des Vermögens der beiden Antragsteller, der aus Anteilen oder Beteiligungen an der genannten britischen Gesellschaft besteht, in Spanien nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässt, dass aber angesichts der Tatsache, dass das Vermögen dieser Gesellschaft zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus in Spanien gelegenen Immobilien besteht, die spanischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch die Besteuerung der Anteile oder Beteiligungen vorsehen müssen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen".

Schließlich bestätigt die DGT in ihrem Urteil vom 13. September 2022 erneut, dass natürliche Personen, die Anteile oder Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften halten, die direkt oder indirekt Immobilien in Spanien besitzen, in Spanien nicht für den indirekten Besitz der genannten Immobilien besteuert werden.

Ob diese verbindliche Anordnung auch für Gesellschaften oder Trusts gilt, die steuerlich "transparent" behandelt werden, unterliegt noch einer Rechtsunsicherheit. Wir halten Sie informiert.

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