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Steuerhinterziehung und Ansässigkeit auf Mallorca

Eine Ansässigkeitsprüfung durch spanische Behörden kann gravierende - auch strafrechtliche - Folgen auf Mallorca und in Deutschland haben.

19. November 2021

Die Fahrlässigkeit, mit der einige Inselbewohner mit dem Thema der Ansässigkeit umgehen, lässt uns manchmal den Atem stocken. Man trifft sich an den internationalen Schulen, wenn man seine Kinder dort hinbringt oder abholt. Dabei spricht man natürlich auch über das leidige Thema der Besteuerung, insbesondere über das Schreckgespenst „Vermögensteuer“ auf den Balearen. Sehr häufig bekommt man dann zu hören: „Bei mir ist bisher noch nichts aufgefallen. Mein spanischer Steuerberater hat gesagt, das die Gefahr der Ansässigkeitsprüfung durch das spanische Finanzamt sehr gering ist, in seiner bisherigen Praxis ist das bei ihm noch nie passiert.“ Wir beschreiben im Folgenden die grundsätzliche rechtliche Beurteilung der Ansässigkeit mit den möglichen Auswirkungen in Spanien und Deutschland.

Grundlagen der Ansässigkeit in Spanien

Gemäß spanischer Gesetzgebung gilt eine Person als in Spanien steuerlich ansässig, wenn zumindest einer der folgenden beiden Umstände gegeben ist:

  • Wenn die Person 183 oder mehr Tage eines Kalenderjahrs in Spanien verbracht hat. Die gelegentlichen Abwesenheiten werden dazugezählt, um die Gesamtzahl der Tage zu bestimmen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist den Steuersitz in einem anderen Land nach.
  • Wenn der Hauptsitz der Tätigkeit oder der wirtschaftlichen Interessen (direkt oder indirekt) in Spanien liegt. Wenn Kinder in Spanien leben, so geht die Steuerbehörde a priori davon aus, dass eine steuerliche Ansässigkeit in Spanien vorliegt – „im Einklang mit den beiden vorher erwähnten Bedingungen“ und sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.

Das bedeutet umgekehrt: Kann der Betroffene nachweisen, dass er 183 oder mehr Tage in einem anderen Land verbringt und sich der Hauptsitz der Tätigkeit oder der wirtschaftlichen Interessen nicht in Spanien befindet, und dass er in dem besagten anderen Land als steuerlich ansässig gemeldet ist und entsprechend versteuert, erkennt die spanische Steuerbehörde dies an.

Allerdings muss in diesem Fall die Erfüllung beider Bedingungen (a und b) vom Betroffenen nachgewiesen werden, da in solchen Fällen die Umkehr der Beweislast gilt.

Grundlagen der Ansässigkeit in Deutschland

Wenn man für sich und seine Familie das Abenteuer liebt und die oben geschilderte Denkstruktur beibehält, sollte man sich darüber im klaren sein, dass dieses Verhalten zu einem Steuerstrafverfahren in Deutschland führen kann. Wenn Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften bestehen, sind die stillen Reserven gegenüber dem deutschen Finanzamt zu erklären und unterliegen der „Wegzugsbesteuerung“. Wenn von den deutschen oder spanischen Behörden festgestellt werden sollte, dass der Lebensmittelpunkt sich verändert hat und der Antrag nicht gestellt wurde, ist die Tür für eine mögliche strafrechtsbefreiende Selbstanzeige geschlossen. 

Fazit

Wer schon einmal mit dem Finanzamt zu tun hatte, der weiß: In Sachen Steuern muss man den gesunden Menschenverstand oft ausschalten. Irgendeine Begründung gibt es seitens des Gesetzgebers immer, zwingend nachzuvollziehen ist sie selten. Man muss sich halt an die Gesetze und an die Gerichtsurteile halten - egal, ob die dem Steuerzahler jetzt einleuchtet oder nicht. Die Möglichkeit, dass man dann
für eine bestimmte Zeit keine Freizeitprobleme mehr hat, ist (leider) nicht ausgeschlossen. Sprechen Sie bitte unbedingt mit Ihren Beratern.

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