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Arbeitsrecht und Arbeitnehmerregelungen in Spanien – Grundlagen für Unternehmen und internationale Mandanten

Das spanische Arbeitsrecht unterscheidet sich in vielen Bereichen deutlich von den deutschen Regelungen.
Für Unternehmen, Unternehmer und vermögende Privatpersonen mit Mitarbeitern oder geschäftlichen Aktivitäten in Spanien ist ein Grundverständnis der wichtigsten arbeitsrechtlichen Strukturen entscheidend. Da die Materie komplex ist und stark durch Rechtsprechung und Tarifverträge geprägt wird, erfolgt die praktische Umsetzung häufig durch spezialisierte externe Fachberater.

Arbeitsvertragsarten und rechtliche Rahmenbedingungen

In Spanien bestehen zwei grundlegende Formen des Arbeitsvertrags:

  • unbefristete Arbeitsverträge (Contrato indefinido)

  • befristete Arbeitsverträge (Contrato de duración determinada)

Befristete Verträge müssen stets einen rechtlich tragfähigen Grund haben. Fehlt eine ausreichende Begründung oder handelt es sich um einen betrieblichen Dauerbedarf, kann ein Gericht die Befristung als unwirksam einstufen und eine Entschädigung wie bei einer unbegründeten Kündigung festsetzen.

Spanische Gerichte prüfen Befristungen streng. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass Vertragsinhalt und tatsächliche Tätigkeit übereinstimmen.

Arbeitsrechtliche Einstufungen: Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer

Spanien kennt drei Kategorien von Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens:

1. Arbeitnehmer (Trabajador)

Die Beziehung basiert auf dem Estatuto de los Trabajadores, dem zentralen Gesetz des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Es schützt Arbeitnehmer umfassend und enthält zwingende Mindeststandards, die nicht unterschritten werden dürfen.

2. Leitende Angestellte (Alto Directivo)

Für leitende Angestellte gilt nicht das allgemeine Arbeitsstatut, sondern die Real Decreto 1382/1985.
Diese regelt eine besondere arbeitsrechtliche Beziehung mit größerem Gestaltungsspielraum, aber definierten Mindestinhalten wie Vertragsparteien, Aufgabenbeschreibung, Vergütung und Abfindung.

3. Geschäftsführer (Administrador)

Geschäftsführer unterliegen regelmäßig nicht dem Arbeitsrecht. Ihre Beziehung zum Unternehmen basiert auf zivilrechtlichen Grundsätzen. Zuständig sind daher in der Regel Zivilgerichte, nicht Arbeitsgerichte. Eine genaue Trennung zwischen geschäftsführender Tätigkeit und leitender Angestelltentätigkeit ist wichtig, da Fehlklassifikationen später zu unerwarteten Klageerfolgen führen können.

Regeln zu Arbeitnehmererfindungen

Arbeitnehmererfindungen werden durch das Ley 11/1986 de Patentes geregelt.
Grundsätze:

  • Erfindungen, die während des Arbeits- oder Dienstverhältnisses in Erfüllung vertraglicher Pflichten entstehen, gehören dem Arbeitgeber.

  • Ein Anspruch auf besondere Vergütung besteht nur, wenn der persönliche Beitrag des Arbeitnehmers die vertraglich geschuldete Tätigkeit deutlich übersteigt.

  • Erfindungen, die mit betrieblichen Kenntnissen oder Ressourcen in Zusammenhang stehen, können vom Arbeitgeber übernommen oder genutzt werden – gegen einen angemessenen finanziellen Ausgleich.

  • Beschäftigte müssen Erfindungen melden; der Arbeitgeber hat drei Monate Zeit zur Ausübung seiner Rechte.

  • Rechte können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

Diese Regeln unterscheiden sich in wichtigen Punkten vom deutschen Recht.

Entschädigungen und Kündigungsschutz

Spanien kennt verschiedene Entschädigungssätze:

  • bei unbegründeter oder formell fehlerhafter Kündigung: höhere Entschädigungssätze pro Beschäftigungsjahr

  • bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen: geringere Entschädigungssätze, jedoch nur bei sorgfältiger Begründung und Dokumentation anerkannt

  • FOGASA, der staatliche Garantiefonds, übernimmt in bestimmten Konstellationen einen Teil der Entschädigung

Insbesondere wirtschaftsbedingte Kündigungen setzen einen detaillierten Bericht über die finanzielle Lage des Unternehmens voraus. Spanische Gerichte prüfen diese Fälle traditionell streng.

Sozialversicherung und steuerliche Aspekte

Spanien verfügt über ein beitragsorientiertes Sozialversicherungssystem mit Ober- und Untergrenzen für beitragspflichtige Löhne.
Die Aufteilung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil ist gesetzlich festgelegt und variiert je nach Versicherungszweig. Die Lohnsteuer wird in Spanien individuell berechnet und hängt von Gehalt, Familienstand und persönlichen Verhältnissen ab. Tarifverträge können zusätzliche Vorgaben enthalten, insbesondere im Hinblick auf Mindestlöhne und Eingruppierungen.

Dienstwagen und geldwerte Vorteile

Dienstwagen gelten in Spanien als geldwerter Vorteil.
Die Berechnung basiert auf:

  • dem Fahrzeugwert,

  • der Anzahl der Tage privater Nutzung,

  • der Aufteilung in einen monatlichen steuerpflichtigen Betrag.

Der Vorteil wird dem Bruttolohn hinzugerechnet, sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig behandelt und anschließend wieder herausgerechnet. Damit gilt der Vorteil als vollständig abgerechnet.

Bedeutung für Unternehmen und internationale Mandanten

Für Unternehmen und Entscheidungsträger ergeben sich folgende Schwerpunkte:

  • präzise Vertragsgestaltung und korrekte Einstufung der Tätigkeit,

  • sorgfältige Dokumentation bei Befristungen und Kündigungen,

  • Verständnis der Unterschiede zwischen Arbeits-, Leitungs- und Geschäftsführerebene,

  • Beachtung der speziellen Regeln zu Erfindungen, Vergütungen und Entschädigungen,

  • frühzeitige Abstimmung mit spezialisierten externen Beratern, insbesondere bei Personalfragen, Sozialversicherung und steuerlichen Besonderheiten.

Da arbeitsrechtliche Fragen in Spanien stark formalisiert sind und häufig durch regionale Tarifverträge konkretisiert werden, empfiehlt sich für die operative Umsetzung immer die Zusammenarbeit mit spezialisierten externen Fachbüros oder Arbeitsrechtskanzleien.

(Stand: November 2025 / wp,ng)

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