Tatbestand: Steuerhinterziehung
In Spanien wie auch den Nachbarländern wird betrügerisches Verhalten nicht nur durch das Steuerrecht bestraft, sondern ist in vielen Fällen mit der Eröffnung von Strafverfahren verbunden. Das überrascht viele unserer Mandanten. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung kann durch jedweden Vorgang mit den Steuerbehörden erfüllt werden, wie zum Beispiel das Einreichen falscher Steuerformulare.
Ausschlaggebend für die Einleitung eines Strafverfahrens ist der hinterzogene Betrag. Dieser muss in jedem Steuerzeitraum mindestens 120.000 Euro betragen. Bei Steuerbetrug droht in Spanien eine Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren sowie eine Geldstrafe in Höhe des Doppelten bis Sechsfachen des hinterzogenen Betrags mit sich. Die Selbstanzeige - also die Zahlung und Anerkennung der Steuerschuld - hat oder hätte nur dann eine strafbefreiende Wirkung, wenn sie vor einem Steuer- oder Strafermittlungsverfahren erfolgt ist.
Unser Expertenteam berät Sie gern persönlich zu diesen Themen
Mehr erfahren Sie unter: https://steuerstrafrecht.plattes.net/
Unsere Kompetenzzentren
Beratungsanfrage
Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Dienstleistungen.
Ein Experte aus dem zuständigen Kompetenzzentrum wird Ihre Anfrage bearbeiten und sich bei Ihnen melden.